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1 Einleitung
Das politische System in Deutschland hat inzwischen starke Funktionsmängel offenbart, die gegenwärtig die Bundespolitik nahezu handlungs- und reformunfähig machen. Dies liegt zwar einerseits an den aktuellen Parteien und Politikern. Andererseits wird dies auch durch unser politisches System der parlamentarischen Demokratie ermöglicht und befördert.
Eine zentrale Ursache für die Probleme ist die überzogene Macht der Parteien, die diese zu einem großen Teil mit ihrem Legitimationsmonopol im Bundestag selbst erzeugt haben.[1] Dies geht zu Lasten der Bürger als Souverän der repräsentativen Demokratie (Artikel 20, Abs. 2 Grundgesetz), sowie der Qualität der Politikergebnisse und mindert damit auch die Akzeptanz der politischen Klasse in der Bevölkerung .
Dieser Beitrag konzentriert sich zwei wesentliche Probleme unseres politischen Systems:
1. Das Wahlrecht zum Bundestag
Bisher haben die Wähler nur einen sehr geringen Einfluss auf die Personen, die als Abgeordnete ins Parlament gelangen. Das entscheiden die Parteien weitgehend allein.
2. Die parlamentarische Demokratie in Deutschland basiert darauf, dass der Bundestag die Regierung (genauer den Bundeskanzler) wählt und idealerweise dauerhaft den Regierungsvorlagen (z.B. Gesetzentwürfe) mit ihrer Parlamentsmehrheit zum Erfolg verhilft.
Die damit verbunden Prozesse heben praktisch die Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive auf und sind für viele Bürger oft intransparent. In der politischen Praxis haben die von den Bürgern gewählten Abgeordneten — aufgrund der Fraktionsdisziplin und der Anreizdominanz der Parteien[2] — gegenüber der Regierung, die durch Verhandlungen zwischen Parteifunktionären entstanden ist und nicht von den Bürgern gewählt wurde, nur einen begrenzten Einfluss.
Im Folgenden werden zwei Reformoptionen diskutiert,
erstens die Schaffung eines Bundestags-Wahlrechts, das den Bürger einen wesentlichen Einfluss darauf ermöglicht, welche Personen in den Bundestag gelangen, und
zweitens eine Änderung des politischen Systems dergestalt, dass die Wahl der Regierung durch die Bürger erfolgt, und zwar unabhängig von deren Wahl des Parlaments. Damit hat die Regierung eine eigenständige demokratischeLegitimation für die Exekutive. Die Handlungsfähigkeit der von den Bürgern gewählten Abgeordneten (freies Mandat) wird ebenso gestärkt wie die Macht des Parlaments als Ganzem.
2 Wahlen zum Parlament
2.1 Mängel des bisherigen Bundestags-Wahlrechts: Die Wähler haben auf die Peronen für das Parlament fast keinen Einfluss
Im bisherigen Bundestagswahlrecht entscheidet die Gesamtheit der Wähler über die quantitative Zusammensetzung des Parlaments nach Fraktionen. Das ist bedeutsam, aber es ist auch schon alles. Ein gravierendes Problem ist der weitgehende Ausschluss der Wähler von einer Mitbestimmung über die einzelnen Personen, die als Abgeordnete ins Parlament gelangen. Das entscheiden bei den Zweitstimmen (Landeslisten) und bei den Erststimmen (Wahlkreis-Kandidaten) die Parteien praktisch allein.
Landeslisten
Die Landeslisten zur Bundestagswahl, die die Chancen eines/r Kandidaten/in auf ein Mandat bestimmen, werden ausschließlich und endgültig von den Parteien aufgestellt. Dies erfolgt üblicherweise durch relativ wenige Delegierten auf Präsenz-Landesparteitagen. Am Wahltag (oder vorher durch Briefwahl) haben die Bürger keinerlei Möglichkeit, die Reihenfolge der Kandidaten und damit deren Chancen auf ein Parlamentsmandat zu beeinflussen.
Wahlkreis-Abgeordnete
Sogar bei den Wahlkreiskandidaten, die eigentlich als Inbegriff der Personalisierung im deutschen Verhältniswahlsystem gedacht waren,[3] haben die Wähler einen nur geringen und eher theoretischen Einfluss auf die Kandidaten, wenn man realistische Wahlmotive der Bürger zugrundelegt.
Jede Partei stellt bisher in jedem Wahlkreis nur eine/n einzige/n Kandidaten/in auf. Bei welchem Kandidaten aus der Menge der Kandidaten aller Parteien ein Wähler sein Kreuz macht, entscheidet sich in der Praxis ganz überwiegend nach seiner/ihrer Parteipräferenz und nicht (wie es der Intention der Personalisierung entsprechen würde) nach der Person der einzelnen Kandidaten. Außerdem kennen die meisten Wähler (75% selbst bei den großen Parteien) die Kandidaten überhaupt nicht.
Die Auswahlmöglichkeit zwischen den Direktkandidaten verschiedener Parteien ist im deutschen Politiksystem für die meisten Wähler praxisfern und irrelevant. Da jede Partei in jedem Wahlkreis nur eine/n einzige/n Kandidaten/in aufstellt, ist für jeden Wähler aufgrund seiner Parteipräferenz seine Stimme bereits determiniert. Die Wähler hätten deutlich mehr Einfluss, wenn das Wahlrecht es vorgeben würde, dass jede Partei mehrere Kandidaten pro Wahlkreis aufstellt, zwischen denen die Wähler entscheiden können.[4] Dann würde es sich für die Kandidaten auch lohnen, mit Kompetenzen, politischen Schwerpunkten und inhaltlichen Positionierungen um Stimmen zu werben. Folglich könnten auch die Wähler dieser Partei ihre diesbezüglichen Präferenzen zum Ausdruck bringen und hätten damit deutlich mehr Einfluss auf die personelle und politische Zusammensetzung des Parlaments.
