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1 Aktueller Anlass
Das Bundesverfassungsgericht musste kürzlich wieder einmal über eine Änderung des Bundestagswahlrechts entscheiden, die die Parteien der Ampel-Regierung mit egoistischer Intention im Bundestag beschlossen hatten. Grundsätzlich kann man schon kritisieren, dass die Parteien nach dem Grundgesetz über ihre eigenen Spielregeln entscheiden können, was bisher eine fundamentale Ursache aller Probleme ist.[1]
Dass die Mitglieder der Ampel-Arbeitsgruppe, die den „Wahlrechtsversuch“ entworfen hat, das Karlsruher Urteil als Erfolg betrachten, ist eigentlich lachhaft. Denn ihr zentraler Ansatzpunkt, mit einer neu eingeführten „Zweitstimmendeckungs-Bedingung“ bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung der 5%-Sperrklausel und der Abschaffung der Grundmandatsklausel die CSU zukünftig potentiell aus dem Bundestag zu vertreiben, ist krachend gescheitert.
Es war der schäbige Versuch, eine unliebsame Partei, wenn diese künftig weniger als 5 % — 2021 hatte die CSU nur 5,2 % — der bundesweiten Stimmen erringen sollte, ganz aus dem Bundestag zu entfernen. Da die CSU bisher fast alle Direktmandate in Bayern gewonnen hat, hätte letzteres gleichzeitig bedeutet, dass im Bundestag gar keine Unionspolitiker aus Bayern sitzen würden. Das wäre eine groteske Verfälschung des Wählerwillens. Markus Söder hat das Ampel-Wahlrecht deshalb als Wahlmanipulation bezeichnet, was durchaus zutreffend ist. Die Grüne-Fraktionsvorsitzende Britta Haßelmann hat sich über diese Wortwahl empört und dabei wie ein kleines Kind gewirkt, das beim Klauen erwischt wurde.
Im Folgenden wird zuerst das aktuelle Urteil des Bundesverfassungsgerichts kommentiert. Dann werden in den Abschnitten 3 bis 5 Kernaspekte der aktuellen Wahlrechts-Diskussion erörtert, unter anderem die Frage, ob Wahlkreissieger überhaupt für die Demokratie relevant sind. In Abschnitt 6 wird ein Vorschlag für ein neues Wahlverfahren präsentiert, das sowohl die Repräsentativität, als auch eine Regionalisierung und eine Personalisierung gewährleistet. Ein kurzer Schlussabschnitt 7 behandelt die Frage, wie man es vermeiden könnte, dass die egoistischen Parteien selbst über das Wahlrecht entscheiden.
2 Kommentare zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Das proklamierte (und allgemein unstrittige) Ziel der Ampel, für deren Verfassungskonformität die SPD-, Grüne- und FDP-Politiker sich jetzt feiern lassen wollen, ist die Verkleinerung des Bundestages. Dieses Ziel wäre aber nur dann nennenswert erreicht, wenn man das Parlament auf die ursprünglich „geplanten“ 598 Sitze (oder besser noch max 500 Sitze) begrenzt hätte. Übergroße Parlamente reduzieren nicht nur die Qualität und die Effizienz der Gesetzgebung, sondern führen außerdem zu hohen Mehrkosten. Dies wird von den Fraktionen implizit als verdeckte Parteienfinanzierung (mehr Diäten für Abgeordnete und Parteifreunde als Mitarbeiter etc., vgl. Diskurs D28-5) betrachtet und deshalb kaum angetastet.
Zweitstimmendeckung
Die Zweitstimmendeckung ist grundsätzlich eine sinnvolle Bedingung, da man auf diese Weise die Repräsentativität und damit die demokratische Legitimation des Parlaments stärkt. Sie passt in der vorgelegten Form jedoch nicht zur fortdauernden 5%-Sperrklausel, die nicht nur die Repräsentativität des Bundestages senkt, sondern auch seine Responsivität mindert.[2] Letztere kennzeichnet, in welcher Weise die Zusammensetzung des Parlaments auf Veränderungen der politischen Präferenzen der Bürger reagiert. Die offizielle Begründung der Parteien für die Aufrechterhaltung der 5%-Sperrklausel ist die angeblich einfachere Regierungsbildung.[3] Ein gewichtiger Grund ist jedoch die Tatsache, dass die Sperrklausel die Macht der etablierten Parteien absichert, indem sie unter anderem potentielle Newcomer vom Parlament fernhält. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem kürzlichen Urteil die 5%-Sperrklausel kritisiert und dem Bundestag empfohlen, diese im Zuge einer erneuten Reform abzusenken. In der Tat wäre eine 2%-Sperrklausel deutlich weniger nachteilig für die Repräsentativität und die Responsivität des Bundestages. Solange die Sperrklausel nicht deutlich abgesenkt wird, bleibt die Grundmandatsklausel nach dem Urteil des Verfassungsgerichts bestehen.
