Der Beitrag im PDF-Format findet sich hier.
1 Einleitung
Grundsätzlich würde die Gewaltenteilung erfordern, dass die Parteien auf die Judikative (z.B. auf das Bundesverfassungsgericht) gar keinen Einfluss haben. Dies gilt umso mehr, als schon die anderen beiden Gewalten in der klassischen Theorie der Gewaltenteilung von Montes- quieu,[1] nämlich Legislative und Exekutive, in Deutschland in der Gegenwart keineswegs geteilt sind, sondern beide (Parlament und Regierung) von den jeweils gleichen Parteien beherrscht werden — die gleichen, die auch die Besetzung des Bundesverfassungsgerichts dominieren wollen.
Den „Vätern des Grundgesetzes“ war die Gewaltenteilung offenbar nicht wichtig (sehr erstaunlich nach den deutschen Erfahrungen der davorliegenden Jahrzehnte), so dass sie die Entscheidung über die 16 Verfassungsrichter beider Senate politischen Gremien übertragen haben. Für den Bundestag war dies zunächst ein spezieller Richterwahlausschuss,[2] der parteipolitisch besetzt ist und auch in vielen Bundesländern bei der Richterwahl üblich ist. Seit 2015 werden die Richter des Bundesverfassungsgerichts auf Vorschlag des Richterwahlausschusses vom Plenum des Bundestages mit Zwei-Drittel-Mehrheit gewählt.
Damit macht man natürlich de facto Partei-Ideologien und Partei-Opportunismen zu wesentlichen Faktoren bei der Besetzung des Bundesverfassungsgerichts,[3] was die Gewaltenteilung weiter reduziert, wenn nicht gar abschafft. Die Bedingung der Zwei-Drittel-Mehrheit führt rechnerisch zu der notwendigen (wenn auch nicht hinreichenden) Bedingung, dass die überwiegende Zahl der Abgeordneten der Mehrheitsregierung die Kandidaten wählt.[4]
2 Die kürzliche Verfassungsrichter-Nichtwahl
Vor kurzem kam es erneut zu einem Parteienstreit bei der geplanten Neubesetzung von drei Verfassungsrichterpositionen im Bundestag. Die SPD hatte zwei Richterinnen als Kandidatinnen vorgeschlagen, die Union einen Kandidaten. Die SPD-Kandidatin Brosius-Gersdorf galt einigen Unions-Abgeordneten als zu linkslastig. Sie kündigten deshalb an, diese nicht wählen zu wollen. Hinzu kam eine öffentliche Diskussion über die Kandidatin, die in einigen sozialen Medien auch diffamierend und pöbelig ausfiel. Dies mag für einige dieser Plattformen nicht untypisch sein, weil die Beiträge keinen redaktionellen Filter passieren müssen, ist bei einer Richterwahl aber völlig unangemessen und oft rechtsstaatsfeindlich. Dies ist allerdings auch eine Folge der Politisierung der Verfassungsrichterwahl, die vor allem der Entscheidung von 2015 (Wahl durch das Plenum des Bundestages) anzulasten ist.
Da die SPD auf der Kandidatin Brosius-Gersdorf beharrte und einige Unions-Abgeordnete auf ihren diesbezüglichen Bedenken, wurde die Wahl von der Tagesordnung abgesetzt, das heißt die Wahl wurde verschoben. Ist das ein Problem? Nein, keineswegs, denn die drei bisherigen Verfassungsrichter bleiben im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind. Die Autorität des Bundesverfassungsgerichts wird auch nicht beschädigt — bis auf die Tatsache, dass jetzt auch der letzte Interessierte weiß, dass das Gericht grundsätzlich aus parteienkonformen (und in der Regel auch regierungskonformen) Richtern besteht. Allerdings wirft der kürzliche Vorgang erneut die Frage auf, ob Parteipolitiker das adäquate Elektorat für Richterwahlen bilden können.
Trotz eines eigentlich ganz normalen Vorgangs wurde die Verschiebung der Wahl von SPD, Grünen und Linken heftig kritisiert und dabei insbesondere dem Unions-Fraktionsvorsitzenden Jens Spahn und Bundeskanzler Friedrich Merz die Schuld zugeschoben. Von ARD- und ZDF-Kommentatoren wurde der Vorgang entsprechend ihrer rot-grünen Ausrichtung geradezu skandalisiert. Bei genauerer Betrachtung ist vieles an der Kritik überzogen, gedankenlos und/oder opportunistisch.
