Die Empfehlungen der Rentenkommission

von Diskurs Hamburg

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33 einstimmige Empfehlungen

Am 23. Juni 2026 hat die im Dezember 2025 aufgrund eines Kabinettbeschlusses vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingesetzte und in den Medien als „Rentenkommission“ bezeichnete Alterssicherungskommission ihre in 33 Punkte aufgegliederten Empfehlungen mit Erläuterungen veröffentlicht. Der 13-köpfigen Kommission gehörten als Vorsitzende die Inhaberin des Lehrstuhls für Sozialrecht an der Universität Speyer Constanze Janda und der ehemalige Vorstandsvorsitzende der Bundesagentur für Arbeit Frank-Jürgen Weise an, zudem je ein/e Bundestagsabgeordnete/r von CDU, SPD und CSU sowie acht Wirtschaftswissenschaftler, darunter das Mitglied des Sachverständigenrates Wirtschaft Martin Werding, das ehemalige Mitglied des Sachverständigenrats Peter Bofinger und der ehemalige Generalsekretär des Caritasverbandes Georg Cremer.

Die Empfehlungen wurden von der Kommission einstimmig ausgesprochen, und Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) sowie Bundesarbeits- und Sozialministerin Bärbel Bas (SPD) haben unmittelbar nach der Veröffentlichung übereinstimmend erklärt, dass sie die Empfehlungen der Kommission ausnahmslos und vollständig umsetzen wollten. Frau Bas hat die Empfehlungen als „Gesamtkunstwerk“ bezeichnet, das nur in Gänze umgesetzt werden könne. Die dazu erforderlichen Gesetzgebungsverfahren sollen nach der Absicht des Bundeskanzlers im Laufe des zweiten Halbjahres 2026 abgeschlossen sein. 

Wie sind nun diese 33 Empfehlungen[1] zu bewerten? 

Der Verfasser hat sich in diesem Diskursforum mehrfach zur Rentenpolitik geäußert und misst die Empfehlungen der Alterssicherungskommission nun auch an seinen Erkenntnissen.

  1. Kenngröße Gesamtversorgungsniveau (Empfehlung 1-4): 

Da hat wohl jemand nicht nachgerechnet!

Anstatt der bisherigen Berechnung des Rentenniveaus als Anteil am durchschnittlichen Arbeitseinkommen vor Steuern wird ein Übergang zu einer Zielgröße als Anteil nach Steuern empfohlen. Das derzeit garantierte Rentenniveau von 48% wird als Eckrente (= Rente nach 45 Beitragsjahren auf den Durchschnittsverdienst) durch den gegenwärtigen Durchschnittsverdienst nach Sozialbeiträgen und vor (Lohn-)Steuern dividiert. Künftig soll das Rentenniveau, als Eckrente dividiert durch den Durchschnittsverdienst nach Sozialbeiträgen und nach (Lohn-)Steuern berechnet werden. Durch diese Umstellung auf das verfügbare Einkommen nähere man sich dem Ziel der Sicherung des Lebensstandards im Alter besser an, und das Versorgungsniveau von Rentnern mit unterschiedlichen Erwerbsbiografien werde vergleichbarer. Beides leuchtet unmittelbar ein. 

Substanzieller ist hingegen die Empfehlung, diese neue Kenngröße des Rentenniveaus als gesetzliche Zielgröße auf 70% festzulegen. Der Arbeitnehmeranteil an den Sozialbeiträgen liegt bei 20% und die durchschnittliche Lohn- und Einkommensteuerbelastung bei 16% des Bruttoverdienstes (die Angaben schwanken). Ein Rentenniveau von 48% des Verdienstes vor Steuern entspricht dann einem Niveau des von 60% des Verdienstes nach Steuern und nicht von 70%, denn 48% x (100% – 20%) = 60% x (100% – 20% – 16%). Hat da niemand nachgerechnet? Die Kommission leitet das neue 70%-Ziel auch nicht aus dem alten 48%-Ziel ab, sondern stellt lediglich historische und internationale Vergleiche an. Soll da tatsächlich das Versorgungsniveau angehoben werden? Aber von dieser Absicht liest man kein Wort, auch nicht davon, wie diese ggf. zu finanzieren wäre. 

