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In Demokratien in Deutschland und anderswo ist das Parlament das zentrale Gremium für die politische Repräsentierung der Bevölkerung und Ausgangspunkt der demokratischen Legitimation für alle anderen politischen Gremien und Mandatsträger. Dies gilt grundsätzlich auch für Länderparlamente wie die Hamburgische Bürgerschaft.
Die mannigfache und zum Teil heftige Kritik an der Politik in Deutschland und anderen europäischen Ländern ist keine Kritik an der Demokratie (obwohl manche das so interpretieren wollen), sondern an den politischen Akteuren und ihren Ergebnissen.
Deshalb kommt der Wahl der Abgeordneten eine eminente Bedeutung zu. Wählen wir die „richtigen“ Bürger in die Parlamente, unter anderem in die Hamburgische Bürgerschaft ? Dies hängt unter anderem auch ganz entscheidend von der Eignung der Wahlverfahren ab. Dies betrifft einerseits die Wahl der Abgeordneten durch die Bürger und andererseits die Wahl der Kandidaten in den Parteien. Beides muss sowohl demokratischen als auch funktionalen Kriterien genügen.
1 Anforderungen an die Parlamente und die Abgeordneten
Bezüglich der Anforderungen an die Parlamente und die Abgeordneten sollen hier nur drei genannt werden. Diese haben Implikationen für die demokratischen Regeln auf beiden Stufen des Wahlprozesses (vgl. Abschnitt 2).
1. Normative Repräsentativität bezüglich der wahlberechtigten Bürger. Im Idealfall soll das Parlament bezüglich der Wertvorstellungen, Ideologien, Interessen, politischen Präferenzen auf den relevanten Feldern etc. ungefähr so zusammengesetzt sein wie das Elektorat der Bürger, dass es repräsentieren soll. Die Repräsentativitätsbedingung ist grundsätzlich relativ gut erfüllbar, solange man davon ausgehen kann, dass die Wähler über die diesbezüglichen Eigenschaften der kandidierenden Parteien und Personen hinreichend informiert sind.
2. Fachkenntnis. Da die Sachverhalte und inhaltlichen Zusammenhänge, die Gegenstand oder Hintergrund der Parlamentsentscheidungen sind, im Laufe vieler Jahrzehnte immer schwieriger und komplexer geworden sind, ist auch die Fachkompetenz der Abgeordneten auf verschiedenen, politisch relevanten Feldern eine wichtige Anforderung an die Parlamente und ihrer Mitglieder.[1] Diese Bedingung ist deutlich schwerer erfüllbar, da exogene Fachkundeprüfungen oder auch nur fachliche Mindestkriterien, wie sie in fast allen anderen Bereichen der Gesellschaft üblich sind, hier aus demokratischen Gründen nicht in Betracht kommen. Es hängt also alles von den Entscheidungen der Wähler und der Parteimitglieder (bei der Kandidatenaufstellung) ab. Dies wiederum erfordert, dass die Wähler auf beiden Stufen (vgl Abschnitt 2) einen leicht verfügbaren Zugang zu objektiven, extern überprüften Informationen über die Lebensläufe, Berufe, Qualifikationen etc. der Kandidaten haben, um dies bei der Wahlentscheidung berücksichtigen zu können.
3. Andere Interessen. Viele Abgeordnete und entsprechend auch die Kandidaten für Parlamentsmandate sind Mitglieder und/oder Funktionäre von Verbänden und Interessengruppen verschiedener Art. Dies reicht von einfachen Mitgliedschaften, die lediglich dem Networking und der Kommunikation mit gesellschaftlichen Gruppen dienen bis zu Verbandsprofis, die primär die Interessen ihrer Verbandsmitglieder vertreten und für die eine Kandidatur für eine Partei im Wesentlichen ein Vehikel ist, um in eine politisch einflussreiche Position zu gelangen. Auch diesbezüglich ist eine hohe Transparenz für die Wähler der einzig vielversprechende Weg. Also: Wenn Abgeordnete noch andere Interessenvertreten als die ihrer Partei, sollten die wahlberechtigten Bürger darüber ausführlich und objektiv informiert werden bzw. die Informationen leicht verfügbar gemacht werden. Dies betrifft Funktionen und Ämter in Interessengruppen ebenso wie einschlägige Nebentätigkeiten.