Wenn man sich die politische und mediale Aufgeregtheit mit einigen Tagen Abstand betrachtet, fragt man sich, ob Deutschland keine wichtigeren Probleme hat. Der wirtschaftliche Niedergang, die illegale Migration, die mangelnde innere und äußere Sicherheit, die verfallende Infrastruktur etc. sind sicher von weit größerer Bedeutung als die temporäre Nichtwahl einer einzigen von 16 Richtern, die außerdem keine Vakanz erzeugt, weil die Vorgänger im Amt bleiben.
Was ist wirklich passiert? Bei einer politischen Wahl (die sie jetzt ja leider ist) zeichnete sich ab, dass eine Kandidatin keine Mehrheit erhalten würde. Bei einer Verfassungsrichterwahl würde eine Zwei-Drittel-Mehrheit benötigt, was in einem politischen Kontext grundsätzlich immer schwierig ist. Insofern ist das Ergebnis (besonders unter zusätzlicher Berücksichtigung von Brandmauern gegen AfD und Linke) nicht überraschend.
Speziell der Fraktionsvorsitzende Jens Spahn wurde heftig dafür kritisiert, dass er nicht fast alle Fraktionskollegen dazu gebracht hat, entgegen ihrer Bedenken für die Kandidatin stimmen zu wollen. Die Abgeordneten sind allerdings von den Bürgern in einer freien demokratischen Wahl ins Parlament gewählt worden, sind nur ihrem Gewissen verantwortlich und unterliegen keinem Fraktionszwang durch den Vorsitzenden oder jemanden anderen.[5] Die massive Kritik an Jens Spahn missachtet Artikel 38 Abs. 1 des Grundgesetzes. Spahn ist nicht der Vorgesetzte seiner Kollegen, denen er Weisungen erteilen könnte. Aber selbst wenn er das gewollt hätte: Wie hätte er das bei einer geheimen Wahl durchsetzen oder Abweichler gar sanktionieren können? Respektieren seine Kritiker Artikel 38 Grundgesetz nicht?
3 Erinnerung an die kürzliche Wahl des Bundeskanzlers und andere Wahlen
Bei Betrachtung der Kritik an der verschobenen Richterwahl kommt einem sofort die kürzliche Bundeskanzlerwahl von Friedrich Merz in Erinnerung. Dabei haben bei der ebenfalls geheimen Wahl 18 Abgeordnete der vereinbarten Koalition (vermutlich überwiegend von der SPD) gegen den gemeinsamen Kandidaten Friedrich Merz gestimmt und ihn damit durchfallen lassen, ohne dies vorher kundzutun. Wäre Letzteres anders gewesen und damit die Wahl unsicher, hätte Merz natürlich keine Antrittsbesuche in Paris und Warschau für kurz danach vereinbart. Der erste Wahlgang wurde nur deshalb keine peinliche Blamage für Deutschland und die Bundesregierung, weil mittels einer Abweichung von der üblichen Geschäftsordnung der zweite Wahlgang am gleichen Tag durchgeführt wurde.
Wenn sich die Bedenkenträger der Union ebenso wie die Abweichler bei der Kanzlerwahl (vermutlich vor allem SPD-Abgeordnete) verhalten hätten, also ohne Ankündigung bei der Wahl mit nein gestimmt, wäre der Imageschaden für die Kandidatin, die SPD und die Union noch deutlich größer gewesen. Auch die Wahlen zu Bundestags-Vizepräsidenten[6] und zu Ausschuss-Vorsitzenden[7] des deutschen Bundestages sind noch in frischer Erinnerung. Bemerkenswert ist, dass die Positionen von Parlaments-Vizepräsidenten und Ausschussvorsitzenden rein repräsentativ sind, also keinerlei politische Macht mit sich bringen. Die Nichtwahl ist also lediglich politische Selbstbefriedigung — allerdings mit unerwünschten Folgen bei späteren Wahlen. Über den Tag hinaus zu denken ist für sie offenbar schwierig.
Der Vergleich der genannten Wahlen zeigt, dass viele Politiker und Kommentatoren Schwierigkeiten mit logischer Konsequenz haben, was die Bedeutung der Wahlfreiheit von Abgeordneten betrifft. Außerdem offenbaren sich gravierende Mängel im Demokratieverständnis[8] — ausgerechnet bei solchen Personen, die den Begriff Demokratie wie eine Mostranz vor sich hertragen und anderen Demokratieverachtung vorwerfen, ohne dafür hinreichende Belege zu liefern.