Wenn die Wähler schon keinen Einfluss auf die zukünftigen Abgeordneten haben, käme es umso mehr auf die vorausgehenden Rekrutierungsprozesse innerhalb der Parteien an. Allerdings machen die Aktiven aller Parteien insgesamt nur 0,3% der Bevölkerung aus.[5] Von diesen wiederum ist nur ein kleiner Anteil bei den relevanten Parteitagen präsent. Die aktive Rekrutierungsbasis, die in den Parteien über die Kandidaten entscheidet, ist also extrem klein. Zusätzlich wird intern über die Parlamentskandidaten faktisch von einer kleinen Gruppe von Funktionären vorentschieden.[6]
Im Ergebnis kommen überwiegend die etablierten Abgeordneten bzw. Kandidaten zu einer erneuten Kandidatur. Dies erzeugt eine problematische Vorfeldwirkung, so dass es in vielen Fällen auf der Wahlkreiskonferenz für die Mitglieder gar keine Auswahl mehr gibt.[7]
Eine Präferenzverzerrung durch das Wahlrecht wird mittels Sperrklauseln erzeugt. Wenn eine Partei auf Bundesebene nicht mindestens 5% der Zweitstimmen erreicht, gelangt sie gar nicht in den Bundestag.[8] Das bedeutet, dass etliche Wählerstimmen (2013 z.B. 15% aller Zweitstimmen) unter den Tisch fallen. Dies beeinflusst die Stimmabgaben und mindert die Repräsentativität des Parlaments und damit dessen demokratische Legitimation. Außerdem reduziert es die Responsivität (Reaktionen auf Präferenzänderungen) des politischen Systems. Die verantwortlichen Parteien begründen die Sperrklausel mit einer angeblich einfacheren Regierungsbildung, was jedoch fraglich ist. Auf jeden Fall hält sie Konkurrenten aus dem Parlament fern, was ein wesentliches Motiv gewesen sein dürfte.
2.2 Ein besseres Wahlverfahren: Mehr Einfluss für die Wähler darauf, wer Abgeordneter wird
2.2.1 Auswahl unter mehreren Kandidaten mit verifizierten Informationen
Für die Funktionalität von Wahlverfahren zum Parlament, die durch das Wahlrecht bestimmt werden, ist es erforderlich, dass sie den Wählern (anders als bisher) die effektive Möglichkeit bieten, zwischen verschiedenen Kandidaten auszuwählen. Grundsätzlich sollten jeweils möglichst für alle Mandate, Ämter und Listenplätze mehrere Kandidaten zur Wahl stehen, die um das betreffende Amt bzw. Mandat oder Listenplatz in einer Konkurrenz zueinander stehen. Dies erhöht nicht nur die Partizipation der Bürger und die Konkurrenz unter den Kandidaten, sondern auch die Qualität der Ergebnisse.
Beim nachfolgend skizzierten Vorschlag für ein besseres Bundestags-Wahlrecht haben die einzelnen Wähler tatsächlich die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Kandidaten jeder Partei auswählen zu können.[9] Um eine solche Wahl rational treffen zu können, benötigen die Wähler valide Informationen über alle relevanten Kandidaten. Deshalb wird jeder Kandidat verpflichtet, umfangreiche, relevante Personalinformationen (Lebensläufe, Ausbildungen, Abschlüsse, ausgeübte Berufe, andere Tätigkeiten etc.) zu liefern, die für das angestrebte Mandat relevant sein können. Hinzu kommen Angaben über Mitgliedschaften in Verbänden, NGOs, Lobbygruppen etc., für die er/sie in den letzten Jahren professional oder ehrenamtlich tätig waren, außerdem Nebentätigkeiten, gutachterliche Befassungen etc., die für das Mandat von Bedeutung sein können.
Diese Informationen müssen von ihnen nach einem von der Wahlbehörde vorgegeben Muster erstellt und gegebenenfalls belegt werden. Die Angaben werden dann von der Wahlbehörde auf Wahrheitsgehalt und Vollständigkeit geprüft. Die verifizierterten Personalinformationen stehen für alle Wähler im Internet zur Verfügung. Eine Kurzfassung der wichtigsten Angaben wird zusammen mit der Wahlbenachrichtigung an alle Wahlberechtigten verschickt.
2.2.2 Optionen der Wähler
Jeder Wähler hat insgesamt (z.B.) fünf Stimmen,[10] die er nach Belieben auf eine (oder mehrere) Parteien und/oder auf einzelne Kandidaten verteilen kann. Dies ermöglicht sowohl den Bürgern, die keine personale, sondern lediglich eine Parteipräferenz haben, als auch solchen, die eine personenspezifische Auswahl vornehmen wollen, eine präferenz-adäquate Stimmabgabe. Für die individuelle Wahlentscheidung ist es unerheblich, ob er/sie die Auszählungsmethode kennt, die hier nachfolgend beschrieben wird.
2.2.3 Auszählung der Stimmen
Bei der Auszählung der Stimmen erfolgt die Umrechnung der Wählerstimmen auf einzelne Parteien, Wahlkreise und Abgeordnete logisch konsekutiv in drei Stufen:
Auszählungsstufe 1: Sitzverteilung nach Parteien im Parlament
Für eine gute Repräsentierung der Bürger ist grundsätzlich ein reines Verhältniswahlsystem am besten geeignet. Als „Stimme“ für eine Partei X zur Bestimmung der Sitzverteilung im Parlament zählen alle Stimmen, die entweder direkt für diese Partei X oder für eine/n Kandidaten/in der Partei X abgegeben wurden.[11] Das Rechenverfahren zur Herstellung der Repräsentativität ist prinzipiell das Gleiche wie schon bisher üblich. [12]
Auszählungsstufe 2: Regionale Vertretung durch Wahlkreise
Zur Gewährleistung einer regional adäquaten Vertretung wird Deutschland in 50 Wahlkreise gegliedert.[13] Diese sind somit durchschnittlich größer als bisher, was einen intensiven Wettbewerb unter den Kandidaten und geringere Zugangsbarrieren erwarten lässt. Für jeden Wahlkreis erstellt jede Partei eine Wahlkreisliste mit einer Reihenfolge ihrer einzelnen Kandidaten. Vgl. dazu Abschnitt 2.3.
In Stufe 2 findet also die Verteilung der nach Stufe 1 insgesamt erlangten Sitze jeder Partei auf die einzelnen Wahlkreise statt. Die Zuteilung der Mandate der Partei X auf die einzelnen Wahlkreise erfolgt proportional (mit adäquater Rundung) zum Anteil der X-Stimmen in diesem Wahlkreis an der Gesamtzahl aller X-Stimmen in Deutschland. Danach steht fest, wieviele Kandidaten der X-Partei aus jedem einzelnen Wahlkreis ein Bundestagsmandat erhalten.
Auszählungsstufe 3: Welche Kandidaten gelangen ins Parlament?