Grundmandatsklausel
Vor dem Ampel-Wahlgesetz gab es eine Grundmandatsklausel, die auch Parteien mit weniger als 5% Zweitstimmen den Einzug ins Parlament ermöglicht hat, wenn diese mindestens drei Direktmandate gewinnen. Die Grundmandatsklausel wollte die Ampel abschaffen, was das Bundesverfassungsgericht verhindert hat, weil sie es als partielles Substitut für eine Senkung der Sperrklausel betrachtet hat. Die Grundmandatsklausel ist in einem repräsentativen Wahlsystem prinzipiell ein Fremdkörper. Außerdem bevorzugt sie Parteien mit regionalen Schwerpunkten und diese wiederum potentiell asymmetrisch: Eine Partei mit bundesweit 1% Zweitstimmen (also unter „ferner liefen“) aber drei Direktmandaten käme danach ins Parlament. Dagegen käme eine Partei mit bundesweit 4,9% Zweitstimmen aber ohne Direktmandate nicht in den Bundestag. Das wäre eine krasse Verfälschung der Wählerpräferenzen. Aus demokratischer Sicht ist die Grundmandatsklausel also kein sinnvolles Instrument — außer, wenn es in der Übergangszeit bis zu einem neuen Wahlrecht verwendet wird, das eine deutliche Senkung oder Abschaffung der Sperrklausel vorsieht. Dies ist auch die Position des Bundesverfassungsgerichts.
3 Probleme des vorherigen Wahlrechts: Personalisierung verfehlt
Die meisten Probleme und logischen Mängel des deutschen Wahlrecht seit 1953 hängen damit zusammen, dass der damalige Bundestag sich zwar gut nachvollziehbare Ziele gesetzt hatte, dann aber ein Wahlrecht selbst gebastelt hat, dass nicht nur kompliziert und international ungewöhnlich war, sondern auch unpraktikabel und reformbedüftig wurde, sobald sich im Zeitablauf die Parteienstruktur änderte.
Ziele des Wahlrechts
Das Wahlrecht sollte erstens eine größtmögliche Entsprechung von Wählerpräferenzen und Parlamentssitzen für die Parteien zur Folge haben, das heißt ein repräsentatives Parlament. Dieses wichtige Ziel wurde durch das dominierende Verhältniswahlrecht adäquat umgesetzt. Das zweite (ebenfalls sehr wichtige) Ziel bestand darin, dass die Wähler einen signifikanten Einfluß auf die Personen haben sollten, die ins Parlament gelangen (Personalisierung des Wahlrechts). Dieses Ziel wurde nicht nur verfehlt, sondern war — durch die wenig durchdachte Kombination von Wahlkreis- und Listenstimmen — auch der Grund für zahlreiche Ungereimtheiten (zum Beispiel Überhang- und Ausgleichsmandate) und Reformerfordernisse.
Bezüglich einer Personalisierung versagte das Bundestagswahlrecht auf ganzer Linie, das heißt sowohl bei den Landeslisten als auch (anders als meistens vermutet) bei den Wahlkreiskandidaten, wenn man realistische (d.h. empirisch beobachtbare) Präferenzen und Verhaltensweisen der Wähler zugrundelegt.
Landeslisten-Kandidaten.
Mit der Zweitstimme, die nach dem Ampelvorschlag „Listenstimme“ heißen soll, bestimmen die Wähler die quantitative Zusammensetzung des Bundestages nach Parteien. Das zugrundeliegende Verhältniswahlprinzip ist der Kern des deutschen Bundestagswahlrechts.[4]
Über die Landeslisten, die jeweils Reihungen der Kandidaten beinhalten, entscheiden auf ihren Landesparteitagen ausschließlich die Parteien selbst, ohne dass die Wähler später die effektive Reihenfolge für die Vergabe von Parlamentsmandaten beeinflussen könnten. Damit sind für die meisten Parteien — nämlich alle, die in den betreffenden Bundesländern keine Direktmandate gewinnen — die Personen, die Abgeordnete werden, bereits vollständig determiniert, ohne dass die Wähler (über die Zahl der Mandate hinaus) darauf einen Einfluss haben. In solchen Bundesländern, in denen eine Partei Überhangmandate gewinnt (bzw. die Zahl der Direktmandate nicht geringer ist als die Mandate gemäß der Zweitstimmen), ist deren Landesliste bezüglich der Personen dagegen völlig irrelevant, da ihre sämtlichen Mandate bereits von Direkt-kandidaten besetzt werden.
