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1 Problemstellung
Sehr viele gravierende Entscheidungen für die einzelnen Bürger und die Gesellschaft in Deutschland insgesamt werden von den Politikern im Parlament getroffen. Dies ist eine Folge der Tatsache, dass die Politiker und Parteien, die ihre Kompetenzen und Regeln selbst festlegen können,[1] im Laufe der Jahre immer mehr Kompetenzen an sich gezogen haben.
Die Ausdehnung der Politikermacht hat unter anderem auch zu einer sehr hohen Steuerbelastung der Bürger und zu einer sehr hohen Staatsquote (Anteil der Staatsausgaben zum Bruttoinlandsprodukt (BIP), in Deutschland zur Zeit über 50%) geführt. Da Politiker Probleme haben, staatliche Finanzmittel effizient zu verwenden, wäre es für die Lebensqualität der Bürger in vielen Bereichen besser gewesen, wenn die Politiker bei der Ausübung von Macht zurückhaltender gewesen wären und sich weniger Kompetenzen angeeignet hätten. Denn Entscheidungsmacht bedeutet auch Verantwortung für die Folgen der Entscheidungen, idealerweise verbunden mit entsprechenden Sanktionen. Dies soll jedoch nicht Gegenstand dieses Beitrags sein.
Die Verfügung der Politiker über viele Kompetenzen und Steuermittel der Bürger macht jedoch auch unmittelbar deutlich, wie wichtig es für die Gesellschaft ist, dass die Abgeordneten des Parlaments einerseits fachkundig sind und andererseits die „richtigen Ziele“ verfolgen, nämlich diejenigen der Gesamtheit der Bürger.
Damit das Parlament seine Aufgaben, die im Laufe vieler Jahrzehnte immer anspruchsvoller und komplexer geworden sind, adäquat erfüllen kann, sind also zwei fundamentale Kriterien von Bedeutung:
1. Normative Repräsentativität. Dies bedeutet, dass das Parlament die Gesamtheit der Bürger bezüglich der grundlegenden Wertvorstellungen, Weltanschauungen, politischen Meinungen und Interessenlagen näherungsweise widerspiegeln soll.
2. Fachkunde und Lebenserfahrung der Mitglieder des Bundestages. Die Sachverhalte und Zusammenhänge der Gesellschaft und der Politik sind im Laufe vieler Jahrzehnte immer komplexer geworden. Das Wissen (und die dazugehörigen Beurteilungfähigkeiten) ist durch Spezialisierungen auf allen relevanten Fachgebieten stark angewachsen. Dies ist jedoch nicht von jedermann wie in einer Datei abrufbar, sondern bei vielen dezentralen Fachleuten inkorporiert. Vor diesem Hintergrund ist das Treffen rationaler (im Idealfall optimaler) politischer Entscheidungen immer anspruchsvoller und komplexer geworden ist. Die Abgeordneten sollten in ihrer Gesamtheit über so viel Fachkunde und Lebenserfahrung verfügen, dass sie die Sachverhalte, die im Parlament diskutiert und entschieden werden, überblicken und die Entscheidungsalterantiven beurteilen können, um rationale gute Entscheidungen treffen zu können.[2]
In fast allen anderen Bereichen der Gesellschaft haben die jeweiligen Institutionen auf die zunehmend kompliziertergeworden Sachverhalte und Zusammenhänge und das stark angewachsene Wissen der Gesellschaft (z.B. durch wissenschaftlich-technische Fortschritte) und die damit gestiegenen Anforderungen an diversen Entscheidungsträger typischerweise so reagiert, dass seither bei der (externen oder internen) Rekrutierung von Funktionsträgern bestimmteAusbildungen, Abschlüsse, Erfahrungen, Leistungsbeurteilungen, Qualifikationssignale etc. zur Grundlage oder Bedingung gemacht werden.[3]
Ganz unabhängig davon, ob man derartige externen Fachkunde- oder Leistungsnachweise bei der Rekrutierung von Parlamentsabgeordneten für sinnvoll hält oder nicht, besteht diese Möglichkeit schon aus formalen Gründen nicht. Denn nach dem Grundgesetz werden die Bundestagsabgeordneten von den jeweils wahlberechtigten Bürger demokratisch gewählt, ohne dass eine Kandidatur oder eine Abgeordnetentätigkeit von einer Qualifikationsprüfung oder einem Leistungsnachweis abhängig gemacht werden kann.