II.   Renteneintritt, Rehabilitation und Prävention (Empfehlung 5-13): 

Späterer Renteneintritt als strategisch richtiger Ansatz

Die Kommission empfiehlt, die Regelaltersgrenze nach 2031 bei einem weiteren Anstieg der Lebenserwartung moderat anzupassen. Die Regelaltersgrenze für den Renteneintritt soll so an die Lebenserwartung gekoppelt werden, dass sich die Änderungen der Lebenserwartung im Verhältnis 2:1 auf die Erwerbs- und die Rentenphase aufteilen. Ergäbe sich eine Entwicklung der Lebenserwartung anhand der aktuellen mittleren Annahmen des Statistischen Bundesamtes, würde das bedeuten, dass die Regelaltersgrenze im Zeitraum zwischen 2031 und 2041schrittweise um etwa sechs Monate von 67 auf 67,5 Jahre angehoben würde. …“ (Empfehlung 5)

Hier scheint wohl tatsächlich jemand gerechnet zu haben. Das Renteneintrittalter soll sehrmoderat für die Geburtsjahrgänge ab 1965 angehoben werden. Von „Rente mit 70“ ist absehbar keine Rede, und die Aufregung von Linkspartei oder Gewerkschaften ist nicht nachzuvollziehen. Von den drei Stellschrauben Beitragshöhe, Rentenniveau und Renteneintritt zur Begegnung des demografischen Wandels ist die moderate Verschiebung des Renteneintritts politisch am sinnvollsten, denn das vermeidet die weitere Beitragsbelastung von Arbeitnehmern und Arbeitgebern, und er provoziert keine Altersarmut. Das Ergebnis der Kommission deckt sich auch der Größenordnung nach mit den Berechnungen des Verfassers.[2] Dennoch ist ein rechnerischer Nachweis der Kommission erforderlich, dass ihre Empfehlung in ihrer Größenordnung ausreicht, um dem demografischen Wandel zu begegnen.

Konsequenterweise empfiehlt die Kommission, den abschlagsfreien Renteneintritt („Rente ab 63“) für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen und die Altersgrenze für die Rente für langjährig Versicherte zeitnah von 63 auf 64 Jahre anzuheben, und sie merkt dazu an: „Im Jahr 2025 waren über 30 Prozent der Altersrentenzugänge mit Abschlägen belegt.“ Die Menschen gehen also zu 30% früher in Rente als regelmäßig vorgesehen. Die Kommission fordert deshalb auch eine Reform der Berechnung der Abschläge.

Angesichts entsprechender Äußerungen aus dem politisch linken Spektrum bietet die Empfehlung 7, „keine Regelung einzuführen, die einen Renteneintritt allein nach Beitragsjahren vorsieht“ politischen Zündstoff. Dazu wird ausgeführt: „Das Argument, dass solch eine Regelung Unterschiede in der Lebenserwartung ausgleiche, ist nicht zutreffend, da Beitragsjahre nur ein sehr schlechter Indikator für psychische oder physische Belastungen und damit eine längere oder kürzere Lebenserwartung sind. Auch den Unterschieden in den Erwerbsbiografien und der Lebenserwartung zwischen Männern und Frauen würde solch eine Regelung nicht gerecht.“ Als schlagendes Argument wirkt das Bekenntnis zum Äquivalenzprinzip: „Abschlagsfreie Rentenzugänge vor der Regelaltersgrenze verletzen … das Prinzip, dass gleich hohe Beiträge zu gleich hohen Renten führen. Jemand, der eine bestimmte Summe an Entgeltpunkten über 45 Jahre erworben hat, erhielte eine höhere Rente als jemand, der die gleiche oder eine höhere Summe an Entgeltpunkten in kürzerer Zeit erworben hat.

In Konsequenz der Strategie eines späteren Renteneintritts gibt es Empfehlungen zur Altersteilzeit, Rehabilitation, Gesundheitsvorsorge und Erwerbsminderungsrenten, die eine längere Erwerbstätigkeit ermöglichen oder anreizen sollen.

III. Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung (Empfehlung 14-17): 

Zurück zu Schöder/Müntefering: Die Älteren in die Pflicht nehmen

Die Kommission empfiehlt die Kopplung der Rentenentwicklung an die Lohnentwicklung beizubehalten und zu regelbasierten jährlichen Rentenanpassungen zurückzukehren, die automatisch auf Änderungen der Demografie und der Erwerbstätigkeit reagieren. Zu diesem Zweck soll der Nachhaltigkeitsfaktor der aktuellen Rentenanpassungsformel beibehalten werden, dessen Anwendung derzeit bis 2031 ausgesetzt ist. Der … Nachhaltigkeitsfaktor soll zudem moderat … erhöht werden, um die Lasten der demografischen Alterung ausgewogener als bisher zwischen Rentnern und Beitragszahlern zu verteilen…“ (Empfehlung 14).  Also zurück zu den unter Schröder/Müntefering eingeführten Regelungen, deren Wiederbelebung von Rentenfachleuten vielfach gefordert wurde.

Danach klingt es allerdings ein wenig nach Quadratur des Kreises: „Die konkrete Implementierung dieser Dämpfungsfaktoren soll so erfolgen, dass das Rentenniveau … weder für den Rentenbestand noch für die künftigen Rentenzugänge geringer als nach dem geltenden Recht ausfällt.“ Man sieht offensichtlich Finanzierungspotential bei der älteren Generation: „Die steigende Finanzierungslast der demografischen Alterung wird durch die Verstärkung des Nachhaltigkeitsfaktors zukünftig durch stärker gedämpfte Rentenanpassungen von den Leistungsbeziehern mitgetragen. In der Gesamtschau der Reformen beteiligen sich dadurch auch die älteren Generationen stärker …“ Und es gibt eine klare Ansage: „Der empfohlene Mechanismus sorgt dafür, dass die Renten weniger stark erhöht werden, wenn die Anzahl der Rentenbeziehenden stärker steigt als die der Beitragszahlenden.“ 

Mit anderen Worten: Wenn die Strategie des späteren Renteneintritts (Empfehlungen 5-13) nicht ausreichen sollte, wird in zweiter Linie auch an der Stellschraube Rentenniveau gedreht. Gemäß der bekannten Regel, dass die Menschen gegen einen heutigen Verlust (= Beitragserhöhung) mehr Widerstand als gegen einen morgen entgangenen Gewinn (= geringere Rentenerhöhung) entwickeln, ist auch diese Strategie politisch nachvollziehbar.

Zu zwei Konzepten vertritt die Kommission eine explizit andere Auffassung als der Sachverständigenrat Wirtschaft, insbesondere als der renommierte Rentenexperte Martin Werding, der beiden Gremien angehört, nämlich zur Rentenanpassung an die Inflationsrate anstelle der Lohnentwicklung und zur Abweichung vom Äquivalenzprinzip.

Zur inflationsorientierten Rentenanpassung sei das Votum der Kommission „einheitlich“ gewesen, und die Kommission führt dazu aus: „… eine Inflationsanpassung der Bestandsrenten [kann] kurzfristig Risiken für die finanzielle Stabilität des Rentensystems mit sich bringen, wenn die Inflation oberhalb der Lohnentwicklung liegt.  … Angesichts in jüngerer Zeit stärker schwankender Inflationsraten und mittelfristiger Aussichten auf ein eher geringes Lohnwachstum dürfen diese Risiken nicht vernachlässigt werden. Daher spricht sich die Kommission für regelbasierte Rentenanpassungen aus, die die Auswirkungen der demografischen Entwicklung auf die Finanzen der GRV [Gesetzliche Rentenversicherung] explizit und verlässlich berücksichtigen.“ Das erscheint plausibel.

Zur Abweichung vom Äquivalenzprinzips liest man: „Die Kommission empfiehlt, am Grundsatz eines einheitlichen Beitragssatzes auf Löhne und Gehälter festzuhalten. Zusätzliche Faktoren sollen bei der Festlegung der Beitragssatzhöhe ebenso wenig berücksichtigt werden wie weitere Einkunftsarten bei der Beitragsbemessung.“ (Empfehlung 16). Das ist eine klare Absage an das vom Sachverständigenrat auf Initiative von Martin Werding vorgeschlagene Konzept, die Rentenzahlungen nicht proportional, sondern degressiv mit den einkommensproportionalen Beitragszahlungen ansteigen zu lassen. Der Verfassersich  hat in diesem Diskurforum wiederholt für eine derartige Abweichung vom Äquivalenzprinzip ausgesprochen, da er die Alterssicherung als eine öffentliche Aufgabe ansieht, die ähnlich einem progressiven Einkommensteuertarif sozial zu finanzieren ist.[3]

Die Kommission fordert mehr Transparenz bei der Übernahme von nicht durch Beiträge gedeckten Rentenzahlungen, von sog. versicherungsfremden Leistungen durch den Bund.