4 Wie weiter mit der Verfassungsrichterwahl?
Da kürzlich die Wahl von drei Nachfolgern abgesagt wurde, wird die Verfassungsrichterwahl vermutlich im Herbst 2025 stattfinden. Bezüglich einer Kandidatin bedarf dies allerdings besonders verantwortungsvoller Überlegungen und Entscheidungen.
Die Argumente der Unions-Abgeordneten, die Frau Brosius-Gersdorf nicht wählen wollten, bezogen sich nicht auf eine eventuell unzureichende juristische Qualifikation, die man möglicherweise durch eine ausführliche Lektüre ihrer Schriften relativieren oder ausräumen könnte. Die Abgeordneten haben Gewissensgründe angeführt, die sich auf die juristische Behandlung der Abtreibung bezogen, also auf ein besonders heikles ethisches Thema.[9] Solche Bedenken kann man allerdings nicht durch zusätzliche Informationen in wenigen Monaten ausräumen. Insofern kann man davon ausgehen, dass die fraglichen Abgeordneten die Kandidatin auch im Herbst nicht wählen würden, da sie ihre eigenen Gewissensgründe im Nachhinein für irrelevant erklären würden.
Man kann allerdings auch der Auffassung sein, dass die Position von Brosius-Gersdorf, dass im Bundestag verpflichtend eine Parität zwischen Frauen und Männern eingeführt werden sollte, dem Demokratieprinzip widerspricht, da es das demokratische Wahlrecht der Bürger einschränken würde.
Einige parteipolitische und mediale Befürworter einer Durchsetzung der Kandidatur von Brosius-Gersdorf argumentieren, dass es ja nicht sein könne, dass eine Schmutzkampagne in sozialen Medien dazu führen kann, dass eine Kandidatin durchfällt. Dieses Argument könnte man eventuell plausibel finden, wenn man erstens konzediert, dass auch das Gegenteil gilt: Man kann sie nicht deshalb wählen, weil es eine Schmutzkampagne gegen sie gibt oder gab. Denn die Union ist dafür nicht verantwortlich und findet solche Kampagnen so abstoßend wie andere. Zweitens leiden beide Versionen daran, dass sie unterstellen, dass die Abgeordneten sich von unseriösen Statements in sozialen Medien leiten ließen, was nicht der Fall ist. Wahrscheinlich wissen Politiker aus persönlicher Betroffenheit in der Regel noch besser als andere, wie mit Social-Media-Müll umzugehen ist.
Viele andere Medien waren in der fraglichen Angelegenheit differenzierter und enthielten Argumente für beide Seiten. Die Staatsmedien ARD und ZDF, die durch Zwangsgebühren aller Bürger finanziert werden und deshalb zur Ausgewogenheit verpflichtet wären, haben sich allerdings eindeutig auf die Seite von Brosius-Gersdorf und der SPD gestellt und die Unionsfraktion und ihren Vorsitzenden Jens Spahn häufig unsachlich attackiert.
Die Hauptschuld an dem peinlichen Parteienstreit trägt allerdings der Bundestag von 2015, der mit seiner Entscheidung, dass die Verfassungsrichter vom Plenum des Bundestages gewählt werden sollen, die Politisierung bewirkt hat, die die jetzigen Probleme nach sich gezogen haben.
Frau Brosius-Gersdorf wäre gut beraten, ihre Kandidatur zurückzuziehen, um ihr Gesicht zu wahren. Wenn dies nicht erfolgt, sollte die SPD im Herbst eine andere/n Kandidaten/in präsentieren, am besten nach frühzeitiger Absprache mit Brosius-Gersdorf und der Union. Dabei muss man berücksichtigen, dass die üblichen Druckmittel der Anreizdominanz,[10] an die die Union sonst denken könnte, bei einer geheimen Wahl nicht funktionieren würden. Insofern kann auch die SPD keinen wirksamen Druck auf die Union ausüben.
5 Alternativen der Verfassungsrichterwahl außerhalb der Parteipolitik
Die Judikative hat normativ eine Sonderstellung als „Dritte Gewalt“. Die Unabhängigkeit aller Richter ist für das adäquate Funktionieren des Rechtsstaates und der Gesellschaft unabdingbar. Die inhaltliche und die budgetäre Unabhängigkeit der Gerichte kann in Deutschland als gegeben betrachtet werden. Ein Reformbedarf besteht allerdings bezüglich der Entscheidungen über die personellen Besetzungen der Gerichte. Die bisherige Besetzung von Richterpositionen (unter anderem im Bundesverfassungsgericht) durch Parteipolitiker ist ein gravierender Verstoß gegen die Gewaltenteilung.