Ob jemand Abgeordneter wird, hängt allein davon ab, ob er/sie nach den Regeln des jeweils geltenden Wahlrechts gewählt wird. Aber die Wähler können natürlich — und sollten unbedingt — die Qualifikationen und einschlägigenErfahrungen eines/r Kandidaten/in zu relevanten Kriterien ihrer Entscheidungen machen. Damit man die diesbezüglichen Tatsachen für rationale Entscheidungen verwenden kann, müssen über die Kandidaten für die Wähler entsprechende, verlässliche Informationen verfügbar sein, was eine Anforderung an das Wahlrecht und dessen Umsetzung ist (vgl. Abschnitt 3).
2 Wahl zum Bundestag in zwei Stufen
Die demokratische Wahl von Abgeordneten erfolgt schon bisher in zwei Stufen, erstens die parteiinterne Wahl zum/r Kandidaten/in (beim gegenwärtigen Wahlrecht in Deutschland zum Wahlkreis-Kandidaten und/oder auf einen Platz auf der jeweiligen Landesliste). Die zweite Stufe ist die Wahl der Parteikandidaten zu Parlamentsabgeordneten durch die wahlberechtigten Bürger. Beide Stufen haben ihre spezifischen Besonderheiten und demokratischen Probleme, die betrachtet werden sollten. Bei der zweiten Stufe ist es das Bundestagswahlrecht, das den Bürgern (trotz gegenteiliger Ziele) in der Praxis nur wenig Einfluss darauf gibt, welche Personen Abgeordnete werden. Bei der ersten Stufe, die die individuellen Möglichkeiten, ins Parlament zu gelangen, bereits sehr stark einengt, sind es oft parteiinterne Usancen und Netzwerke, die für die Ergebnisse problematisch sind. Dies wird bei der Analyse des Wahlrechts weitgehend übersehen.[4]
Nach dem gegenwärtigen Wahlrecht hat jeder Wähler zwei separate Stimmen. Mit der Erststimme (Wahlkreisstimme) kann der/die Direktkandidat/in des Wahlkreises gewählt werden, mit der Zweitstimme (Listenstimme) eine Parteilandesliste als Ganzes, deren bundesweite Gesamtheit die Zusammensetzung des Bundestages nach Parteien (Fraktionen) bestimmt.
Diese Zweiteilung basiert auf den beiden Zielsetzungen des Bundestages von 1953, der das Wahlrecht beschlossen hat, einerseits ein normativ-repräsentatives Parlament zu generieren, und andererseits den Wählern einen gewissen Einfluss auf die Personen zu geben, die ins Parlament gelangen (Personalisierung). Beide Ziele sind jeweils für sich genommen nachvollziehbar und demokratisch vernünftig. In der Praxis wurde das Repräsentationsziel durch das Verhältniswahlverfahren weitgehend erreicht (abgesehen von der 5%-Sperrklausel). Das Personalisierungsziel, das für die Qualität des Parlaments besonders bedeutsam ist, wird allenfalls partiell erreicht.
Der spezifische deutsche Sonderweg der Kombination von Erst- und Zweitstimmen muss jedoch als unausgegoren und verfehlt betrachtet werden. Diese ist regional und parteibezogen stark asymmetrisch. Seine praktizierte Struktur und seine Impliktionen (z.B. Überhang- und Ausgleichsmandate, Anwachsen der Größe des Bundestages) sind für normale Bürgerschwer zu durchschauen und Ursache zahlreicher Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht gewesen.
Dadurch wurden diverse Wahlrechtsreformen erforderlich. Diese waren jedoch halbherzig und haben die Probleme nicht gelöst. Dies misslang vor allem deshalb, weil die jeweils dominanten Fraktionen und Mehrheiten auch dabei ihre parteiegoistischen Interessen in den Vordergrund gestellt haben, anstatt ein funktionierendes und überzeugendes Wahlrecht anzustreben. Dies erklärt auch den nur geringen Einfluss der Wähler auf die Personen, die Abgeordnetewerden.