IV. Vermeidung von Altersarmut (Empfehlung 18-20) – 

Fehlentwicklungen zurückdrehen

Unter dieser Überschrift unterbreitet die Kommission eher technische Vorschläge von geringerer politischer Brisanz, die vor allem entstandene Fehlentwicklungen zurückdrehen sollen, darunter die Empfehlung, „die Anrechnungsregeln in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung so zu gestalten, dass Personen, die Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt haben, im Alter mehr verfügbares Einkommen haben als Personen, die keine oder geringe Beiträge geleistet haben“ (Empfehlung 19), indem ein Freibetrag für gesetzliche Renten eingeführt wird, und „die mit dem Bürgergeldgesetz bis Ende 2026 ausgesetzte Regelung, nach der langzeitarbeitslose Menschen durch das Jobcenterdazu verpflichtet werden können, vorzeitig mit Abschlägen in Rente zu gehen, dauerhaft abzuschaffen.“ (Empfehlung 20). Das dürfte weitgehend auf Konsens treffen.

V. Einbeziehung weiterer Gruppen in die gesetzliche Rentenversicherung

(Empfehlung 21-26): Die allgemeine Bürgerversicherung ohne Beamte

Dieser Abschnitt beginnt mit dem Leitsatz: „Die Kommission sieht eine Erwerbstätigenversicherung, in die neben abhängig Beschäftigten auch Selbständige, Beamte, Abgeordnete und Vorstände von Aktiengesellschaften einbezogen sind, als Idealbild der Alterssicherung an.“ (Empfehlung 21). Lassen wir die Abgeordneten und die AG-Vorstände beiseite. Das ist offensichtlicher Polit-Klimbim, der die gesetzliche Rentenversicherung nicht arm und nicht reich macht. Beschäftigen wir uns mit den wirklich relevanten Selbständigen und Beamten.

Für die Selbständigen gilt sicherlich, was die Kommission dazu ausführt. Es würden „nicht nur Sicherungslücken geschlossen, sondern auch Anpassungen der Alterssicherung an Veränderungen im Arbeitsmarkt erleichtert, einschließlich häufiger Wechsel zwischen verschiedenen Formen der Erwerbstätigkeit.“ „Eine obligatorische Alterssicherung reduziert das Risiko der Altersarmut, besonders für Selbständige mit schwankenden Einkommen, die bislang wenig vorsorgen.“ Letzteres ist in der Tat ein relevantes Problem, da Selbständigkeit häufig auch nur verdeckte Arbeitslosigkeit ist.

Wenn zudem – wie es der Verfassers vertritt – Alterssicherung eine öffentliche Aufgabe ist, die sozial zu finanzieren ist, dass müssen auch alle Steuerpflichtigen in das öffentliche Alterssicherungssystem integriert werden.[4] Da sich die Kommission an anderer Stelle zur unveränderten Beibehaltung der Beitragsbemessungsgrenzen bekennt, würde eine obligatorische Einbeziehung der Selbständigen in die gesetzliche Rentenversicherung auch keinen unangemessenen Freiheitseingriff darstellen. Schließlich bekommen die Selbständigen als Gegenleistung eine dynamische(!) Rente, wie sie von den privaten Rentenversicherungen und berufsständischen Versorgungwerken in der Regen kaum angeboten wird. Überdies differenziert die Kommission in Empfehlung 22 nach bereits anderweitig versicherten und neu als Selbständige ins Erwerbsleben eintretenden Selbständigen.