Es sollte über die Personalia auf eine demokratisch legitimierte Weise entschieden werden, jedoch nicht durch Angehörige der politischen Institutionen. Dies gilt in erhöhtem Maße für Gerichte (insb. das Bundesverfassungsgericht und andere höchste Gerichte), die oft in Fällen zu urteilen haben, die inhaltlich politische Entscheidungen betreffen. Hier sollte die Ernennung von Richtern möglichst politikfern (und vor allem parteien-unabhängig) erfolgen.
Das Kernproblem ist das Monopol für demokratische Legitimation,[11] das die Bundestagsfraktionen durch ihre Wahl in den Bundestag erhalten, da sie für die Bundespolitik die einzigen sind, die demokratisch legitimiert sind. Wie viele Monopole lädt auch dieses dazu ein, diese Stellung zu missbrauchen, was auch häufig erfolgt.
Zur Gewährleistung der Gewaltenteilung ist für die Wahl von Richtern und diversen anderen Funktionsträgern ein anderer Weg zur Herstellung einer demokratischen Legitimation erforderlich, in dem Parteien und Politiker keine wesentliche Rolle spielen.
Für das konkrete Problem der Wahl von Verfassungsrichtern werden hier zur Aufrechterhaltung der Gewaltenteilung zwei Wege diskutiert, die unterschiedliche Anforderungen an den Reformwillen stellen, eine First-best-Lösung und eine Second-best-Lösung.
5.1 First-best-Lösung: Wahl durch einen Bürgersenat
Zur Erfüllung der genannten Bedingungen benötigt man eine staatliche Institution, die erstens von den politischen Parteien unabhängig und zweitens demokratisch legitimiert ist. In der demokratischen Reformkonzeption werden diese Bedingungen vom Bürgersenat erfüllt.[12] Dieser wird (am Tag der jeweiligen Landtagswahlen)[13] von den Bürgern gewählt und somit revolvierend neu besetzt. Zum Bürgersenat haben Personen, die einen relevanten Bezug zu einer politischen Partei haben oder Funktionäre einer Interessengruppe sind, kein passives Wahlrecht.
Wahl des Bürgersenats
Die Anzahl der Bürgersenatssitze pro Bundesland wird proportional zur Anzahl der Wahlberechtigten der Bundesländer festgesetzt. Von den Sitzen des Bürgersenats wird jeweils nur eine Teilmenge der Bürgersenatssitze revolvierend neu gewählt (z.B. in jedem Bundesland zu einem anderen Zeitpunkt),[14] sodass die Amtszeiten der einzelnen Bürgersenatoren überlappend sind. Auf diese Weise entsteht eine höhere Kontinuität für die Arbeit, das heißt, die Erfahrungen bezüglich der Prozeduren und Inhalte können von den Bürgersenatoren schrittweise gemacht und weitergegeben werden.[15]
Der Bürgersenat wird von den Bürgern direkt gewählt und ist von den Parteien gänzlich un-abhängig. Dies wird dadurch sichergestellt, dass das passive Wahlrecht nur solche Personen haben, die nicht aus einem parteipolitischen Kontext stammen. Dies wird von einer Wahlkommission vorher ebenso überprüft wie die Angaben zum Lebenslauf, Ausbildungen, Berufstätigkeiten, zivilgesellschaftliche Engagements etc., die vor den Wahlen publiziert werden.
Arbeitsweise mit intensiver Expertenbeteiligung
Bei Auftreten einer Entscheidungssituation, die eine parteien-unabhängige fachliche Bewertung oder eine Wahl von Richtern oder Vorständen von Fachinstitutionen erfordert,[16] beauftragt der Bürgersenat eine Gruppe von einschlägigen Fachleuten damit, einen begründeten Wahl- oder Entscheidungsvorschlag zu erarbeiten.[17] Die Entscheidung selbst trifft der Bürgersenat mit Mehrheit.