In Stufe 3 wird ermittelt, welche Personen die einzelnen Mandate jeder Partei in jedem Wahlkreis einnehmen werden. Da die Wahlkreise vergleichsweise groß sind, stehen jedem Wähler die Kandidatenlisten mehrerer Parteien mit jeweils mehreren Kandidaten zur Auswahl, von denen mehrere (durchschnittlich zehn je Wahlkreis) ins Parlament gelangen werden. Es besteht also nicht nur ein Wettbewerb zwischen den Parteien, sondern auch zwischen den Kandidaten einer Partei und über die Parteigrenzen hinaus.
Bei der Auszählung wird ein kombiniertes Verfahren praktiziert, deren Parameter vom Wahlrecht quantitativ variiert werden können. Maßgeblich für die Parlamentsmandate einer bestimmten Partei in einem bestimmten Wahlkreis ist die Reihenfolge der Kandidaten nach den „modifizierten Kandidatenstimmen“ (MKS). Für die einzelnen Wähler, ihre Wahlentscheidung und ihren Einfluss ist es unerheblich, ob sie die folgende Berechnungsformel (1) kennen oder nicht. Jeder Wähler kann durch seine Stimmen für eine (oder mehrere) Parteilisten und/oder für einzelne Kandidaten seine diesbezüglichen Parteipräferenzen zum Ausdruck bringen, wobei jede Stimme für eine/n Kandidaten/in gleichzeitig als Stimme für dessen/deren Partei gezählt wird. Die „modifizierten Kandidatenstimmen“ (MKS) werden folgendermaßen berechnet:
(1) MKSi = LZi + PSi * c
Dabei ist LZi eine Listenpunktzahl nach Maßgabe der Platzierung des Kandidaten Ki auf der Wahlkreisliste (Abschnitt 3.2) seiner Partei (z.B. 10.000 Punkte für Platz 1, 9.900 Punkte für Platz 2 etc. PSi ist die Zahl der Personenstimmen, die jeder einzelne Kandidat Ki persönlich erhalten hat.
Der Parameter c (0 ≤ c ≤ …) dient dazu, die relativen Gewichte der beiden Arten von platzierungsrelevanten Faktoren (Listenplatz und Personenstimmenzahl) differenziert festlegen zu können.[14] Dieser Faktor wird nach der Stimmenzahl der einzelnen Parteien differenziert.[15]
Da die Wahlkreise hier größer sind, als das bisher der Fall ist, und mehr Kandidaten zur Wahl stehen, haben die Wähler auf der Basis verifizierter Informationen deutlich mehr Auswahlmöglichkeiten. Im Vergleich zum jetzigen Wahlrecht werden die Zugangsbarrieren niedriger und die Wettbewerbsintensität unter den Kandidaten wird höher sein, was für die Qualifikation der Abgeordneten und die Qualität des Parlaments vorteilhaft ist.
2.3 Wahl der Bundestags-Kandidaten in den Parteien
Gegenüber dem bisherigen Wahlrecht sind beim neuen Wahlverfahren die Wahlkreise deutlich größer. Jede Partei hat grundsätzlich die Chance, aus einem Wahlkreis mehrere Kandidaten in den Bundestag zu entsenden. Auf diese Weise haben nicht nur die Wähler eine größere Auswahl bei ihrer Stimmabgabe, sondern auch die Parteimitglieder des Wahlkreises bei der Wahl der Kandidaten auf die Listenplätze. Daraus resultiert ebenfalls ein intensiverer Wettbewerb um Kandidaturen sowie geringere Zugangsbarrieren, was bessere Ergebnisse bezüglich der gewählten Abgeordneten erwarten lässt.
Da die Parteimitglieder wissen, dass auch die Wähler bei der Parlamentswahl über umfangreiche, verifizierte Information über die Eignung und die Erfahrung der Kandidaten verfügen, werden sie bestrebt sein, geeignete Kandidaten aufzustellen, um diesbezügliche Nachteile für das Wahlergebnis ihrer Partei zu minimieren.
Wie im vorigen Abschnitt beschrieben, erstellt jede Partei für jeden Wahlkreis eine Wahlkreisliste mit einer Reihenfolge ihrer einzelnen Kandidaten. Auf der Basis dieses Angebots kann der einzelne Wähler sich dann mit jeder seiner fünf Stimmen für einzelne Kandidaten und/oder für Parteien entscheiden. Über die Wahlkreisliste bzw. über die Platzierung der Kandidaten auf dieser Liste entscheiden alle Parteimitglieder, die im betreffenden Wahlkreis wahlberechtigt sind. Dies erfolgt nach einer analogen Methode.
Deutlich vor den parteiinternen Kandidatenwahlen erhalten alle wahlberechtigten Parteimitglieder des Wahlkreises ausführliche und geprüfte Informationen über die Kandidaten, wie in Abschnitt 2.2.1 dargestellt. Danach finden Präsenzveranstaltungen statt, auf denen die Kandidaten zu personellen und professionellen Eigenschaften befragt und mit ihnen über politische Positionen diskutiert werden kann.
Danach erfolgt die Wahl der Kandidaten durch schriftliche Abstimmungen (Briefwahl und/oder online).[16] Im Ergebnis folgt die Reihenfolge der Kandidaten Z auf der Wahlkreisliste der Partei dem Wert PKSZ , der nach der Formel
(2) PKSZ = VRZ + MSZ * g ,
die analog zu Formel (1) konstruiert ist, berechnet wird.[17] Die Reihenfolge dieser Werte PKSZ bestimmt die Listenplatzierung analog zur Berechnungsformel (1) in Abschnitt 2.2.3, Auszählungsstufe 3. Dabei ist VRZ eine Punktzahl, die vom Platz eines Kandidaten Z auf der Liste des Wahlkreis-Parteivorstandes bestimmt wird. Diese wird dort durch eine Abstimmung über jeden Listenplatz ermittelt. Es gilt z.B. Platz 1 = 1000 Punkte, Platz 2 = 990 Punkte etc. MSZ ist die Zahl der Personenstimmen, die Kandidat Z in der parteiinternen Kandidatenwahl von seinen Parteifreunden des Wahlkreises erhalten hat.
Der Parameter g legt die relativen Gewichte von VRZ und MSZ für die Reihenfolge auf der Wahlkreisparteiliste fest. Je größer g festgelegt wird, desto höher ist bei der Kandidatenwahl der Einfluss der Parteimitglieder im Verhältnis zu dem des Vorstandes. Je geringer g vom Gesetzgeber festgelegt wird, desto höher ist der Einfluss des Vorstandes im Verhältnis zu dem der einzelnen Parteimitglieder.