Etwas kritisch ist die Spekulation anzusehen „Zudem könnte die Finanzlage der DRV [Deutsche Rentenversicherung] durch Einführungsgewinne über einen möglicherweise langen Übergangszeitraum gestärkt werden.“, denn irgendwann werden die gut verdienen selbständigen Beitragszahler zu Empfängern höherer Renten. Aber das gilt auch für jeden besserverdienenden Angestellten. Die Kommission schreibt dazu selbst: „Eine Pflichtversicherung für Selbständige würde zunächst Einführungsgewinne erzeugen; der Beitragssatz könnte mittelfristig um 0,5 Prozentpunkte sinken, das Sicherungsniveau um bis zu 0,5 – 0,6 Prozentpunkte erhöht werden. Langfristig relativieren sich diese Gewinne, weil Selbständige Anwartschaften aufbauen, die später zu Leistungsansprüchen werden.“ Die Kommission problematisiert allerdings nicht die Feststellung der Beitragsbemessungsgrundlage bei Selbständigen. 

Zu den Beamten führt die Kommission aus: „Die oft geforderte Eingliederung der Beamtinnen und Beamten in die GRV ist an hohe verfassungsrechtliche Hürden gebunden. Zum einen steht die Beamtenversorgung als „hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums“ (Artikel 33 Absatz 5Grundgesetz) unter verfassungsrechtlichem Schutz. Das Bundesverfassungsgericht hat den dabei zu beachtenden Grundsätzen insbesondere die Versorgung aus dem letzten Amt, die Beitragsfreiheit und die Amtsangemessenheit der Versorgungzugeordnet.“ Überdies – und das räumt die Kommission ebenfalls ein – ist die Pensionshöhe Bestandteil des zwischen dem Beamten und dem Dienst abgeschlossenen Dienstverhältnisses. Etwa eine Absenkung der Beamtenpensionen auf das Niveau der gesetzlichen Renten wäre auch zivilrechtlich nicht durchzusetzen, wenn man das Dienstverhältnis der Beamten analog zu einem zivilrechtlichen Arbeitsverhältnis ansähe.

Die Kommission unterbreitet – die Aussichtlosigkeit des Unterfangens erkennend – nur Umgehungsvorschläge: Es sollten weniger Staatsbedienstete verbamtet werden, oder künftigen Anpassungen des Rentenrechts sollten wirkungsgleich auf Beamte übertragen werden. Der Bundeskanzler hat wie erwähnt die Absicht geäußert, das Gesetzgebungsverfahren im zweiten Halbjahr 2026 abzuschließen. Die Beamten betreffenden Regelungen wird er damit nicht gemeint haben. Hingegen ist bezüglich der Selbständigen der Kommission zuzustimmen: „Die Empfehlung ist sofort und ohne Übergangsfristen umsetzbar.

Schließlich empfiehlt die Kommission in diesem Abschnitt, „geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) ohne Opt-out-Möglichkeit in die GRV [Gesetzliche Rentenversicherung] einzubeziehen und ihren steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus abzuschaffen. Ausnahmen sollten nur noch für Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden. In der Folge erübrigt sich auch die gesonderte Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen im Übergangsbereich (Midijobs).“(Empfehlung 26). Minijobs und Midijobs sind ein Relikt der Arbeitsmarktreformen von 2003 („Hartz II“), um Beschäftigung zu schaffen. Der Arbeitsmarkt sieht ein viertel Jahrhundert später völlig anders aus, und diese sozialversicherungsrechtlichen Ausnahmen können heute in der Tat abgeschafft werden und die Kommission schreib auch hier: „Die Empfehlung ist sofort und ohne Übergangsfristen umsetzbar.

Angesichts von fast 7 Millionen Minijobbern mit geringfügigen Einkünften wäre ein sofortiger Abzug der Arbeitnehmer-Sozialbeiträge eine unbillige Härte. Sowohl bei einer daraus resultierenden Nettolohn-Absenkung als auch bei einer kompensierenden Bruttolohn-Erhöhung dürfte es entweder angebotsseitig oder nachfrageseitig zu Beschäftigungsrückgängen kommen. Deshalb sollte man für die Einbeziehung der Minijobber in die gesetzliche Rentenversicherung hier graduelle Anpassungs- und Übergangsfristen vorsehen.