Die Gesamtheit der wahlberechtigten Bürger bestimmt mittels ihrer Zweitstimmen die relative Zusammensetzung des Parlaments nach Parteien (Fraktionen). Das ist bedeutsam, aber auch schon fast das einzige Relevante, worauf sie einen wesentlichen Einfluss haben. Die Landeslisten, deren Plätze die individuellen Chancen auf einen Parlamentssitz bestimmen, werden allein von den Parteien aufgestellt. Die Wähler haben keinerlei Möglichkeit, die Reihenfolge der Kandidaten zu beeinflussen, also z.B. bestimmte Personen zu präferieren oder zu sanktionieren.
Die Wahlkreiskandidaten gelten als Inbegriff der Personalisierung des Wahlrechts. Allerdings werden sie ebenfalls allein von den Parteien aufgestellt, und zwar von jeder Partei (maximal) einer/eine pro Wahlkreis. Da die Wahlmotive der Bürger ganz überwiegend parteibezogen sind, ist die Stimme eines Wählers mit der Parteipräferenz X praktisch bereits festgelegt. Er könnte zwar theoretisch auch den Kandidaten der Y-Partei wählten. Diese Option ist jedoch weltfremd und würde in den allermeisten Fällen auch nichts Relevantes bewirken. Wenn das Wahlrecht es stattdessen vorgeben würde, dass von jeder Partei mehrere Wahlkreiskandidaten aufgestellt werden, hätte ein X-Wähler eine tatsächliche Personalauswahl.[5]
Wenn schon die Wähler defacto keinen Einfluss auf die Wahlkreis-Kandidaten ihrer präferierten Partei haben, käme es umso mehr auf die vorausgehenden Rekrutierungsprozesse innerhalb der Parteien an.[6]
Auf wirtschaftlichen Güter- und Dienstleistungsmärkten führt eine Konkurrenz mehrerer Anbieter bei niedrigen Zugangsbarieren in der Regel zu einem besseren Angebot. Dies gilt grundsätzlich auch für die Auswahl von Kandidaten für Parlamentsmandate. Hier kann allerdings von einem effektiven Wettbewerb um Kandidaturen mit niedrigen Zugangsbarieren nicht die Rede sein.
In der Regel haben die etablierten Kandidaten bzw. Abgeordneten so gravierende Wettbewerbsvorteile,[7] dass sie häufig (oft zusammen mit den regionalen Parteifunktionären) potentielle Konkurrenten von einer Kandidatur abschrecken. In vielen Fällen gibt es dann auf der Wahlkreiskonferenz für die Mitglieder gar keine Auswahl mehr.[8] Im Wesentlichen kommen dann nur Etablierte tatsächlich zu einer Kandidatur.
Die Mängel an Auswahlmöglichkeiten der Wähler fallen diesen bisher nicht weiter auf, weil sie erstens die Kandidaten ohnehin nicht kennen, da ihnen objektive Informationen über Berufe, Lebensläufe, Erfahrungen etc. fehlen. Zweitens ist es politisch weitgehend irrelevant, weil die Abgeordneten aufgrund von Fraktionsdisziplin und Anreizdominanz sich eher als Parteisoldaten verhalten und weniger als frei gewählte Abgeordnete, die nach Art. 38 Abs. 1 Grundgesetz „an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind“. Bei einer Personalauswahl für die Wähler könnten die Kandidaten sich nicht nur mit spezifischen Kompetenzen und Erfahrungen, sondern auch mit inhaltlichen Positionen profilieren, so dass die normative Repräsentativität des Parlament im Ergebnis höher wäre.
Die Bundestage, die das Wahlrecht beschlossen haben (1953 und später) waren ganz offensichtlich bestrebt, den Bürgern nur sehr wenig Einfluss auf die Abgeordneten zu gewähren, so dass die Parteien fast alles selbst vor-entscheiden konnten. Insofern kann man das bisherige Bundestagswahlrecht als Verstoss gegen das Prinzip der repräsentativen Demokratie(„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus…“ Art. 20, Abs. 2 Grundgesetz) bezeichnen. Warum sind die Parteien gegenüber dem Volk derartig misstrauisch?
3 Prinzipien für ein besseres Bundestagswahlrecht
Eine Stärke des bisherigen Bundestagswahlrechts ist das Verhältniswahlverfahren, das das Ziel der normativen Repräsentativität (abgesehen von der 5%-Klausel) weitgehend erfüllt. Dies bleibt beim nachfolgend skizzierten Wahlverfahren im Kern erhalten.