5.2 Second-best-Lösung: Wahl durch einschlägig legitimierte Juristen
Solange ein Gremium mit demokratischer Legitimation, das nicht von Parteipolitikern dominiert ist, nicht zur Verfügung steht, könnte man die Juristen verschiedener Disziplinen und Funktionsfelder (mit einen Schwerpunkt auf Staats- und Verfassungsrechtlern) auffordern, ihresgleichen in ein Gremium aus hervorragenden Juristen aus Gerichten, Staatsanwaltschaften, Anwaltskanzleien, Universitäten, Verwaltungen, Unternehmen und anderen nicht-politischen Institutionen zu wählen. Dieses Gremium wird dann für die delegierte Aufgabe der Richterwahl vom Parlamentdemokratisch legitimiert. Es wählt die Richterwahlausschüsse und Berufungsgremien, die benötigt werden.
Ein solches Gremium ist fachlich so hervorragend ausgewiesen, wie man vermutlich kein anderes finden könnte, vor allem nicht in der politischen Sphäre. Die Mitglieder kennen die verfassungs- und staatspolitischen Entwicklungen besser als jedes Gremium von Bundestag oder Bundesrat. Die Parlamente verleihen mit ihrer Delegation der Richterwahlaufgabe an dieses Greimum diesem die demokratische Legitimation. Für jede einzelne Besetzung einer Verfassungsrichter-Position wird eine eigene Berufungs-Kommission gebildet. Für diese wird eine Teilmenge des Gesamtgremiums per Los bestimmt.
6 Fazit
Alle (scheinbaren) Probleme, die durch die kürzlich verschobene Verfassungsrichterwahl (und schon bei früheren derartigen Anlässen) entstanden sind, beruhen darauf, dass man die Richterwahl zu einer politischen Angelegenheit gemacht hat. Dies war im Kern schon bei der Schaffung des Grundgesetzes angelegt worden, wurde aber durch den Bundestag von 2015 noch einmal verschärft, da seither das Plenum des Bundestages mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit über die Kandidaten entscheiden muss. Ein quantitativ funktionierendes Gremium wie ein politisches Parlament hat es nicht selten schwer, zu einer fachlich qualitativ hervorragenden Lösung zu gelangen.[18] Eine solche wird gegebenenfalls durch Ideologien und/oder parteipolitischen Opportunismus verhindert oder erschwert.
Die Richterwahl durch Politiker ignoriert vor allem das Postulat der Gewaltenteilung, die für die nachhaltige Existenz von Rechtsstaat und Demokratie von eminenter Bedeutung ist. Da die Funktionsweise der parlamentarischen Demokratie die Gewaltenteilung bereits erheblich einschränkt, ist eine parteien-freie Judikative von herausragender Relevanz. Dies gilt insbesondere für die Auswahl der Richter. Zwei institutionelle Alternativen dazu sind in Abschnitt 5 skizziert.
[1] Vgl. zur Gewaltenteilung Kruse (2021), Bürger an die Macht. Wie unsere Demokratie besser funktioniert, S. 75ff
[2] Die andere Hälfte der Bundesverfassungsrichter wird vom Bundesrat gewählt.
[3] Zwei bessere institutionelle Alternativen dazu werden in Abschnitt 5 erörtert.
[4] Eigentlich sollte die Kontrolle der Regierung auf potentielle Verfassungsverstöße doch eine zentrale Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts sein.
[5] Artikel 38 Abs. 1 GG lautet: „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages …. sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“
[6] Es ist eine übliche parlamentarische Praxis, dass im Präsidium des Parlaments von jeder Fraktion mindestens ein/e Abgeordnete/r vertreten ist. Die Erfahrung zeigt, dass die Kandidaten der AfD von den Abgeordneten der anderen Fraktionen nicht zu Vizepräsidenten gewählt, die sich dafür auf ihr freies Mandat (Art. 38 GG) berufen. Der Unterschied zur Causa Brosius-Gersdorf besteht darin, dass ihr die Wahl aus personenbezogenen Gründen verweigert wurde, die Nichtwahl von AfD-Kandidaten (egal, wen die AfD benennt) ist als kollektive Bestrafung der Partei (für ihren Erfolg bei Wahlen?) gedacht. Ist den anderen Parteien immer noch nicht klar, dass sie damit die Wahlergebnisse der AfD weiter befördern?