Wahlkreis-Kandidaten
Mit den Erststimmen, die nach dem Ampelvorschlag „Personenstimmen“ heißen sollen, entscheiden die Wähler über das Direktmandat des Wahlkreises. In jedem Wahlkreis stellt jede Partei (wenn überhaupt)[5] nur eine/e einzige/n Direktkandidaten/in auf. Diese/r wird bisher ausschließlich von ihren regionalen Parteiorganisationen bestimmt, ohne dass die Wähler darauf irgendeinen Einfluss hätten. Da bei den Wahlmotiven der meisten Wähler ihre Parteipräferenzen überwiegen, ist die vermeintliche Auswahlmöglichkeit zwischen den Direkt-kandidaten verschiedener Parteien für sie irrelevant und für das deutsche Politiksystem welt-fremd. Dadurch wird die intendierte Personalisierung über Personenstimmen zur Illusion und der Begriff „personalisiertes Verhältniswahlrecht” ist insofern eine Irreführung.
In vielen Wahlkreisen dominieren bestimmte Parteien, die dort regelmäßig die Direktmandate gewinnen. Da es keine Konkurrenz innerhalb der Parteien gibt, die die Wähler beeinflussen könnten, entscheiden wenige Parteimitglieder de facto bereits über das Bundestagsmandat.
Von einer „Personalisierung“ durch die Erststimmen könnte nur dann gesprochen werden, wenn die Wähler dabei zwischen zwei, drei oder mehr Kandidaten ihrer präferierten Partei wählen könnten. Wenn das Verfahren dementsprechend so geändert würde, dass die Parteien jeweils mehrere Direktkandidaten pro Wahlkreis aufstellen, erhielte diejenige Partei das Mandat, die in diesem Wahlkreis insgesamt die meisten Personenstimmen erhalten hat. Von dieser Partei kommt derjenige Kandidat in den Bundestag, der die meisten Personenstimmen auf sich vereinigt hat. [6]
Der Vorschlag der Wählerauswahl unter den Direktkandidaten löst allein allerdings nicht das Problem, dass eine Partei eventuell mehr Direktmandate gewinnt, als ihr nach den Zweitstimmen zustehen.[7]
4 Lösungen für Überhangmandate
Das Kernproblem, das der Bundestag 1953 durch eine wenig durchdachte Kombination von Erst- und Zweitstimmen erzeugt hat, manifestiert sich in den Überhangmandaten. Diese entstehen, wenn eine Partei in einem Bundesland mehr Direktmandate gewonnen hat, als ihr nach dem Verhältniswahlrecht zustünden. Man hat sich dann gescheut, die überschüssigen Direktmandate zu streichen und stattdessen Ausgleichmandate geschaffen, um die Proportionalität zu retten. Dadurch wurde der Bundestag immer größer. Der Bundestag hat eine geplante Größe von 598 Sitzen. In der Wahl von 2002 wuchs diese auf 603 Abgeordnete, 2004 auf 614, 2009 auf 622, 2013 auf 631, 2017 auf 709 und 2021 auf 736 Abgeordnete. Diesbezüglich wäre ein Ende nicht absehbar.
Diverse Reformversuche scheiterten regelmäßig an den Parteien, die Überhangmandate gewannen und die Gemeinwohlüberlegungen hinter die egoistischen Interessen ihrer Wahlkreisinhaber zurückstellten. Dies betraf in erster Linie die CSU, die in Bayern fast alle Direktmandate gewann, von denen viele im Vergleich zu ihren Zweitstimmen „im Überhang“ waren. Die CSU betonte immer den Wert von Direktmandaten (vgl. Abschnitt 5). Es betraf in anderen Bundesländern jedoch manchmal auch die CDU und die SPD.
Generell bieten sich drei simple Lösungsmöglichkeiten zur Reparatur für das Problem der Überhangmandate an:
1. Bundesweiter Ausgleich der Mandate
Eine einfache und plausible Reformoption besteht darin, die Überhangmandate länderübergreifend auszugleichen. Das bedeutet, dass die Anzahl der Listenmandate einer Partei auf Bundesebene um die Anzahl ihrer Überhangmandate reduziert werden. Auf diese Weise bleibt die Parlamentsgröße konstant und die Proportionalität zwischen Zweitstimmen und Parlamentssitzen ist gewährleistet. Allerdings sind dann Länder mit Überhangmandaten im Bundestagüberrepräsentiert. Dies funktioniert allerdings gerade nicht für die CSU, die nur in Bayern antritt.