Die Qualität und die politische Ausrichtung des Bundestages wird entscheidend dadurch geprägt, welche Personen ihm angehören. Dies wird auf den beiden genannten Wahlstufen entschieden. Anders als bisher sollten die Wählenden jeweils eine Auswahl zwischen mehreren Personen haben. Dies ist Bestandteil des in Abschnitt 4 skizzierten Wahlverfahrens.
Um eine solche Wahl rational treffen zu können, ist jeweils die Verfügbarkeit aussagekräftiger, verifizierter Informationen über die Personen, die zur Wahl stehen, unbedingt erforderlich. Dafür wird im Vorwege jeder Kandidat verpflichtet, umfangreiche, relevante Personalinformationen (Lebensläufe, Ausbildungen, Abschlüsse, ausgeübte Berufe, bisherige Ämter als Bürgermeister, Minister, in anderen Tätigkeiten etc.) zu liefern, die für das angestrebte Mandat relevant sein können. Hinzu kommen Angaben über Mitgliedschaften in Verbänden, NGOs, Lobbygruppen etc., für die er/sie in den letzten Jahren professional oder ehrenamtlich tätig waren, außerdem Nebentätigkeiten, gutachterliche Befassungen etc., die für das Mandat von Bedeutung sein können.
Diese Informationen werden von den Kandidaten nach einem von der Wahlbehörde vorgegeben Muster erstellt und belegt. Die Angaben werden dann von der Wahlbehörde auf Wahrheitsgehalt und Vollständigkeit geprüft. Die verifizierten Personalinformationen stehen jeweils für alle Wähler im Internet zur Verfügung. Eine Kurzfassung der wichtigsten Angaben wird zusammen mit der Wahlbenachrichtigung an alle Wahlberechtigten verschickt.
Die Erwartungen gehen dahin, dass die Wähler die Qualifikations- und Leistungs-Kriterien, die sie aus ihren eigenen beruflichen Zusammenhängen kennen, in analoger Form auch bei der Wahl von Parlaments-Kandidaten anwenden, wenn sie über die entsprechenden Informationen verfügen, was huer der Fall ist.
Die regionalen Parteimitglieder erhalten diese Informationen rechtzeitig vor den parteiinternen Kandidatenaufstellungen.
Eine Auswahl zwischen mehreren Personen schafft für diese eine kurz- und mittelfristige Wettbewerbssituation und bewirkt eine Senkung der Zugangsbarrieren. Beides lässt eine höhere Qualifikation der Gewählten und damit auch des Bundestages erwarten. Da die Kandidaten auf beiden Stufen nicht nur mit ihrer Qualifikation und Erfahrung um Stimmen werben können, sondern auch mit ihren inhaltlichen Schwerpunkten und ihren politischen Positionen, erhöht sich im Ergebnis auch die normative Repräsentativität des Parlaments.
Da die Parteimitglieder sich ein gutes Wahlergebnis für ihre Partei wünschen und wissen, dass die wahlberechtigten Bürger ebenfalls über umfangreiche Informationen über die Kandidaten verfügen, haben sie Anreize, solche Kandidaten aufzustellen, die bezüglich Qualifikationen und inhaltlicher Ausrichtung bei den Bürgern „ankommen“.
Das in Abschnitt 4 (Stufe 3) dargestellte Auszählungsverfahren verstärkt diese Anreize.Durch schriftliche Wahl aller regionalen Parteimitglieder (statt Präsenzparteitagen) ist das Elektorat deutlich größer als bisher. Das Wahlverfahren erhöht die Partizipation sowohl der Parteimitglieder als auch der wahlberechtigten Bürger.
4 Neues Wahlverfahren zum Bundestag
4.1 Optionen der Wähler
Jeder Wähler hat insgesamt (z.B.) fünf Stimmen,[9] die er nach Belieben auf eine (oder mehrere) Parteien und/oder auf einzelne Kandidaten verteilen kann. Dies ermöglicht sowohl den Bürgern, die keine personale, sondern lediglich eine Parteipräferenz haben, als auch solchen, die eine personenspezifische Auswahl vornehmen wollen, eine präferenz-adäquate Stimmabgabe. Für die individuelle Wahlentscheidung ist es unerheblich, ob er/sie die Auszählungsmethode kennt, die hier nachfolgend beschrieben wird.