VI.  Kapitalgedeckte Elemente (Empfehlung 27-32): 

Eine Verlagerung zugunsten der jüngeren Generation

Nach einem allgemeinen Plädoyer über die Vorzüge einer kapitalgedeckten Rente empfiehlt die Kommission „die Einführung einer obligatorischen kapitalgedeckten Rentenkomponente im Rahmen der GRV (gesetzliche Kapitalrente). Dazu sollen individuelle Kapitalkonten für die Beitragszahlenden eingerichtet werden. Empfohlen wird ein paritätisch finanzierter zusätzlicher Beitragssatz von zwei Prozent mit schrittweiser Einführung. Die Beiträge sollen nach schwedischem Vorbild zentral verwaltet und am Kapitalmarkt angelegt werden.“ (Empfehlung 28). Warum eigentlich gerade 2%? Darauf gibt es nirgendwo eine Antwort.

Die Einführung des Zusatzbeitrages von 2% „in jährlichen Schritten von 0,5 Prozentpunkten für alle Altersgruppen erfolgen, … damit die Gesamtabgabenlast nicht zu schnell und sprunghaft erhöht wird.“ Und es wird ohne nähere Begründung erhofft, dass „ein Teil des Beitragsanstiegs mittelfristig durch andere von der Kommission in diesem Bericht empfohlene Reformen ausgeglichen [wird]“. Es folgen allerlei sinnvoll erscheinende Regelungen zur Verwaltung und Anlage des Kapitals. „Die Kapitalrente ergänzt das Umlageverfahren und erwirtschaftet Erträge, die weniger abhängig von der Bevölkerungsentwicklung in Deutschland sind.“, heißt es zur Begründung des Vorhabens. Nun, die eingezahlten Kapitalbeiträge sind sehr wohl von der Bevölkerungsentwicklung abhängig. 

Die Kommission sagt nichts über die Höhe der zu erwartenden Kapitalrente. Mit dem Ansparen des Kapitals soll 2028 begonnen werden. Man sucht jedoch vergeblich danach, ab wann mit einer Rente aus dem angesparten Kapital und für wen und in welcher Höhe zu rechnen ist. Sollte die Abgeordneten des Deutschen Bundestages denn nicht vielleicht wissen, was sie ihren Bürgern dafür bieten können, wenn sie ihnen ganze zwei Prozentpunkte Rentenbeitrag entziehen? Diese Lücke im Kommissionsbericht erstaunt. 

Der Verfasser hatte auf Grundlage eines 2021 aus der FDP stammenden und ebenfalls auf zwei Prozentpunkten Rentenbeitrag basierenden Vorschlages einmal nachgerechnet. Das Ergebnis war ernüchternd: Man brauchte damals ein Aktienkapital von 1.000 Mrd. € (rd. 5% des damaligen deutschen Kapitalstocks), um Ausschüttungen in Höhe des jährlich einbehaltenen Anlagebetrages von 25 Mrd. € zu erreichen. Das Ansparen dauerte 28 Jahre.[5] Offensichtlich ist der Verfasser damals von noch zu optimistischen Vorausaussetzungen zugunsten des FDP-Vorschlages ausgegangen: Im dafür so hochgelobten Schweden ist die staatliche kapitalgedeckte Rente 1999 eingeführt worden. Der Anteil an den ausgezahlten Renten liegt bei 4,5%. Der Beitragssatz für die Kapitalbildung ist dort 2,5% und für die Umlagerente 16%. 2,5% von 18,5% sind 13,5%. Also für 13,5% der Rentenbeiträge gibt es nach 26 Jahren 4,5% der Rentenzahlungen, gerade mal ein Drittel. 

Auch eine kapitalgedecktes Rentensystem bleibt ein Umlagesystem, nur eines mit zeitlicher Verschiebung: Die Beiträge der heutigen Beitragszahler werden nicht an die heutigen Renter als Renten ausgezahlt, sondern erst an die künftigen Rentner. Für die künftigen Rentner werden künftig im Verhältnis noch weniger Beitragszahler in das (synchrone) Umlagesystem einzahlen. Dann lässt man sie eben die Beiträge für künftige Renteneben heute schon entrichten. Das mag die politische Absicht dahinter sein. Aber die Auswirkungen sind völlig unklar, und sie werden sich nicht so einstellen, wie sie von den Verfechtern der Idee angenommen werden. Am Mackenroth-Theorem, nachdem alle heute gezahlten Renten aus heutigem Einkommen erwirtschaftet werden müssen, kommt eben niemand vorbei.