2. Wegfall der Überhangmandate
Die simpelste Lösung ist der gänzliche Wegfall der Überhangmandate. Dann erhält die Partei X im Bundesland L maximal so viele Direktmandate, wie ihrer Abgeordnetenzahl nach den Zweitstimmen entspricht. Die Mandatszuordnung zwischen ihren Direktkandidaten erfolgt dann nach der Reihenfolge der prozentualen Anteile ihrer Erststimmen in den Wahlkreisen. Dies wird jetzt als Zweistimmendeckung bezeichnet. Der Platz auf der Landesliste wäre bei dieser Partei in diesem Bundesland dann irrelevant.
3. Reduzierung der Zahl der Wahlkreise
Eine weitere Möglichkeit ist die deutliche Reduzierung der Zahl der Wahlkreise. Man könnte z.B. jeweils zwei, drei oder vier etc. Wahlkreise zu einem einzigen zusammenfassen. Wenn bei konstanter Parlamentsgröße statt der bisherigen 299 nur noch 150, 100 oder 75 Direktmandate existierten, würde die Wahrscheinlichkeit von Überhangmandaten drastisch absinken (in der Regel auf null).
Abgesehen von der egoistischen Sturheit der CSU, die damit hohe Kosten und zahlreiche Probleme verusacht hat, wirft es die grundsätzliche Frage auf, ob kleine Wahlkreise und Wahlkreissieger eine Bedeutung für die Demokratie haben.
5 Sind Wahlkreise und Wahlkreissieger relevant für die Demokratie ?
Die Zweitstimme (zukünftig „Hauptstimme“) steht im Vordergrund des deutschen Bundestagswahlrechts, da sie allein die Sitzverteilung der Fraktionen im Bundestag bestimmt. Um eine Personalisierung des Wahlrechts zu erreichen, führte der Bundestag 1953 die Erststimme ein, die zukünftig „Personenstimme“ heißen soll.[8] Damit wählen die Bürger aber in der Regel (anders als vermutlich angenommen) den/die Kandidaten/in der Partei (sofern diese für ein Direktmandat relevant ist),[9] die sie auch mit ihrer Listenstimme gewählt haben.
Die Wahlkreiskandidaten sind den meisten Wählern ohnehin nicht bekannt.[10] Letzteres ist nur deshalb nicht besonders bedeutsam, weil die Personenstimme für die Politik im Bundestag weitgehend irrelevant ist. Dafür ist es gleichgültig, ob jemand direkt oder über die Landesliste gewählt wurde. Die Abgeordneten unterliegen in jedem Fall der gleichen Fraktionsdisziplin und Anreizdominanz ihrer Partei und agieren auch so.[11] Lediglich für ihre Wiederwahlchancen ist es ein Unterschied, ob sie direkt oder über die Landesliste ins Parlament gelangt sind (bzw. zukünftig in den Bundestag gelangen wollen).
Dies wäre vermutlich etwas anders, wenn die Wähler einen signifikanten Einfluss auf die Wahl bestimmter Kandidaten hätten. Dann würde es sich für diese auch lohnen, sich mit inhaltlichen Positionen und/oder Fachkompetenzen im Wahlkreis zu profilieren, was jetzt nicht der Fall ist. Erfolgreiche Kandidaten hätten dann auch ein ganz anderes Standing, als wenn sie als „graue Mäuse“ von der Parteiliste oder in einem sicheren Wahlkreis gewählt werden. Eine Bedeutung haben die Wahlkreiskandidaten gegenwärtig nur für die persönlichen Interessen einzelner Personen und deren regionaleParteiorganisationen. Die Mandatsverhältnisse zwischen den Parteien ändern sich dadurch weder im Bundesland (Landesliste) noch im Bundestag, weil diese von den Zweitstimmen determiniert werden.
Wie werden die Wahlkreiskandidaten von ihren Parteien gewählt ?
In jedem Wahlkreis wird von jeder Partei nur (maximal) ein einziger Kandidat aufgestellt. Die Wahlkreiskandidaten zum Bundestag werden von den regionalen Parteiorganisationen (in der Regel auf Wahlkreisparteitagen) gewählt. Faktisch wird über den/die Parlamentskandidaten/in intern oft von einer kleinen Gruppe von Funktionären vorentschieden.[12]Dabei sorgt die regio-nale Parteispitze zusammen mit der Seilschaft des bisherigen Mandatsinhabers gegebenenfalls für die erwünschte Wiederwahl.[13]
Da die Wahlkreise in Deutschland klein sind (durchschnittlich ca 200.000 Wahlberechtigte), gibt es auch nur eine vergleichsweise geringe Zahl von aktiven Parteimitgliedern, die über die Kandidaten entscheiden. Dabei machen die Aktiven aller Parteien insgesamt nur 0,3 % der Bevölkerung aus, das heißt, die Rekrutierungsbasis ist aktiv und passiv nur sehr klein. Dies be-deutet, dass 99,7% der Bevölkerung bei keiner der Parteien an der Aufstellung von Kandidaten beteiligt sind.