[7] Die Besetzung von Ausschussvorsitzen im Parlament erfolgt meistens im Zugriffsverfahren, wobei die Reihenfolge der Zugriffe von der Größe der Fraktionen bestimmt wird. Damit ist die Besetzung in vielen Fällen bereits erledigt. Beim Bundestag wird über jeden Ausschussvorsitz noch einmal extra abgestimmt. Wegen der Berufung der Abgeordneten auf Art. 38 GG hat die AfD jetzt überhaupt keinen Vorsitz. Dennoch wundert man sich vermutlich über die Reaktion der Bürger bei den nächsten Wahlergebnissen.
[8] Ein mangelhaftes Demokratieverständnis zeigt sich auch bei den Vorschlagsrechten. Dies werden bisher fast allein unter Union und SPD aufgeteilt. Nur gelegentlich wurde in der Vergangenheit der FDP und den Grünen ein Vorschlagsrecht zugestanden. Der Demokratieangemessen wäre es hingegen, wenn die Vorschlagsrechte über die Zeit hinweg so vergeben würden wie es der Sitzverteilung im Bundestagenrspricht.
[9] Es gab schon vor dreißig Jahren eine intensive Diskussion um den Schwangerschaftsabbruch in §218 Strafgesetzbuch, die normativ und ethisch hochgradig aufgeladen war. Diese wurde mit der Einführung einer Fristenlösung beendet und damit Rechtsfrieden hergestellt. Der jetzige juristische Theoriestreit ist dem nicht dienlich, da er für die Praxis nichts Wesentliches ändert.
[10] Die Anreizdominanz der Parteien bedeutet, das die eigene Partei über fast alles entscheidet, was für die Politiker-Karriere relevant ist. Vgl. dazu Kruse (2021), Bürger an die Macht. Wie unsere Demokratie besser funktioniert, S. 53 ff.
[11] Vgl. zur demokratischen Legitimation und zum Monopol für demokratische Legitimation Kruse (2021), Bürger an die Macht. Wie unsere Demokratie besser funktioniert, S. 36ff.
[12] Vgl. zur demokratischen Reformkonzeption insgesamt Kruse (2021), Bürger an die Macht. Wie unsere Demokratie besser funktioniert. Der Bürgersenat (welche Aufgaben er hat, wie er gewählt wird etc.) wird dort in Kapitel 5, S. 177ff, diskutiert.
[13] Diese Terminierung erfolgt erstens zur Erhöhung der Wahlbeteiligung. Zweitens führt eine revolvierende Besetzung von Teilmengen an Sitzen zu einer höheren Kontinuität der Arbeit im Gremium.
[14] Eine revolvierende Erneuerung des Bürgersenats kann realisiert werden, indem die Bürgersenatoren jedes Bundeslandes jeweils zeitgleich mit den dortigen Landesparlamenten gewählt werden, was auch Vorteile für die Wahlbeteiligung hat. Auf diese Weise beträgt die Wahlperiode eines einzelnen Bürgersenators vier oder fünf Jahre, analog zur Wahlperiode des jeweiligen Landesparlaments.
[15] Zu jedem Zeitpunkt besteht der Bürgersenat also sowohl aus Mitgliedern, die dem Bürgersenat seit Jahren angehören, als auch aus neu Gewählten. Damit können auch keine personellen Machtstrukturen entstehen.
[16] Vgl. zu Fachinstitutionen Kruse (2021), Bürger an die Macht. Wie unsere Demokratie besser funktioniert, S. 187ff
[17] Zur administrativen Unterstützung existiert eine Bürgersenatskanzlei aus hauptamtlichen Mitarbeitern. Diese sind für alle operativen Aufgaben im Zusammenhang mit den Entscheidungsprozessen zuständig. Die Kanzlei unterhält detaillierte Datenbanken aller Institutionen und Experten aus dem In- und Ausland auf den diversen Fachgebieten, die potentiell für die Arbeit des Bürgersenats von Bedeutung sein können, und unterhält laufende Kontakte zu wissenschaftlichen und professionellen Organisationen, Fachzeitschriften und Beratungsfirmen, um jederzeit einschlägige Experten als Berater und Gutachter benennen zu können.
[18] Als Nichtjurist sage ich es mit Vorbehalt: Meine Vermutung ist, dass Frauke Brosius-Gersdorf eine brilliante Verfassungsrechtlerin ist, die dem Bundesverfassungsgericht sehr gut zu Gesicht stünde. Wenn eine fachlich zusammengesetzte und professionell arbeitende Berufungskommisson (wie in beiden Lösungsvorschlägen in Abschnitt 5) die Entscheidung zu treffen gehabt hätte, wäre Brosius-Gersdorf vermutlich längst gewählt.