4.2 Auszählung der Stimmen
Bei der Auszählung der Stimmen erfolgt die Umrechnung der Wählerstimmen auf einzelne Parteien, Wahlkreise und Abgeordnete logisch konsekutiv in drei Stufen:
Auszählungsstufe 1: Sitzverteilung nach Parteien im Parlament
Für eine gute Repräsentierung der Bürger ist grundsätzlich ein Verhältniswahlsystem am besten geeignet. Als „Stimme“ für eine Partei X zur Bestimmung der Sitzverteilung im Parlament zählen alle Stimmen, die entweder direkt für diese Partei X oder für eine/n Kandidaten/in der Partei X abgegeben wurden.[10] Das Rechenverfahren zur Herstellung der Repräsentativität ist prinzipiell das Gleiche wie schon bisher üblich. [11]
Auszählungsstufe 2: Regionale Vertretung durch Wahlkreise
Zur Gewährleistung einer regional adäquaten Vertretung wird Deutschland in 50 Wahlkreise gegliedert.[12] Diese sind somit durchschnittlich größer als bisher, was einen intensiven Wettbewerb unter den Kandidaten und geringere Zugangsbarrieren erwarten lässt. Für jeden Wahlkreis erstellt jede Partei eine Wahlkreisliste mit einer Reihenfolge ihrer einzelnen Kandidaten. Vgl. dazu Abschnitt 5.
In Stufe 2 findet also die Verteilung der nach Stufe 1 insgesamt erlangten Sitze jeder Partei auf die einzelnen Wahlkreise statt. Die Zuteilung der Mandate der Partei X auf die einzelnen Wahlkreise erfolgt proportional (mit adäquater Rundung) zum Anteil der X-Stimmen in diesem Wahlkreis an der Gesamtzahl aller X-Stimmen in Deutschland. Danach steht fest, wieviele Kandidaten der X-Partei aus jedem einzelnen Wahlkreis ein Bundestagsmandat erhalten.
Auszählungsstufe 3: Welche Kandidaten gelangen ins Parlament?
In Stufe 3 wird ermittelt, welche Personen die einzelnen Mandate jeder Partei in jedem Wahlkreis einnehmen werden. Da die Wahlkreise vergleichsweise groß sind, stehen jedem Wähler die Kandidatenlisten mehrerer Parteien mit jeweils mehreren Kandidaten zur Auswahl, von denen mehrere (durchschnittlich zehn je Wahlkreis) ins Parlament gelangen werden. Es besteht also nicht nur ein Wettbewerb zwischen den Parteien, sondern auch zwischen den Kandidaten einer Partei und über die Parteigrenzen hinaus.
Bei der Auszählung wird ein kombiniertes Verfahren praktiziert, deren Parameter vom Wahlrecht quantitativ variiert werden können. Maßgeblich für die Parlamentsmandate einer bestimmten Partei in einem bestimmten Wahlkreis ist die Reihenfolge der Kandidaten nach den „modifizierten Kandidatenstimmen“ (MKS). Für die einzelnen Wähler, ihre Wahlentscheidungen und ihren Einfluss ist es unerheblich, ob sie die folgende Berechnungsformel (1) kennen oder nicht. Jeder Wähler kann durch seine Stimmen für eine (oder mehrere) Parteilisten und/oder für einzelne Kandidaten seine diesbezüglichen Präferenzen zum Ausdruck bringen. Die „modifizierten Kandidatenstimmen“ (MKS) werden folgendermaßen berechnet:
(1) MKSi = LZi + PSi * c
Dabei ist LZi eine Listenpunktzahl nach Maßgabe der Platzierung des Kandidaten Ki auf der Wahlkreisliste (Abschnitt 5) seiner Partei (z.B. 10.000 Punkte für Platz 1, 9.900 Punkte für Platz 2 etc. PSi ist die Zahl der Personenstimmen, die jeder einzelne Kandidat Ki persönlich erhalten hat.