Hohe Zugangsbarrieren
Als Folge sind die Zugangsbarrieren zur Kandidatur in einem Wahlkreis für andere potentielle Bewerber sehr hoch. Diese werden häufig wegen geringer Chancen ihren Hut gar nicht erst in den Ring werfen.[14] Damit besteht nur eine geringe parteiinterne Konkurrenz um Wahlkreiskandidaturen. Sowohl die geringe Größe der Wahlkreise als auch die Zugangs-barrieren gegen potentielle Newcomer sind für die Qualifikation der Abgeordneten und die Qualität des Parlaments problematisch und in aller Regel nachteilig.[15]
Für fast die Hälfte aller Abgeordneten, nämlich für die Direktkandidaten aus den 299 Wahlkreisen, ist der Wettbewerb schon von daher stark eingeschränkt und der potentielle Wett-bewerb durch Newcomer gering. Hinzu kommt noch, dass viele Parteien auf den vorderen Plätzen ihrer Landeslisten nur solche Kandidaten platzieren, die auch die Direktkandidaten in einem Wahlkreis sind. Damit werden die problematischen Effekte der kleinen und konkurrenzarmen Wahlkreise sogar noch auf die Landeslisten ausgedehnt.
Für die etablierten Wahlkreisabgeordneten sind die genannten Tatbestände dagegen vorteilhaft, weil sie ihre Positionen absichern. Dies ist ein wesentlicher Grund für die Widerstände gegen Reformen, die die Bedeutung von Wahlkreiskandidaten mindern.
Mehr Bürgernähe durch Direktkandidaten ?
Einige direkt gewählte Abgeordnete vertreten die Meinung, sie hätten gegenüber solchen von der Landesliste mehr Bürgernähe. Dieses Argument geht jedoch an der Sache vorbei. Drei von vier Wählern kennen nicht einmal bei den großen Parteien die Namen der Wahlkreiskandidaten. Und es interessiert sie auch nicht, weil die Wahlkreiskandidaten gegenüber den Listenkandidaten für die Politik im Parlament keinen Unterschied machen.
In diesem Zusammenhang ist das beliebte Argument der „Wahlkreisarbeit“ der Abgeordneten schon deshalb irreführend, weil diese sich in der Praxis vorrangig nicht an normale Bürger/innen richtet, sondern an die eigenen Parteifreunde/innen im Wahlkreis, weil sie deren Unterstützung bei ihrer nächsten Nominierung zum/r Kandidaten/in erhoffen. Natürlich könnten auch Listenkandidaten in ihrer Region ihre potentiellen Wähler durch eine aktive politische Arbeit adressieren, ganz unabhängig von der Existenz von Wahlkreisen oder deren Größe.
Interessen der bisherigen Wahlkreissieger und Qualität der Abgeordneten
Wenn es bei einer Partei nur einen einzigen Kandidaten pro Wahlkreis gibt, sind die Zugangsbarrieren für Newcomer deutlich höher als wenn es mehrere Kandidatenpositionen gäbe. Das ist ein wesentlicher Grund dafür, dass etliche Abgeordnete über viele Legislaturen im Bundestag sind. Wenn man durch größere Wahlkreise und damit mehr Mandate pro Wahlkreis geringere Zugangsbarrieren und mehr Wettbewerb auf der Kandidatenebene schaffen würde, wäre auch die personelle Qualität im Bundestag eine höhere.
6 Vorschlag für ein neues Wahlverfahren, das Repräsentativität, Regionalisierung und Personalisierung gewährleistet
Wenn man ein Wahlrecht für ein Parlament konzipiert, sollte man aus Gründen der Rationalität vorher definieren, welche Kriterien es erfüllen soll. Dabei stehen üblicherweise drei Kriterien im Vordergrund:[16]
1 Repräsentativität: Die Sitzverteilung der Parteien im Parlament soll die Verteilung der Stimmen der Wähler möglichst genau widerspiegeln.
2 Regionalisierung: Die Abgeordneten einer Partei sollen ungefähr so auf die Regionen verteilt sein, wie es den Stimmen ihrer Wähler entspricht.