2 Zwei Stufen der Wahlprozesse zu den Parlamenten
Die Rekrutierung von Bürgern für die politischen Parlamente von Gebietskörperschaften verschiedener Art (Bund, Länder, Kommunen) laufen üblicherweise in zwei Stufen ab.
In der ersten Stufe entscheiden in der Regel die Parteien über die Kandidaten, die sie den Bürgern zur Wahl stellen wollen und begrenzen damit deren Auswahl-Möglichkeiten. Gleichzeitig liefert dies den Wählern wertvolle Informationen, die für die Wahlentscheidungen relevant sind. Die betreffenden Parteien signalisieren damit, dass der jeweilige Kandidat im engeren oder weiteren Sinne ungefähr ihre politischen Positionen vertritt,[2] die in der Wählerschaft grundsätzlich besser bekannt sind als diejenigen der Kandidaten selbst. Außerdem offenbart die Partei mit einer Listenplatzierung (sofern diese im konkreten Fall relevant ist) ihre relativen Präferenzen für ihre einzelnen Kandidaten.
In der zweiten Stufe entscheiden die Wähler (mehr oder minder) über die Kandidaten, die von den Parteien aufgestellt wurden. Dies kann (a) die Direktstimme für einen bestimmten Kandidaten (z.B. bisherige Erststimmen in einem Wahlkreis), (b) die indirekte Wahl einer Parteiliste, bei der (abhängig von der relativen Zahl der Parteistimmen) die Platzierung auf der Liste über das Mandat entscheidet, oder (c) eine Kombination aus beidem sein.
Da beide Stufen für die Zusammensetzung des Parlaments (sowohl nach Parteien als auch nach Personen) von eminenter Bedeutung sind, müssen beide Stufen auch bestimmten demokratischen Regeln entsprechen, die in den betreffenden Gesetzten, Verordnungen etc. kodifiziert sind.
Als Folge des Wahlrechts zum Bundestag und zu den Länderparlamenten haben die Bürger (entgegen der allgemeinen Vorstellung) bisher nur wenig Einfluss darauf, von welchen Personen sie im Parlament vertreten werden. Dies sollte für eine Demokratie eigentlich unakzeptabel sein und Reformanstrengungen auslösen. Die Reihenfolgen auf den Parteilisten können von den Wählern in aller Regel nicht verändert bzw. beeinflusst werden. Selbst bei Wahlkreis-Direktkandidaten, die ohnehin z.B. bei Bundestagswahlen nur für sehr wenige Parteien in einem Wahlkreis überhaupt relevant sind,[3] ist eine echte Personenauswahl nicht möglich, wenn man von realistischen Annahmen über die Wahlmotive (Dominanz der Parteipräferenzen) ausgeht.[4]
In der parlamentarischen Demokratie entscheidet die Gesamtheit der Wähler über die quantitative Zusammensetzung des Parlaments nach Fraktionen. Das ist auch schon alles. Ein gravierendes Problem ist der weitgehende Ausschluss der Wähler von einer Mitbestimmung über die einzelnen Personen, die ins Parlament gelangen. Das entscheiden die Parteien allein. Von dem gelegentlich behaupteten „personalisierten Verhältniswahlsystem“ kann keine Rede sein. Dies gilt de facto sowohl für die Listenstimmen[5] als auch für die sogenannten Personenstimmen.[6] Von einer „Personalisierung“ der Wahl durch die Erststimmen könnte nur dann gesprochen werden, wenn jede/r Wähler/in zwischen mehreren Wahlkreiskandidaten ihrer/seiner präferierten Partei wählen könnte.[7]
3 Strukturelemente
Hier sollen zwei Strukturelemente formuliert werden, die es erreichen bzw erleichtern sollen, dass die o.g. Anforderungen an die Parlamente erfüllt werden.