2.4 Folgen des neuen Wahlrechts
Beim hier vorgestellten neuen Wahlrecht (zusammen mit dem weit besseren Informationsstand der Bürger über die kandidierenden Personen) wird der Einfluss der Wähler darauf, welche Kandidaten Bundestagsabgeordnete werden, stark erhöht.[18] Dies ist allein schon eine signifikante Demokratisierung gegenüber der jetzigen Situation und eine wesentliche Stärkung der inhaltlichen Legitimation des Parlaments.
Wer nach dem beschriebenen Verfahren Bundestags-Abgeordnete/r wird, kann zu Recht für sich in Anspruch nehmen, von den Bürgern gewählt worden zu sein (und nicht mehr im wesentlichen von Parteigremien). Da die Wahlen auf beiden Stufen auf der Basis verifizierter Informationen über die Kandidaten erfolgen, vermittelt die Wahl auch ein deutlich gestärktes Selbstbewusstsein als Mitglied des Bundestages.
Damit sinkt auch die Anreizdominanz der Parteien gegenüber ihren Abgeordneten, so dass diese ihre Rechte aus Artikel 38 Grundgesetz (… an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen …) effektiv nutzen können. Die Fraktionsdisziplin für parlamentarische Argumentationen und Abstimmungen wird relativiert. Dies läst Bundestagsdebatten erwarten, die interessanter und weniger durch Parteistereotype geprägt sind. Dies gilt insbesondere für die Rolle des Parlaments nach der Reform in Abschnitt 3.
3 Die Wahl der Regierung durch die Bürger
3.1 Grundlegende Funktionsmängel im deutschen Politiksystemm
Die Funktionsweise der parlamentarischen Demokratie basiert bisher darauf, dass das Parlament die Regierung (genauer den Bundeskanzler) wählt und idealerweise dauerhaft den Regierungsvorlagen (z.B. Gesetzentwürfen) mit ihrer Parlamentsmehrheit zum Erfolg verhilft.
In einem Mehrparteien-Parlament, das generell die Normalität darstellt, wird für die Regierung in der Regel eine Koalition gebildet. Welche Parteien die Regierung bilden und damit die politische Macht der Exekutive ausüben, entscheiden somit nicht die Wähler, sondern die Spitzenpolitiker der Fraktionen (also Parteifunktionäre) als Ergebnisse von Koalitionsverhandlungen.[19]
Letztere können auch längere Zeit andauern, in der der Staat über keine politisch handlungsfähige und legitimierte Bundesregierung verfügt. Die Bildung einer Regierung wird bisher in Deutschland auch dadurch erschwert, dass nur solche Koalitionen als „richtige Regierung“ angesehen werden, die über eine eigene rechnerische Mehrheit (mehr als die Häfte der Parlamentsabgeordneten) verfügen, während Minderheitsregierungen (im Gegensatz zu zahlreichen anderen Ländern)[20] auf Bundesebene unüblich sind, obwohl diese den gewählten Abgeordneten des Parlaments mehr Einfluss geben würde.
Um aus einer rechnerische Mehrheit bei einer bestimmten Parlamentsabstimmung (z.B. über einen Gesetzentwurf) eine tatsächliche Mehrheit zu machen, nutzen die Parteien das Instrument der Fraktionsdiszplin (bzw. Fraktionszwang), das heißt sie schränken das freie Mandat (Artikel 38, Abs 1 Grundgesetz) der einzelnen Abgeordneten ein. Das Machtmittel dazu ist die Nutzung der Anreizdominanz, die Parteien bisher gegenüber ihren Abgeordneten haben.
Nicht immer existiert eine rechnerische Mehrheit von Parteien im Parlament, die hinreichend viele programmatische Gemeinsamkeiten aufweisen, um eine handlungsfähige und erfolgreiche Regierung bilden zu können.[21] Die notwendigen Kompromisse werden erschwert, wenn einzelne Regierungsparteien stärker ideologisch als pragmatisch orientiert sind und sich mehr an den Partialinteressen ihrer eigenen Klientel als am Gemeinwohl orientieren. Dies war eines der Probleme der Ampel-Regierung und ist ebenfalls ein zentrales Problem der Unions-SPD-Regierung seit 2025. Koalitionsregierungen aus politisch inkompatiblen Parteien sind quasi schon von Beginn an zum Scheitern verurteilt, wenn die Fraktionen nicht über ihren ideologischen Schatten springen und das Partialinteresse ihrer eigenen Klientel nicht dem Gemeinwohl der Gesellschaft unterordnen.
Die Wähler haben bisher praktisch gar keinen Einfluss auf die Regierungsmitglieder (Minister etc.), die für sehr viele politische Entscheidungen von sehr großer Bedeutung sind. Sie werden oft unter parteiegoistischen oder persönlichen Gesichtspunkten ernannt und zwar erst nach der Parlamentswahl und der Koalitionsbildung.[22] Damit können die Wähler auch die politische Ausrichtung und die fachliche Qualität des prospektiven Regierungspersonals nicht bei ihrer Entscheidung berücksichtigen.
Bei einer Regierungskoalition handelt es sich in der parlamentarischen Demokratie immer um Ex-post-Koalitionen (die also erst nach der Parlamentswahl gebildet werden). Somit weiss ein Wähler bei der Stimmabgabe häufig nicht, was die Partei, die er zu wählen plant, in Koalitionsverhandlungen „mit seiner Stimme macht“.[23]
Bei Koalitionsregierungen hat jede der Regierungsparteien praktisch eine Veto-Position für sämtliche Sachverhalte. Dies reduziert die Handlungsfähigkeit der Regierung und erschwert Reformen auf diversen Problemfeldern.[24] Die Folge ist dann ein lähmender politischer Stillstand, was in aller Regel ein erhebliche Nachteil für die Lebensqualität der Bürger und für die Gesellschaft insgesamt darstellt.