3 Personalisierung: Die Wähler sollen einen signifikanten Einfluss darauf haben, welche Personen ins Parlament gelangen.
Das Wahlrecht sollte außerdem so einfach und transparent sein, dass jeder Wähler es versteht und die Folgen abschätzen kann, die eine bestimmte Stimmabgabe haben würde. Das hier präsentierte neue Wahlverfahren, das für die Wahl des deutschen Bundestages geeignet ist, wurde zuerst für die Demokratische Reformkonzeption entwickelt.[17] Die Gesamtzahl der Sitze im Parlament wird vom Wahlrecht festgelegt und durch das Wahlergebnis (anders als früher) nicht verändert. Für eine gute Repräsentierung der Bürger ist grundsätzlich ein reines Verhältniswahlsystem am besten geeignet. Nehmen wir an, dass das Wahlrecht festgelegt, dass jeder Wähler fünf Stimmen hat.[18] Diese kann er dann nach Belieben für eine (oder mehrere) Parteien oder für einzelne Kandidaten abgeben.
Bei der Auszählung der Stimmen erfolgt die Umrechnung der Wählerstimmen auf einzelne Sitze, Wahlkreise und Mandatsinhaber konsekutiv in drei logischen Stufen:
Stufe 1: Sitzverteilung nach Parteien im Parlament
Als „Stimme“ für eine Partei X zur Bestimmung der Sitzverteilung im Parlament zählen alle Stimmen, die entweder direkt für diese Partei X oder für eine/n Kandidaten/in der Partei X abgegeben wurden. Das Rechenverfahren zur Herstellung der Repräsentativität ist prinzipiell das Gleiche wie bisher.
Stufe 2: Regionale Vertretung im Parlament durch Mehrpersonen-Wahlkreise
Zur Gewährleistung einer regional adäquaten Vertretung wird Deutschland in Z Wahlkreise gegliedert.[19] Für jeden Wahlkreis erstellt jede Partei eine Wahlkreisliste mit einer Reihenfolge ihrer einzelnen Kandidaten, über die auf regionalen Parteitagen oder (noch besser) durch schriftliche Mitgliedervoten entschieden wird.
In Stufe 2 findet also die Verteilung der nach Stufe 1 insgesamt erlangten Sitze jeder Partei auf die einzelnen Wahlkreise statt. Die Zuteilung der Mandate der Partei X auf den Wahlkreis A-Landstadt erfolgt proportional (mit adäquater Rundung) zum Anteil der X-Stimmen in A-Landstadt an der Gesamtzahl aller X-Stimmen in Deutschland. Danach steht fest, wie viele Kandidaten der X-Partei aus dem Wahlkreis A-Landstadt ein Parlamentsmandat erhalten.
Stufe 3: Welche Kandidaten gelangen ins Parlament?
In Stufe 3 wird dann ermittelt, welche Personen die einzelnen Mandate jeder Partei einnehmen werden. In einem Wahlkreis stehen die Kandidatenlisten mehrerer Parteien zur Wahl. Jeder Bürger hat mehrere Stimmen (hier angenommen fünf) und kann diese entweder einer oder mehreren präferierten Parteien geben oder einzelne Kandidaten individuell wählen.
Bei der Auszählung wird ein kombiniertes Verfahren praktiziert, deren Parameter vom Gesetz-geber quantitativ variiert werden können. Maßgeblich für die Parlamentsmandate ist die Reihenfolge der Kandidaten nach den „modifizierten Kandidatenstimmen“ (MKS):
MKSi = LZi + PSi * c
Dabei ist LZi eine Listenpunktzahl nach Maßgabe der Platzierung des Kandidaten Ki auf der Wahlkreisliste seiner Partei (z.B. 10.000 Punkte für Platz 1, 9.900 Punkte für Platz 2 etc.). PSi ist die Zahl der Personenstimmen, die jeder einzelne Kandidat Ki persönlich erhalten hat.
Der Parameter c (0 ≤ c ≤ …) dient dazu, die relativen Gewichte der beiden Arten von platzierungsrelevanten Faktoren (Listenplatz und Personenstimmenzahl) differenziert festlegen zu können. Dieser Faktor wird nach der Stimmenzahl der einzelnen Parteien differenziert.[20]
Da die Wahlkreise hier größer sind, als das bisher der Fall ist, und deshalb mehr Abgeordneten zur Wahl stehen, haben sowohl die Parteimitglieder bei der Aufstellung der Wahlkreislisten als auch die Wähler in der Wahlkabine (oder bei der Briefwahl) deutlich mehr Auswahlmöglichkeiten. Im Vergleich zum jetzigen Wahlrecht werden die Zugangsbarrieren niedriger und die Wettbewerbsintensität unter den Kandidaten höher sein, was für die Qualifikation der Abgeordneten und die Qualität des Parlaments vorteilhaft ist.