3.1 Auswahl unter mehreren konkurrierenden Kandidaten
Für die Funktionalität von Wahlverfahren, die durch das Wahlrecht bestimmt werden, zur Erfüllung der Anforderungen aus Abschnitt 1 ist es erforderlich, dass sie den Wählern die effektive Möglichkeit bieten, zwischen verschiedenen Kandidaten auszuwählen. Es sollen möglichst für alle Mandate, Ämter und Listenplätze mehrere Kandidaten zur Wahl stehen, die um das betreffende Amt bzw. Mandat oder Listenplatz in einer effektiven Konkurrenz zueinander stehen.[8]
Dies gilt auf beiden Stufen der Parlamentswahlen. Dies erhöht nicht nur die Partizipation der Parteimitglieder für die Kandidatenaufstellung und der Bürger bei der Parlamentswahl, sondern auch die Qualität der Ergebnisse.
Konkurrenz um Kandidaturen und Mandate in großen Wahlkreisen
Auf wirtschaftlichen Güter- und Dienstleistungsmärkten führt eine Konkurrenz mehrerer Anbieter in der Regel zu einem besseren Angebot. Das Gleiche gilt grundsätzlich auch für die Auswahl von Kandidaten für Parlamentsmandate und andere politische Ämter. Dies betrifft sowohl die allgemeinen Wahlen durch die Bürger als auch die parteiinternen Wahlen für Kandidaturen. Der Wettbewerb wird intensiver sein und die Marktzugangshürden niedriger, wenn die Wahlkreise größer sind als bisher. Beides lässt auch bessere Ergebnisse bezüglich der Qualität der Abgeordneten und des Parlaments erwarten.
Die Erfahrung zeigt jedoch, dass gegenwärtig die Wahlkreise relativ klein und zahlreich sind. Die Abgeordneten, die die Wahlgesetze im Bund und in den Länder konzipiert und beschlossen haben, haben auf diese Weise de facto die Zugangsbarrieren erhöht und die Konkurrenz reduziert, was ihren Interessen entspricht.
Dies ist analog zu wirtschaftlichen Märkten. Auch dort schätzen die Anbieter hohe Zugangsbarrieren gegen Außenseiter und Newcomer und eine möglichst geringe Zahl von „gefährlichen“ Konkurrenten. Über Verstöße (Kartelle, abgestimmte Verhaltensweisen etc.) wachen die Wettbewerbsbehörden. Eine Parallele dazu fehlt beim Wahlrecht. Deshalb wäre eine parteien-unabhängige Institution bei der Entstehung von Wahlgesetzen hilfreich.[9]
3.2 Hinreichende Information der jeweiligen Wähler
Gegenwärtig ist der Informationsstand der Wähler über die für sie relevanten Kandidaten sehr gering, was angesichts der Tragweite der Entscheidungen, die die gewählten Kandidaten später im Parlament (bzw. in der Regierung) treffen sollen, unakzeptabel ist. Sehr viele kennen nicht einmal die Namen der Kandidaten. Von Lebensläufen, Ausbildungen, Berufen, sonstigen Ämtern und Tätigkeiten sowie politischen Positionen ganz zu schweigen.
Selbst die mageren Berufsangaben auf dem Wahlzettel können bisher zutreffend, übertrieben oder erfunden sein, da sie nicht von einer unabhängigen Institution überprüft werden. Einige Kandidaten haben Wikipedia-Einträge oder eigene Webseiten, deren Informationsgehalt und Verlässlichkeit sehr unterschiedlich sein kann.
Jeder Kandidat sollte unbedingt verpflichtet werden, umfangreiche, relevante Personalinformationen (Lebensläufe, Ausbildungen, Abschlüsse, ausgeübte Berufe, andere Tätigkeiten etc.) zu liefern, die für das angestrebte Mandat bzw. politische Amt relevant sein können. Hinzu kommen Angaben über Mitgliedschaften, Lobbygruppen etc., für die er/sie in den letzten Jahren professional oder ehrenamtlich tätig war, außerdem Nebentätigkeiten, gutachterliche Tätigkeiten etc, die für das Mandat von Bedeutung sein können.