Die beteiligten Fraktionen erwarten voneinander typischerweise eine „Koalitionstreue“. Das bedeutet, dass ihre Abgeordneten immer so abstimmen, wie die Koalition insgesamt beschlossen hat. Dies bedeutet nicht nur, dass sie evtl.anders abstimmen, als sie vorher ihren den Wählern versprochen haben, sondern auch, dass bei einem Thema eventuell eine breite Mehrheit des Parlaments von einer kleinen Minderheit blockiert werden kann.[25]
Eine parlamentarische Demokratie beseitigt die wichtige Gewaltenteilung zwischen Legislative und Exekutive,[26] da jeweils die gleichen Parteien in beiden Gewalten die Macht haben und zusammen über ein Legitimationsmonopol verfügen (vgl. Abschnitt 1). Dieses gilt auch für alle Demokratieregeln (z.B. Wahlrecht, Parteienfinanzierung etc.), die sie damit zu ihrem eigenen Vorteil gestalten können.[27] Die Mehrheitsparteien als Inhaber des Legitimationsmonopols dehnen dieses sogar auf die Wahl der Richter der Judikative (also die dritte Gewalt) aus, von denen sie eigentlichkontrolliert werden sollen.[28]
Im wesentlichen kann man die Ursachen für diese Befunde so zusammenfassen, dass die Parteien, die das System der parlamentarischen Demokratie und dessen Demokratieregeln mit ihrer Mehrheit beschlossen haben, sämtliche Auswahl- und Entscheidungs-Macht so weit wie möglich auf sich selbst konzentriert haben. Der Gesamtheit der Bürger, die der eigentliche Souverän einer demokratischen Gesellschaft ist, trauen die Parteien offenbar nur wenig zu. Haben sie die Bürger deshalb entmachtet? Das wäre eine ungeheure Anmaßung, die auch der mäßigen Qualität der realen Politik nicht adäquat wäre.
Wenn die Parteien keine hinreichende Kompromissbereitschaft (z.B. wegen ihrer Überideologisierung) aufweisen bzw. wegen einer Blickverengung auf die Interessen ihrer eigenen Klientel die Probleme nicht löst, stellt das in den Augen der Bevölkerung die Akzeptanz der Parteien und des politischen Systems der parlamentarischen Demokratie in Frage.
3.2 Wahl der Regierung
Im folgenden Reformkonzept[29] wählen die Bürger nicht nur ein Parlament für die Gesetzgebung (Legislative),[30]sondern auch einen Regierungskonvent für die Exekutive, der unter anderem die Regierungsmitglieder (Bundeskanzler, Minister etc.) wählt und evtl. Konfliktfälle innerhalb der Regierung entscheidet.[31] Der Regierungskonvent ist praktisch ein „Parlament der Exekutive“. Das Nebeneinander von legislativem Parlament (als Gesetzgeber) und Regierungskonvent und dessen Unabhängigkeit von der Legislative sichert die Gewaltenteilung und ermöglicht die Nutzung der jeweils adäquaten Wahlverfahren.[32]
Außerdem verschafft es der Regierung eine sehr hohe Stabilität und eine direkte demokratische Legitimation. Die Regierung kann deshalb in ihren Kompetenzbereichen auch normative Entscheidungen für die Politik und die Gesellschaft treffen. Für ihre laufenden Regierungsgeschäfte und die Vertretung des Staates nach außen benötigt die Regierung keine Parlamentszustimmung, solange keine neuen Gesetze erforderlich sind.
Einfachster Fall
Falls nur zwei Parteien zum Regierungskonvent kandidieren, stellt jede von ihnen eine Kandidatengruppe zur Wahl und formuliert ein Regierungsprogramm. Jede Kandidatengruppe schlägt außerdem schon vor der Wahl bestimmte Personen für die Ämter des Regierungschefs und der einzelnen Fachminister vor. Damit sind die prospektiven Mitglieder der Regierung Bestandteile dessen, worüber die Wähler entscheiden können
Über jeden der Kabinettskandidaten werden umfangreiche, relevante Informationen (Lebenslauf, Ausbildungen, Berufe, andere Tätigkeiten, Erfahrungen, Mitgliedschaften etc.) für alle Wähler verfügbar gemacht, die zuvor vom Wahlamt auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft wurden. Die Kandidaten für die einzelnen Ministerposten können somit schon vor der Wahl von der Öffentlichkeit und der jeweiligen Fachöffentlichkeit begutachtet werden. Dies steigert das Interesse der Parteien, fachlich ausgewiesene und persönlich geeignete Regierungskandidaten zu präsentieren.
Jeder Wähler kann sich bei der Wahl zum Regierungskonvent für eine der Kandidatengruppen entscheiden. Gewählt ist dann diejenige Kandidatengruppe und stellt per Blockwahl in Gänze den Regierungskonvent, die die Mehrheit der Stimmen erhalten hat. Unmittelbar nach der Wahl tritt der Regierungskonvent zusammen und wählt die vorgeschlagenen Personen offiziell in die Ämter als Minister bzw. als Bundeskanzler.[33] Somit existiert bereits kurz nach der Wahl eine demokratisch gewählte, funktionsfähige Regierung.
Wenn drei oder mehr Parteien zum Regierungskonvent kandidieren und keine von ihnen eine absolute Mehrheit der Stimmen erreicht, findet ein zweiter Wahlgang als Stichwahl zwischen den beiden Erstplatzierten statt.
Ex-ante-Koalitionen
Einzelne Parteien können mit einer oder mehreren anderen Parteien zusammen eine gemeinsame Kandidatengruppe bilden und zur Wahl stellen (Ex-ante-Koalition). Die Mitglieder einer gemeinsamen Kandidatengruppe entscheiden über ein gemeinsames Regierungsprogramm, das publiziert wird, und über die vorzuschlagenden Kandidaten für die Regierungsposten.
Da der Regierungskonvent (und damit defacto die gesamte Regierung) von den Bürgern direkt gewählt wird, hat jede Kandidatengruppe ein Interesse daran, einschlägig ausgewiesene Persönlichkeiten als Kanzler- und Ministerkandidaten zu präsentieren, d.h. solche, die über entsprechende Expertise, Erfahrung, Vita, Glaubwürdigkeit etc. verfügen, um ihre Wahlchancen zu erhöhen.
Bei den Verhandlungen zur Bildung einer Ex-ante-Koalition sind die formalen Verhandlungssituationen und die Anreizstrukturen der Beteiligten völlig anders als bei den derzeitigen Ex-post-Koalitionsverhandlungen, bei denen die Sitzverhältnisse und eventuelle Veto-Positionen bereits bekannt sind. Die Verhandlungsposition einer Partei bei inhaltlichen Themen oder Personalia hängt davon ab, wie ihr Beitrag zu den Wahlchancen der Kandidatengruppe (Inhalte, Personen) von den anderen beurteilt wird. [34]
Wenn eine Partei (nach Meinung der anderen) unangemessene inhaltliche oder personelle Forderungen stellt, könnten die anderen auf sie verzichten und allein oder zusammen mit anderen Parteien kandidieren, was grundsätzlich jeder Partei offensteht. Bei den Ex-ante-Koalitionsverhandlungen hat (anders als oft bei den derzeitigen Ex-post-Koalitionsverhandlungen) keine der Parteien eine Vetoposition.