Die Wähler können auf diese Weise die Wahlkreislisten ihrer jeweils präferierten Parteien mehr oder minder stark verändern, das heißt, das Wahlsystem zum Bundestag hätte dann tatsächlich eine personalisierte Komponente.
7 Wer sollte über das Wahlrecht entscheiden ?
Das Grundproblem bei allen Wahlrechtsfragen besteht darin, dass nicht eine neutrale Institution über das konkrete Wahlrecht entscheidet, sondern die Parteien selbst, die dabei oft primär ihre egoistischen Interessen im Blick haben.
Da das Grundgesetz ein Legitimationsmonopol des Bundestages geschaffen hat,[21] das von den gleichen Parteien dominiert wird, brauchen wir einen demokratischen Legitimationsweg, der von den Parteien unabhängig ist. Zu diesem Zweck gibt es in der Demokratischen Reformkonzeption den Bürgersenat, der von den Bürgern (parallel zu den jeweiligen Landtagswahlen) direkt gewählt wird und von den Parteien unabhängig ist, was durch das passive Wahlrechts garantiert wird. Der Bürgersenat setzt für jede seiner Aufgaben ein Gremium von Fachleuten ein,[22] die die Entscheidungen des Bürgersenats vorbereiten und fachlich begründen.
Zu den Aufgaben des Bürgersenats gehören neben den Entscheidungen über das Wahlrecht auch die Parteienfinanzierung, die Wahl von Verfassungrichtern und Richtern der Bundesgerichte, die Aufsichtsräte von staatlichen Institutionen und Unternehmen, die Sicherung der Gewaltenteilung etc.
Eine solche institutionelle Regelung zur Entscheidung über das Wahlrecht lässt erwarten, dass dieses dann ein hohes Maß an Neutralität und Rationalität aufweist und nicht dauernd aufgrund offensichtlicher Mängel reformiert werden muss.
Autor: Prof. Dr. Jörn Kruse krusejoernhh@gmail.com
[1] Vgl. für eine Alternative mit mehr verfassungspolitischer Rationalität Abschnitt 7.
[2] Vgl. zum Dilemma zwischen der Repräsentativität des Parlaments und der Handlungsfähigkeit der Regierung in der parlamentarischen Demokratie Kruse (2021), Bürger an die Macht. Wie unsere Demokratie besser funktioniert, S. 96 ff und S. 106 ff..
[3] Vgl. zur Diskussion um die 5%-Sperrklausel Kruse (2021), Bürger an die Macht. Wie unsere Demokratie besser funktioniert, S. 110 ff.
[4] Das Verhältniswahlprinzip impliziert theoretisch eine Proportionalität von Stimmen und Bundestagssitzen. Wegen der Ganzzahligkeitsbedingung (z.B. sind 2,7 Sitze für eine Partei nicht möglich) sind Umrechungsregeln (z.B. nach d᾽Hondt, Hare-Niemeyer oder Sainte-Laguë) eingeführt worden, die grundsätzlich das Prinzip wahren.
[5] Die meisten Parteien haben ohnehin keine Chance auf ein Direktmandat in diesem Wahlkreis. Für diese hat die Aufstellung von Wahlkreis-Kandidaten allenfalls den Zweck, die Motivation für den Wahlkampf zu erhöhen.
[6] Dieses Verfahren funktioniert nur dann, wenn die Kandidaten tatsächlich im Wettbewerb stehen, das heißt wenn jeder gern das Mandat gewinnen will. Dann können die Kandidaten die Wähler nicht nur mit ihren politischen Aussagen und Schwerpunkten überzeugen, sondern auch mit ihren Fachkenntnissen und Erfahrungen. Dies würde nicht nur den Wählern deutlich mehr Einfluss geben, sondern auch das Selbst-bewusstsein der Abgeordneten und die Qualität des Parlaments stärken.
Ein potentielles Problem besteht in der möglichen Kollusion (Kartell) des Parteiangebots. Die Kandidaten könnten sich verabreden (oder von ihrer Partei unter Druck gesetzt werden), dass die anderen Kandidaten vor der Wahl zurücktreten oder „unsichtbar“ bleiben, um eine „Konkurrenz unter Parteifreunden“ auszuschließen. Eine solche Kollusion würde die Wahlmöglichkeiten der Bürger konterkarieren. Um das zu verhindern, müsste das Wahlrecht entsprechende Regelungen enthalten, die dafür sorgen, dass solche kollusiven Verhaltensweisen zum Nachteil der Wähler für die Parteien unattraktiv werden. Dafür kommen z.B. Ersatzkandidatenlisten in Betracht, die auch für Personen offen sind, die nicht der Anreizdominanz der Partei unterliegen. Vgl. Kruse (2021), Bürger an die Macht. Wie unsere Demokratie besser funktioniert, S. 148.