Diese Informationen werden von ihnen nach einem von der Wahlbehörde vorgegeben Muster erstellt und nötigenfalls belegt. Die Angaben werden dann von der Wahlbehörde auf Wahrheitsgehalt und Vollständigkeit geprüft, wobei dies von ihr auf eine unabhängige Institution delegiert werden kann, die für die Richtigkeit der Angaben garantiert.
Die geprüften Personalangaben werden erstens allen Parteimitgliedern verfügbar gemacht, die bei der Aufstellung der Kandidaten (bzw. deren Listenplätze) beteiligt sein können, ebenso für alle Wähler bei den eigentlichen Parlamentswahlen. Eine Kurzfassung der wichtigsten Angaben wird mit den Wahlbenachrichtigungen an alle Wahlberechtigten verschickt.
4 Neues Wahlverfahren zur Hamburgischen Bürgerschaft
Die Bürger sollen einen großen Einfluss darauf haben, welche Kandidaten (Personen) einen Sitz in der Hamburgischen Bürgerschaft erhalten. Eine deutlich bessere Personalisierung und einen weit höheren Einfluss der Wähler auf die Abgeordneten im Parlament als bisher bewirkt ein gänzlich neues Wahlverfahren, das nachfolgend dargestellt wird. Jedes Parlamentswahlrecht sollte vier Kriterien erfüllen:
1 Repräsentativität: Die Sitzverteilung der Parteien im Parlament soll die Verteilung der Stimmen der Wähler möglichst genau widerspiegeln.
2 Regionalisierung: Die Abgeordneten einer Partei sollen ungefähr so auf die Wahlkreise verteilt sein, wie es den Stimmen ihrer Wähler entspricht.
3 Personalisierung: Die Wähler sollen einen starken Einfluss darauf haben, welche Kandidaten ins Parlament gelangen.
4 Transparenz: Das Wahlrecht sollte so einfach und transparent sein, dass die einzelnen Wähler es auch ohne spezifische Erklärung verstehen können.
Die Gesamtzahl der Sitze im Parlament wird vom Wahlrecht festgelegt und durch das Wahlergebnis nicht verändert. Nehmen wir an, dass das Wahlrecht vorschreibt, dass die Hamburgische Bürgerschaft 120 Sitze umfasst und jeder Wähler fünf Stimmen hat.[10] Diese kann er dann für eine (oder mehrere) Parteien und/oder für einzelne Kandidaten abgeben.
Dies ermöglicht sowohl den Bürgern, die keine personale, sondern lediglich eine Parteipräferenz haben (z.B. weil sie die Kandidaten nicht kennen oder sie sich nicht für die Personen interessieren) als auch solchen, die eine personenspezifische Auswahl vornehmen wollen, eine präferenz-adäquate Stimmabgabe.
Bei der Auszählung der Stimmen erfolgt die Umrechnung der Wählerstimmen auf einzelne Sitze, Wahlkreise und Mandatsinhaber konsekutiv in drei Stufen:
Stufe 1: Sitzverteilung nach Parteien im Parlament
Für eine gute Repräsentierung der Bürger ist grundsätzlich ein reines Verhältniswahlsystem am besten geeignet.[11] Als „Stimme“ für eine Partei X zur Bestimmung der Sitzverteilung im Parlament zählen alle Stimmen, die entweder direkt für diese Partei X oder für eine/n Kandidaten/in der Partei X abgegeben wurden. Das Rechenverfahren zur Herstellung der Repräsentativität ist prinzipiell das Gleiche wie schon bisher üblich.
Stufe 2: Regionale Vertretung im Parlament durch Mehrpersonen-Wahlkreise
Zur Gewährleistung einer regional adäquaten Vertretung wird Hamburg in 7 Wahlkreise ge-gliedert, die den Bezirken entsprechen.[12] Diese sind somit zahlenmäßig geringer (7 statt 17) und damit durchschnittlich größer (188.000 Wahlberechtigte statt 77.590 Wahlberechtigte), was einen intensiveren Wettbewerb und geringere Zugangsbarrieren erwarten lässt. Für jeden Wahlkreis erstellt jede Partei eine Wahlkreisliste mit einer Reihenfolge ihrer einzelnen Kandidaten. Siehe Abschnitt 5.