Der Parameter c (0 ≤ c ≤ …) (präziser cj) dient dazu, die relativen Gewichte der beiden Arten von platzierungsrelevanten Faktoren (Listenplatz und Personenstimmenzahl) differenziert festlegen zu können.[13] Dieser Faktor wird nach der Stimmenzahl der einzelnen Parteien differenziert.[14]
Da die Wahlkreise hier größer sind, als das bisher der Fall ist, und mehr Kandidaten zur Wahl stehen, haben die Wähler auf der Basis verifizierter Informationen deutlich mehr Auswahlmöglichkeiten. Im Vergleich zum jetzigen Wahlrecht werden die Zugangsbarrieren niedriger und die Wettbewerbsintensität unter den Kandidaten wird höher sein, was für die Qualifikation der Abgeordneten und die Qualität des Parlaments vorteilhaft ist.
5 Wahl der Bundestags-Kandidaten in den Parteien
Gegenüber dem bisherigen Wahlrecht sind beim neuen Wahlverfahren die Wahlkreise deutlich größer. Eine größere Auswahl bei ihrer Stimmabgabe haben nicht nur die Wähler, sondern auch die Parteimitglieder des Wahlkreises bei der Wahl der Kandidaten auf die Listenplätze. Daraus resultiert wiederum ein intensiverer Wettbewerb um Kandidaturen sowie geringere Zugangsbarrieren, was bessere Ergebnisse bezüglich der Kandidaten erwarten lässt. Jede Partei hat grundsätzlich die Chance, aus einem Wahlkreis mehrere Kandidaten in den Bundestag zu entsenden.
Da die Parteimitglieder wissen, dass auch die Wähler bei der Parlamentswahl über umfangreiche, verifizierte Information über die Eignung und die Erfahrung der Kandidaten verfügen, werden sie bestrebt sein, solche Kandidaten aufzustellen, die bezüglich Qualifikation, Erfahrung und politischer Ausrichtung bei den Wählern Akzeptanz finden, um ein gutes Wahlergebnis für ihre Partei zu erreichen.
Entsprechend Abschnitt 4 kann jeder Wähler sich mit jeder seiner fünf Stimmen für einzelne Kandidaten von den Wahlkreislisten und/oder für ganze Parteien entscheiden. Über die Plätze auf den Wahlkreislisten entscheiden jeweils alle Parteimitglieder, die im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt sind. Dies erfolgt nach einer zu Abschnitt 4 analogen Methode. Deutlich vor den parteiinternen Kandidatenwahlen erhalten alle wahlberechtigten Parteimitglieder des Wahlkreises ausführliche und extern geprüfte Informationen über die Kandidaten. Danach finden regionale Präsenzveranstaltungen statt, auf denen die Kandidaten zu personellen und professionellen Eigenschaften befragt und mit ihnen über politische Positionen diskutiert werden kann.
Die Wahl der Kandidaten erfolgt später durch schriftliche Abstimmungen (Briefwahl und/oder online), bei denen alle einschlägigen Parteimitglieder des Wahlkreises wahlberechtigt sind und beim Wahlgang die Kandidateninformationen verfügbar haben. Die parteiinterne Kandidatenwahl findet also explizit nicht auf Präsenzparteitagen statt, bei denen die Zahl der Wahlberechtigten kleiner und oft auch asymmetrischer ist.
Im Ergebnis folgt die Reihenfolge der Kandidaten Z auf der Wahlkreisliste der Partei dem Wert PKSZ , der nach der Gleichung
(2) PKSZ = VRZ + MSZ * g ,
die analog zu Formel (1) aufgebaut ist, berechnet wird. Dabei ist VRZ eine Punktzahl, die vom Platz eines Kandidaten Z auf der Liste des Wahlkreis-Parteivorstandes (oder eines entsprechenden demokratischen Parteigremiums) bestimmt wird, die dort durch eine demokratische Abstimmung ermittelt wird. Es gilt z.B. Platz 1 = 1000 Punkte, Platz 2 = 990 Punkte etc. MSZ ist die Zahl der Personenstimmen, die Kandidat Z in der parteiinternen Kandidatenwahl von seinen Parteifreunden des Wahlkreises erhalten hat. Der Parameter g legt die relativen Gewichte von VRZ und MSZ für die Ermittlung der Reihenfolge auf der Wahlkreisparteiliste fest. Je größer g festgelegt wird, desto höher ist bei der Kandidatenwahl der Einfluss der Parteimitglieder im Verhältnis zu dem des Vorstandes.