Gesetzgebung
Jedes neue Gesetz benötigt, wie allgemein üblich, eine Abstimmungsmehrheit im Parlament. Die Regierung (oder eine Parlamentsfraktion) formuliert dazu einen Gesetzentwurf. Das Parlament debattiert diesen und entscheidet mit Mehrheit.
Bei separater Regierungswahl wird die Rolle und die Macht des Parlaments nicht geschwächt, sondern gestärkt. Die Funktionstrennung macht das Parlament zu einer hochrelevanten politischen Diskursarena über gesellschaftliche Werte und Optionen. Die einzelnen Abgeordneten der Fraktionen, die die Regierung bilden, werden durch die Funktionstrennung von ihrer jetzigen Rolle als bloße Mehrheitsbeschaffer der Regierung befreit, die durch die Fraktionsdisziplin und die Anreizdominanz erzeugt wird. Das Analoge gilt für die Oppositions-Abgeordneten.
Wenn die Parteien, die die Regierung bilden, auch eine Parlamentsmehrheit haben, besteht formal eine ähnliche Situation wie derzeit bei einer Mehrheitskoalition, allerdings ohne Fraktionszwang.
Falls die Regierungsparteien keine Parlamentsmehrheit haben, ist die Situation so ähnlich wie gegenwärtig bei einer Minderheitsregierung. Gegebenenfalls schließt die Regierung inhaltliche Kompromisse, um eine Mehrheit zu erreichen. Dies können bei verschiedenen Fachgebieten bzw. Gesetzentwürfen auch unterschiedliche Parteien sein, die gemeinsam eine Abstimmungsmehrheit herbeiführen. Dies wird es für einen gegebenen Gesetzentwurf erleichtern, eine Mehrheit zu erreichen. Die Anreizstrukturen der Abgeordneten weichen deutlich von denen ab, die in einer parlamentarischen Demokratie vorherrschen, da die machtpolitischen Folgen durchgefallener Gesetzentwürfe weit geringer sind. In einer parlamentarischen Demokratie können die Oppositionsfraktionen im Parlament eventuell hoffen, durch Ablehnung einer Regierungsvorlage die Regierung zu Fall zu bringen, um selbst in die Regierung einzutreten oder Neuwahlen herbeizuführen.[35]
Im hiesigen Reformkonzept ist die Lage anders, da der Regierungschef und die Minister bereits vom Regierungskonvent gewählt wurden und diesbezüglich nicht von einer Einigung der Parlamentsfraktionen über eine Unterstützung abhängig sind. Es ist auch ohne explizite Zustimmung des Parlaments immer eine gewählte Regierung vorhanden, die für ihre Kompetenzbereiche der Exekutive unmittelbar handlungsfähig ist.
4 Zusammenfassung
Die beiden Reformansätze dieses Beitrags haben das gleiche Ziel: Eine deutliche Erhöhung des Einflusses der Bürger auf die politischen Prozesse und Entscheidungen des Staates („Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“, Art. 20, Abs 2 Grundgesetz).
Im Abschnitt 2 wird eine neues Wahlrecht vorgestellt, das den Wählern den entscheidenden Einfluss darauf gibt, welche Personen Bundestagsabgeordnete werden. Dies erfolgt auf der Basis verifizierter Informationen über die Personen, die den Wählern (und vorher schon den Parteimitgliedern bei der Kandidatenaufstellung) zur Verfügung stehen und rationale Wahlentscheidungen ermöglichen.
Im Abschnitt 3 wird dargelegt, dass es für die Bundespolitik zahlreiche Vorteile mit sich bringt, wenn die Bürger (in Kenntnis der vorgeschlagenen Kabinettskandidaten) die Regierung (über den Regierungskonvent) wählen — und zwar separat von der Wahl des Parlaments.
Es ist jederzeit eine handlungsfähig Regierung vorhanden, die alle Entscheidungen der Exekutive eigenverantwortlich treffen kann, da sie über eine eigene demokratische Legitimation verfügt.
Für neue Gesetze benötigt die Regierung eine Abstimmungsmehrheit im Parlament, wodurch die politische Macht der Abgeordneten, die von den Bürgern gewählt wurden, gestärkt wird. Das Parlament wird zur relevanten Diskursarena der Gesellschaft, was es eigentlich auch sein sollte.
[1] In der Parlamentarischen Demokratie ist die Wahl des Parlaments durch die Bürger der zentrale Ausgangspunkt aller demokratischen Prozesse. Auf der Bundesebene existiert keine andere, politisch machtvolle Institution, die von den Bürgern gewählt wird und somit ein demokratisches „Mandat“ hat. Damit verfügt das Parlament de facto über ein Monopol für demokratische Legitimation. Alle anderen Institutionen erhalten ihre demokratische Legitimation (direkt oder indirekt) über das Parlament. Das Legitimationsmonopol umfasst ebenso die Demokratieregeln (z.B. Wahlrecht, Parteienfinanzierung, Kompetenzabgrenzungen etc.). Vgl. Kruse (2021), Bürger an die Macht. Wie unsere Demokratie besser funktioniert, S. 37 ff und S. 225ff. Das Legitimationsmonopol ermöglicht den Parteien auch, die Verfassungsrichter zu wählen, die zur dritten Gewalt (Judikative) gehören, was eine weitere Einschränkung der Gewaltenteilung darstellt. Vgl. zur Gewaltenteilung ebenda, S. 75ff.
[2] Anreizdominanz bedeutet, dass die Parteien praktisch über alles entscheiden, was für Kandidaturen, Mandate, Karrieren, Versorgung etc. ihrer Politiker relevant ist. Vgl. dazu Kruse (2021), Bürger an die Macht. Wie unsere Demokratie besser funktioniert, S. 53ff
[3] Dabei sollte man berücksichtigen, dass die Wahlkreisdirektkandidaten bisher in einem Wahlkreis nur für sehr wenige Parteien überhaupt relevant sind, nämlich nur für diejenigen, die eine realistische Chance auf ein Direktmandat haben. Für alle anderen Parteien sind dort die Wahlkreisstimmen völlig irrelevant. Die Zahl der Direktmandate hat außerdem keinen Einfluss auf die Fraktionsgrößen im Parlament, da sie von den Landeslistenmandaten abgezogen wird.