[7] Vgl. dazu Abschnitt 4
[8] Wenn jemand als Direktkandidat gewählt wird, sagt das gegenwärtig nichts über seine persönliche Qualifikation, seine politischen Positionen oder seine Beliebtheit aus. Seine Wahl hängt fast allein von seinem Wahlkreis ab. In den allermeisten Wahlkreisen wird der Kandidat der A-Partei gewählt, gleichgültig um welche Person es sich handelt.
[9] Die meisten Parteien haben in einem bestimmten Wahlkreis ohnehin keine Chance auf eine Direktmandat.
[10] 75% der Wähler kennen sogar bei den großen Parteien nicht einmal die Namen der Kandidaten/innen, ganz abgesehen von Sachverhalten, die für eine politische Entscheidung relevant sein können (außer seiner/ihrer Partei). Bei den kleineren Parteien ist es noch krasser. Vgl. für Belege Kruse (2021), Bürger an die Macht. Wie unsere Demokratie besser funktioniert, S. 154.
[11] Die „Anreizdominanz“ der Partei bedeutet, dass die Partei fast alles entscheidet, was für die Ziele seiner Politiker relevant ist. Vgl. dazu Kruse (2021), Bürger an die Macht. Wie unsere Demokratie besser funktioniert, S. 53f.
[12] Dies wird noch verstärkt dadurch, dass viele Wahlkreise als „sichere Wahlkreise“ einer Partei angesehen werden. In solchen sicheren Wahlkreisen entscheiden dann die regionalen Parteifunktionäre über den/die Abgeordnete/n, ohne dass die Wähler dies beinflussen können.
[13] Bei den Kandidatennominierungen „im kleinen Kreis“ nutzen die Mitglieder der Seilschaften bzw. der regionalen Parteinomenklatura ihren Einfluss. Oft genug werden deren Vorschläge von den regionalen Parteitagen mangels Alternativen und Hintergrundwissen nur noch bestätigt. Vgl. Kruse (2021), Bürger an die Macht. Wie unsere Demokratie besser funktioniert, S. 55ff.
[14] In vielen Fällen gibt es auf dem Wahlkreisparteitag für die Mitglieder gar keine Auswahl mehr, da in 77% der Fälle nur noch ein einziger Kandidat antritt. Wenn der bisherige Mandatsinhaber erneut kandidiert, ist die Sache im Grunde schon gelaufen, da zu über 90 % kein Gegenkandidat antritt. Wenn der Mandatsinhaber nicht wieder kandidiert, gibt es dennoch in 57 % der „vakanten“ Wahlkreise keinen Gegenkandidaten. Das bedeutet, dass die regionalen Parteifunktionäre schon vorher für „Klarheit“ gesorgt haben. Vgl. dazu Kruse (2021), Bürger an die Macht. Wie unsere Demokratie besser funktioniert, S. 57f.
[15] In der Regel kann man (analog zu ökonomischen Güter- und Dienstleistungsmärkten) davon ausgehen, dass sowohl hohe Zugangsbarrieren als auch ein reduzierter interner Wettbewerb für das Ergebnis von Nachteil ist.
[16] Diese Kriterien entsprechen auch ungefähr denen, die der Bundestag 1953 im Sinn hatte.
[17] Vgl. dazu Kruse (2021), Bürger an die Macht. Wie unsere Demokratie besser funktioniert, S. 156ff.
[18] Für die Funktionsweise des Wahlsystems ist es unerheblich, wieviele Stimmen für jeden Wähler vom Wahlrecht festgelegt werden. Es würde auch mit nur einer Stimme funktionieren.
[19] Wenn wir z.B. annehmen, dass Deutschland in 50 Wahlkreise mit durchschnittlich ca. 1,2 Mio. Wahlberechtigten gegliedert wird, bedeutet das für ein Parlament mit 500 Sitzen, dass jeder Wahlkreis im Durchschnitt von zehn Abgeordneten im Parlament vertreten sein wird.
[20] Vgl. dazu genauer Kruse (2021), Bürger an die Macht. Wie unsere Demokratie besser funktioniert, S. 161.
[21] Vgl dazu Kruse (2021), Bürger an die Macht. Wie unsere Demokratie besser funktioniert, S. 36ff.
[22] Vgl. Kruse (2021), Bürger an die Macht. Wie unsere Demokratie besser funktioniert, S. 180 ff.