6 Folgen des neuen Wahlrechts
Beim hier vorgestellten neuen Wahlrecht ist der Informationsstand der Bürger über die kandidierenden Personen weit besser als bisher. Vor allem haben die Wähler jetzt einen starken Einfluss darauf, welche Kandidaten Bundestagsabgeordnete werden.[15] Dies ist allein schon eine signifikante Steigerung der demokratischen Partiziation gegenüber der jetzigen Situation.
Wer nach dem beschriebenen Verfahren Bundestagsabgeordnete/r wird, kann zu Recht für sich in Anspruch nehmen, von den Bürgern gewählt worden zu sein (und nicht mehr im wesentlichen von Parteigremien). Da die Wahlen auf beiden Stufen auf der Basis verifizierter Informationen über die Kandidaten erfolgen, vermittelt die Wahl auch ein deutlich gestärktes Selbstbewusstsein der Mitglieder des Bundestages.
Damit sinkt auch die Anreizdominanz der Parteien gegenüber ihren Abgeordneten, so dass diese ihre Rechte aus Artikel 38 Grundgesetz (… an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen …) effektiver nutzen können. Die Fraktionsdisziplin für parlamentarische Argumentationen und Abstimmungen wird relativiert.
[1] Die Kompetenzen der Politiker und Parteien können zusammen mit anderen Spielregeln der demokratischen Prozesse (z.B. Wahlrecht, Parteien- und Fraktionsfinanzierung, Abgeordnetendiäten, etc.) durch den Begriff der „Demokratieregeln“ umfasst werden. Vgl. dazu genauer Kruse (2021), Bürger an die Macht. Wie unsere Demokratie besser funktioniert, S. 225 ff. Dass die Demokratieregeln von den Politikern selbst und nach eigenen Interessen beschlossen werden können, wirft grundsätzliche und systematische Probleme auf.
[2] Ein Stück weit hilft dabei die Möglichkeit einer Spezialisierung im Parlament durch einschlägige Ausschüsse und Arbeitskreise sowie vor allem die Nutzung externer Fachkompetenz mittels Beratern, was entsprechende Anforderungen an die Kommunikation und die Anreizstrukturen der Politiker stellt. Vgl. auch Diskurs D48-4 Politiker und Öffentlichkeit brauchen eine fachlich Beratung, aber durch wen ?und D47-1 Bessere Politiker, aber wie kann man das erreichen?
[3] Dies können Examina von Studiengängen oder die Urkunden über Lehrabschluss- oder Meisterprüfungen in Handwerks- oder anderen Berufen sein, die bestimmte Qualifikationen oder Leistungen dokumentieren. Eine ähnliche Funktionen erfüllen auch die Leistungsbewertungen von Vorgesetzten oder externen Boobachtern im Kontext einer Karriere in Unternehmen, Behörden und anderen Institutionen. Auch die erfolgreiche Führung eines Unternehmen wird als Kompetenz- oder Leistungsnachweis für bestimmte Funktionsträger verwendet.
[4] Vgl. zum bisherigen Wahlverfahren und einer Alternative „Ein besseres Wahlverfahren zum Bundestag. Mehr Einfluss für die Bürger und mehr Qualität im Parlament“
[5] Wenn die Parteien jeweils mehrere Direktkandidaten pro Wahlkreis aufstellen, erhielte diejenige Partei das Mandat, die in diesem Wahlkreis insgesamt die meisten Erststimmen erhalten hat. Von dieser Partei kommt derjenige Direktkandidat in den Bundestag, auf den die meisten Erststimmen entfallen sind. Darüberhinaus hätte das Wahlergebnis einen Informationswert für die Parteien.
[6] Da nur 1,5 % der Bevölkerung Mitglieder in einer Partei und von diesen 80 % defacto passiv sind, machen die Aktiven aller Parteien insgesamt nur 0,3% der Bevölkerung aus. Die aktive Rekrutierungsbasis, die in allen Parteien über die Kandidaten entscheidet, ist also extrem klein.