Die Kommission empfiehlt, durch Verbesserungen in den Bereichen Bürokratieabbau, Portabilität, Rechtssicherheit, Kostenverteilung und Geringverdienerförderung die Attraktivität der bAV [betriebliche Altersversorgung] … und den Verbreitungsgrad zu erhöhen“ (Empfehlung 30), und sie schlägt dazu einige Maßnahmen vor. Das ist sicherlich alles hilfreich, und wenn die Menschen zusätzlich zu ihrer gesetzlichen Rente eine betriebliche Rente erhalten, entlastet das den Druck auf das gesetzliche Rentensystem. Aber man kann das Geld nur einmal ausgeben, für den heutigen Konsum, als Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder als Beiträge in eine betriebliche Altersversorgung. Dabei ist es egal, welche Anteile der Arbeitgeber wofür zahlt; für ihn sind das Personalkosten, die in ihrer Gesamthöhe durch die Märkte limitiert sind.

VII.  Digitalisierung und Verwaltungsmodernisierung (Empfehlung 33):

Das durfte zum Abschluss nicht fehlen

Die Kommission empfiehlt, die DRV organisatorisch so weiterzuentwickeln, dass sie ihre Aufgaben künftig effizienter, schneller und bei gesicherter Flächenpräsenz zugleich bürgernäher erfüllen kann.“ Termin wie eingangs erwähnt: Ende 2. Halbjahr 2026. Oder?

Fazit: Ein Gesamtkunstwerk mit Macken

Zusammenfassend lassen sich die wesentlichen Punkte der Bewertung festhalten:

  1. Die gesetzlich zu garantierende(!) Zielgröße eines Rentenniveaus von 70% des Durchschnittsverdienstes nach Steuern ist nicht nachvollziehbar und zu überprüfen.
  • Die Strategie, dem demographischen Wandel in erster Linie durch einen späteren Renteneintritt zu begegnen, ist richtig und in ihren Auswirkungen moderat. Aber es muss nachgewiesen werden, dass die Kommissionsmpfehlungen in dieser Richtung ausreichen.
  • Die Wiederinkraftsetzung und Erhöhung des ausgesetzten demografischen Nachhaltigkeitsfaktors in der Rentenformel sind strategisch richtig. Dass überdies Elemente einer Abweichung vom Äquivalenzprinzip nicht konsensfähig waren, ist bedauerlich.
  • Die Einbeziehung von Selbständigen in die gesetzliche Rentenversicherung ist richtig, auch die Abschaffung der Minijobs, diese allerdings erst nach einer Anpassungsfrist.
  • Die Ergänzung um eine kapitalgedeckte Rente ist als kritisch zu anzusehen. Es ist nicht nachvollziehbar, welchen Return on Invest die zusätzliche Belastung von zwei Prozentpunkten Rentenbeitrag erbringen wird. Die Absicht, auf diese Weise für spätere Rentnergenerationen vorzusorgen, ist allerdings nachvollziehbar.

Politik lebt vom Kompromiss, und die Welt ist niemals ideal. Die Macken dieses Gesamtkunstwerks sind nicht so erheblich, dass man es nicht aufstellen sollte. Angesichts der mittlerweile Jahrzehnte langen Debatte über dieses Thema ist vielmehr Eile geboten, das gerade offene politische Fenster dafür zu nutzen.


[1]   siehe https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Soziales/empfehlungen-der-rentenkommission-bmas-juni-2026.pdf?__blob=publicationFile&v=2

[2]   Jan Thieme: Rente erst mit 70? –Einfach mal nachgerechnet, in: diskurs-hamburg.de, D57-3, August 2025, S. 21 ff. 

[3]   Jan Thieme: Das Äquivalenzprinzip der Rentenversicherung aufgeben?, in: diskurs-hamburg.de, D36-5, November 2023, S. 17 ff.

[4]   Jan Thieme: Ist das beitragsfinanzierte Sozialsystem zukunftsfähig? Ein randständiger Vorschlag, in: diskurs-hamburg.de, D09-6, Juni 2021, S. 10 ff.

[5]     Jan Thieme: Warum die kapitalgedeckte Rente nicht funktioniert, in: diskurs-hamburg.de, D11-2, August 2021, S. 5 ff.

DAS KÖNNTE IHNEN GEFALLEN