[4] Von der Partei, die in diesem Wahlkreis die meisten Wahlkreisstimmen erhalten hat, kommt dann derjenige Kandidat in den Bundestag, der die meisten Stimmen bekommen hat. Diese etwas indirekte Konstruktion dient dazu, nicht diejenigen Parteien zu benachteiligen, die den Wählern mehr Kandidaten zur Auswahl stellen.
[5] In Deutschland gibt es nur eine sehr geringe Zahl von Parteimitgliedern (1,5% der Bevölkerung), die grundsätzlich über die Kandidaten entscheiden könnten. Bei ca 80% passiven Mitgliedern machen die Aktiven aller Parteien insgesamt nur 0,3 % der Bevölkerung aus, das heißt, die Rekrutierungsbasis ist aktiv und passiv nur sehr klein. Dies bedeutet, dass 99,7% der Bevölkerung bei keiner der Parteien an der Aufstellung von Kandidaten beteiligt sind.
[6] Die regionale Parteispitze sorgt häufig zusammen mit der Seilschaft des bisherigen Mandatsinhabers für die erwünschte Wiederwahl. Dies reduziert die parteiinterne Konkurrenz und erhöht die Zugangsbarrieren für Newcomer und Außenseiter, was für die Qualität des Parlaments nachteilig ist. Analog zu wirtschaftlichen Güter- und Dienstleistungsmärkten führt eine Konkurrenz mehrerer Anbieter in der Regel zu einem besseren Angebot. Dies gilt grundsätzlich auch für die Auswahl von Kandidaten für Parlamentsmandate und andere politische Ämter.
[7] In 77% der Fälle bewirbt sich nur noch ein einziger Kandidat. Wenn der Amtsinhaber erneut kandidiert, ist die Sache im Grunde schon gelaufen, da zu über 90 % kein Gegenkandidat antritt. Wenn der Amtsinhaber nicht wieder kandidiert, gibt es dennoch in 57 % der „vakanten“ Wahlkreise keinen Gegenkandidaten. Das heißt die regionalen Parteifunktionäre haben schon vorher für „Klarheit“ gesorgt.
[8] Eine Ausnahme von der Sperrklausel sind Grundmandatsklauseln (mindestens drei Direktmandate).
[9] Vgl. zum reformierten Bundestagswahlrecht Kruse (2021), Bürger an die Macht. Wie unsere Demokratie besser funktioniert, S. 156 ff und Diskurs D58-1 Demokratiereform 2: Ein besseres Wahlverfahren zum Bundestag. Mehr Einfluss für die Bürger und mehr Qualität im Parlament
[10] Für die Funktionsweise des Wahlsystems ist es unerheblich, ob vom Wahlrecht drei, fünf oder mehr Stimmen für jeden Wähler festgelegt werden.
[11] Eine Sperrklausel, die im bisherigen Wahlrecht der parlamentarischen Demokratie die Repräsentativität des Parlaments reduziert, wäre im Reformkonzept dieses Beitrags vonvornherein überflüssig. Die einzige erwägenswerte Begründung für eine Sperrklausel, nämlich eine angeblich einfachere Koalitionsbildung, ist hier obsolet, da gar keine Ex-post-Koalitionsverhandlungen stattfinden, weil die Regierung von den Bürgern gewählt wird (vgl. Abschnitt 3.2).
[12] Das Verhältniswahlprinzip impliziert theoretisch eine Proportionalität von Stimmen und Parlamentssitzen. Wegen der Ganzzahligkeitsbedingung sind Umrechnungsregeln (z.B. nach d᾽Hondt, Hare-Niemeyer oder Sainte-Laguë), die grundsätzlich das Prinzip wahren, schon früher eingeführt worden.
[13] Wenn Deutschland in 50 Wahlkreise gegliedert wird, bedeutet das für ein Parlament mit 500 Sitzen, dass jeder Wahlkreis im Durchschnitt von zehn Abgeordneten im Parlament vertreten wird. Die Funktionalität des Wahlverfahrens hängt nicht von der Zahl und Größe der Wahlkreise ab. Sie sollten allerdings mindestens so groß sein, dass eine tatsächliche Auswahl für die Bürger und eine Konkurrenz zwischen den Kandidaten gegeben ist.
[14] Wenn man z.B. von Seiten des Gesetzgebers den Einfluss der Personenstimmen relativ hoch und den Einfluss der Landesliste relativ gering gewichten wollte, würde er den Parameter c zahlenmäßig hoch ansetzen. Dann wäre es für einen Listenkandidaten vergleichsweise leichter, den auf der Wahlkreisliste seiner Partei vor ihm platzierten Kandidaten zu „überholen“, als das bei einem geringeren Wert für c der Fall wäre.
[15] Wenn man das Verfahren nach der genannten Formel quantitativ in gleicher Weise auf alle Parteien anwenden würde, wäre es für einen Kandidaten einer kleineren Partei schwerer, durch entsprechende Personenstimmen den vor ihm platzierten Kandidaten zu „überholen“, als das für einen Kandidaten einer größeren Partei der Fall wäre. Der Parameter cj der Partei Xj wird deshalb als proportionaler Anteil aller Stimmen festgelegt, die die Partei Xj in dem betreffenden Wahlkreis erhalten hat, sodass der Einfluss der Wähler mittels ihrer Personenstimmen bei allen Parteien des Wahlkreises relativ gleich groß ist. Für Details siehe Kruse (2021), Bürger an die Macht. Wie unsere Demokratie besser funktioniert, S. 160ff.
[16] Für das Ergebnis spielt es eine wesentliche Rolle, ob die Entscheidungen über die Kandidaten auf einem Präsenzparteitag, bei dem die Zahl der Abstimmenden in der Regel klein ist, oder durch schriftliche Abstimmungen fallen. Auf regionalen Wahlkreisversammlungen gibt es nicht selten Zufallsergebnisse bzw. solche, die durch eine bestimmte Terminierung oder Informationspolitik befördert werden. Bei einer schriftlichen Abstimmung ohne Präsenz (per Brief oder online) bei der alle Wahlkreisparteimitglieder wahlberechtigt sind, spielen Verzerrungseffekte eine deutlich geringere Rolle, u.a. weil das Elektorat größer ist und die verifizierten Informationen über die Kandidaten unmittelbar bei der Abstimmung verfügbar sind.
[17] Auch für die Formel (2) gilt (ebenso wie für (1) in Abschnitt 4), dass es für die Wahl der einzelnen Parteimitglieder unerheblich ist, ob sie die Auszählungsmethode im Detail kennen oder nicht.