[7] Die etablierten Abgeordneten erhalten erhebliche Mittel zur Beschäftigung von Mitarbeitern (jede/r gegenwärtig 26.650 Euro im Monat) und verwenden nicht selten einen wesentlichen Teil davon für ihre „Wahlkreisbetreuung“, was im Wesentlichen auf eine Absicherung der Wiederwahlchancen in ihrer Partei vor Ort abzielt.
[8] In 77% der Fälle bewirbt sich nur ein/e einzige/r Kandidat/in. Wenn der Amtsinhaber erneut kandidiert, ist die Sache bereits gelaufen, da zu über 90 % kein Gegenkandidat antritt. Wenn der Amtsinhaber nicht wieder kandidiert, gibt es dennoch in 57 % der „vakanten“ Wahlkreise keinen Gegenkandidaten. Das heißt die regionalen Parteifunktionäre haben schon vorher für „Klarheit“ gesorgt.
[9] Für die Funktionsweise des Wahlsystems ist es unerheblich, ob vom Wahlrecht drei, fünf oder mehr Stimmen für jeden Wähler festgelegt werden.
[10] Eine Sperrklausel, die im bisherigen Wahlrecht der parlamentarischen Demokratie die Repräsentativität des Parlaments reduziert, wäre in der demokratischen Reformkonzeption von vorn herein überflüssig. Die einzige erwägenswerte Begründung für eine Sperrklausel, nämlich eine angeblich einfachere Koalitionsbildung, ist hier obsolet, da gar keine Ex-post-Koalitionsverhandlungen stattfinden, weil die Regierung separat von den Bürgern gewählt wird (vgl. Abschnitt 3.2). Vgl. ausführlicher Kruse (2021), Bürger an die Macht. Wie unsere Demokratie besser funktioniert, S. 93 ff
[11] Das Verhältniswahlprinzip impliziert theoretisch eine Proportionalität von Stimmen und Parlamentssitzen. Wegen der Ganzzahligkeitsbedingung sind Umrechnungsregeln (z.B. nach d᾽Hondt, Hare-Niemeyer oder Sainte-Laguë), die grundsätzlich das Prinzip wahren, schon früher eingeführt worden.
[12] Wenn Deutschland in 50 Wahlkreise gegliedert wird, bedeutet das für ein Parlament mit 500 Sitzen, dass jeder Wahlkreis im Durchschnitt von zehn Abgeordneten im Parlament vertreten wird. Die Funktionalität des Wahlverfahrens hängt nicht von der Zahl und Größe der Wahlkreise ab. Sie sollten allerdings mindestens so groß sein, dass eine tatsächliche Auswahl für die Bürger und eine Konkurrenz zwischen den Kandidaten gegeben ist.
[13] Wenn man z.B. von Seiten des Gesetzgebers den Einfluss der Personenstimmen relativ hoch und den Einfluss der Landesliste relativ gering gewichten wollte, würde er den Parameter c zahlenmäßig hoch ansetzen. Dann wäre es für einen Listenkandidaten vergleichsweise leichter, den auf der Wahlkreisliste seiner Partei vor ihm platzierten Kandidaten zu „überholen“, als das bei einem geringeren Wert für c der Fall wäre.
[14] Wenn man das Verfahren nach der genannten Formel quantitativ in gleicher Weise auf alle Parteien anwenden würde, wäre es für einen Kandidaten einer kleineren Partei schwerer, durch entsprechende Personenstimmen den vor ihm platzierten Kandidaten zu „überholen“, als das für einen Kandidaten einer größeren Partei der Fall wäre. Der Parameter cj der Partei Xj wird deshalb als proportionaler Anteil aller Stimmen festgelegt, die die Partei Xj in dem betreffenden Wahlkreis erhalten hat, sodass der Einfluss der Wähler mittels ihrer Personenstimmen bei allen Parteien des Wahlkreises relativ gleich groß ist. Für Details siehe Kruse (2021), Bürger an die Macht. Wie unsere Demokratie besser funktioniert, S. 160ff.
[15] Auch über die Parteikandidaten wird dann nicht mehr primär durch die Seilschaft des etablierten Abgeordneten bzw. Kandidaten und durch die regionale Parteinomenklatura auf Präsenzparteitagen entschieden, sondern durch alle regionalen Parteimitglieder durch schriftliche oder Online-Abstimmungen.