[18] Auch über die Parteikandidaten wird dann nicht mehr primär durch die Seilschaft des etablierten Abgeordneten bzw. Kandidaten und durch die regionale Parteinomenklatura auf Präsenzparteitagen entschieden, sondern durch alle regionalen Parteimitglieder durch schriftliche oder Online-Abstimmungen.
[19] Die angebliche Erleichterung von Koalitionsbildungen ist der einzige rationale Grund für Sperrklauseln bei Parlamentswahlen (beim Bundestag 5%).
[20] Vgl. zu Minderheitsregierungen „Reformstau kommt vor dem weiteren Absturz. Wo bleibt der disruptive Befreiungsschlag?“, D66-2 in dieser Ausgabe von Diskurs.
[21] Das Koalitionserfordernis „zwingt“ nicht selten Parteien in eine gemeinsame Regierung, die eigentlich inkompatible politische Ziele haben, was die Handlungsfähigkeit schon apriori auf einen evtl. kleinen Konsensbereich beschränkt und die Regierungsstabililtät mindert. Probleme außerhalb des Konsensbereichs werden oft ausgeklammert und bleiben ungelöst.
[22] Es ist zwar nicht systemnotwendig, aber gängige Praxis, dass bei Koalitionsverhandlungen die Ressorts unter den beteiligten Parteien verteilt werden, ohne dass die spezifische Eignung und Erfahrung der Ministerkandidaten der Koalitionspartner überhaupt geprüft wird. Es ist außerdem später oft schwierig, Minister, die fachlich oder politisch versagt haben, zu entlassen, da damit in der Regel die Regierungsstabilität und die Posten der anderen Kabinettsmitglieder in Frage gestellt würden.
[23] Das heißt, bei der Wahl „kauft er die Katze im Sack“. Eventuell merkt er zu spät, dass er inhaltliche Positionen gestärkt hat, die er tatsächlich ablehnt. Er hätte diese Partei vielleicht gar nicht gewählt, wenn er diesen Sachverhalt gekannt hätte.
[24] Die Handlungsfähigkeit einer Koalitionsregierung ist eingeschränkt, wenn diese auf einzelnen Politikfeldern keine rationalen Entscheidungen treffen kann, weil jeweils einzelne Regierungsfraktionen oder Teile davon diese blockieren. Je mehr solcher Blockaden existieren, desto geringer ist die Handlungsfähigkeit der Regierung. Vgl. Kruse (2021), Bürger an die Macht, Wie unsere Demokratie besser funktioniert, S. 98 ff.
[25] Beispiel: Angenommen, die Parteien A und B haben jeweils 45 % der Sitze und Partei C nur 10 %. B und C bilden eine Koalition. Wenn C die Ablehnung eines Projektes, das von A und B unterstützt wird, als „Preis“ für die Regierungsbildung (und ggf. als Kompensation für Zugeständnisse bei anderen Themen) im Koalitionsvertrag erreicht hat, siegt durch die Koalitionstreue im Ergebnis die Meinung einer 10 %-Fraktion über eine „eigentliche“ 90 %-Mehrheit im Parlament. Dies widerspricht dem Demokratieprinzip. Eine solche Verfälschung einer inhaltlichen „eigentlichen“ Parlamentsmehrheit durch eine Minderheit kommt in der Realität der parlamentarischen Demokratie relativ häufig vor, was vor allem auf der überzogenen Macht der Parteien beruht.
[26] Vgl. zur Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Judikative (nach Montesquieu) Kruse (2021), Bürger an die Macht. Wie unsere Demokratie besser funktioniert, S. 75ff
[27] Vgl. Kruse (2021), Bürger an die Macht. Wie unsere Demokratie besser funktioniert, S. 225ff
[28] Vgl. dazu den Parteienstreit um die Wahl zum Bundesverfassungsgericht anläßlich der Kandidatin Frauke Brosius-Gersdorf.
[29] Vgl. zur Wahl der Regierung durch die Bürger ausführlicher Diskurs D57, August 2025, aus dem auch einzelne Textteile entnommen sind und Kruse (2021), Bürger an die Macht. Wie unsere Demokratie besser funktioniert, S. 120 ff .
[30] Vgl. Kruse (2021), Bürger an die Macht. Wie unsere Demokratie besser funktioniert, S. 148 ff .
[31] Vgl. Kruse (2021), Bürger an die Macht. Wie unsere Demokratie besser funktioniert, S. 120 ff .
[32] Für das Parlament ist ein Verhältniswahlrecht, dass die Vielfalt der politischen Präferenzen der Bevölkerung widerspiegelt, adäquat. Für eine Regierungswahl ist ein Wahlrecht, das dem dialektischen Prinzip der Demokratie entspricht, geeignet. Vgl. zum ideal-repräsentativen und zum dialektischen Prinzip der Demokratie Kruse (2021), Bürger an die Macht. Wie unsere Demokratie besser funktioniert, S. 106 ff.
[33] Bei späteren Rücktritten aus einem Ministeramt oder aus anderen Gründen einer Vakanz erfolgt die Wahl eines Nachfolgers auf Vorschlag des Bundeskanzlers mit der Mehrheit des Regierungskonvents. Auch eine eventuelle Abberufung aus einem Regierungsamt erfolgt durch die Mehrheit des Regierungskonvents.Falls der Bundeskanzler zurücktritt oder sein Amt nicht mehr ausüben kann, erfolgt die Wahl eines Nachfolgers ebenfalls durch eine Mehrheit des Regierungskonvents. Falls eine solche nicht gelingen sollte, findet eine Neuwahl des Regierungskonvents durch die Bürger statt. In jedem Fall bleibt die bisherige Regierung im Amt, bis eine neue Regierung gewählt worden ist. Falls ein amtierender Bundeskanzler nicht mehr das Vertrauen des Regierungskonvents besitzt, wird dies nach einer gewissen Ankündigungszeit vom Regierungskonvent mit Mehrheit festgestellt und uno actu ein neuer Bundeskanzler gewählt (konstruktives Misstrauensvotum).
[34] Allen Beteiligten ist jederzeit klar, dass bei der Wahl zum Regierungskonvent in jedem Fall eine der Kandidatengruppen als Sieger hervorgehen und die Regierung bilden wird. Dies erzeugt bei allen Parteien Kompromissbereitschaft für die Bildung einer Ex-ante-Koalition.
[35] Dieses Motiv entfällt hier, da die Regierung bis zur nächsten Wahl fest im Sattel sitzt. Die Ablehnung eines einzelnen Gesetzentwurfs ändert nichts Wesentliches an den kurzfristigen Machtverhältnissen zwischen den Parteien.