In Stufe 2 findet also die Verteilung der nach Stufe 1 insgesamt erlangten Sitze jeder Partei auf die einzelnen Wahlkreise statt. Die Zuteilung der Mandate der Partei X auf die Wahlkreise erfolgt proportional (mit adäquater Rundung) zum Anteil der X-Stimmen in diesem Bezirk an der Gesamtzahl aller X-Stimmen in Hamburg. Danach steht fest, wieviele Kandidaten der X-Partei aus jedem einzelnen Bezirk ein Bürgerschaftsmandat erhalten.
Stufe 3: Welche Kandidaten gelangen ins Parlament?
In Stufe 3 wird ermittelt, welche Personen die einzelnen Mandate jeder Partei in jedem Wahlkreis einnehmen werden. Da die Wahlkreise vergleichsweise groß sind, stehen jedem Wähler die Kandidatenlisten mehrerer Parteien mit jeweils mehreren Kandidaten zur Auswahl, von denen mehrere (durchschnittlich 17 je Wahlkreis) ins Parlament gelangen werden. Alle wahlberechtigten Bürger haben ausführliche und neutral geprüfte Informationen über die Kandidaten (vgl. Abschnitt 3.2 zur Verfügung. Es besteht also nicht nur ein Wettbewerb zwischen den Parteien, sondern auch zwischen den Kandidaten einer Partei und über die Parteigrenzen hinaus.
Bei der Auszählung wird ein kombiniertes Verfahren praktiziert, deren Parameter vom Gesetzgeber quantitativ variiert werden können. Maßgeblich für die Parlamentsmandate einer Partei ist die Reihenfolge der Kandidaten nach den „modifizierten Kandidatenstimmen“ (MKS). Für die einzelnen Wähler, ihre Wahlentscheidung und ihren Einfluss ist es unerheblich, ob sie die folgende Berechnungsformel (1) kennen und verstehen oder nicht. Ihre politischen Präferenzenkönnen sie auch ohne solche Kenntnisse genauso wirksam zum Audruck bringen. Jeder Wähler kann durch seine Stimme für eine oder mehrere Parteilisten seine diesbezüglichen Parteipräferenzen zum Ausdruck bringen und/oder für einzelne Kandidaten, wobei jede Stimme für eine/n Kandidaten/in gleichzeitig eine Stimme für dessen/deren Partei ist. Die „modifizierten Kandidatenstimmen“ (MKS) werden folgendermaßen berechnet:
(1) MKSi = LZi + PSi * c
Dabei ist LZi eine Listenpunktzahl nach Maßgabe der Platzierung des Kandidaten Ki auf der Wahlkreisliste seiner Partei (z.B. 10.000 Punkte für Platz 1, 9.900 Punkte für Platz 2 etc., vgl. Abschnitt 5.2). PSi ist die Zahl der Personenstimmen, die jeder einzelne Kandidat Ki persönlich erhalten hat.
Der Parameter c (0 ≤ c ≤ …) dient dazu, die relativen Gewichte der beiden Arten von platzierungsrelevanten Faktoren (Listenplatz und Personenstimmenzahl) differenziert festlegen zu können.[13] Dieser Faktor wird nach der Stimmenzahl der einzelnen Parteien differenziert.[14]
Da die Wahlkreise hier größer sind, als das bisher der Fall ist, und mehr Kandidaten zur Wahl stehen, haben die Wähler in der Wahlkabine (oder bei der Briefwahl) deutlich mehr Auswahlmöglichkeiten. Im Vergleich zum jetzigen Wahlrecht werden die Zugangsbarrieren niedriger und die Wettbewerbsintensität unter den Kandidaten wird höher sein, was für die Qualifikation der Abgeordneten und die Qualität des Parlaments vorteilhaft ist.
5 Wahl der Wahlkreislisten in den Parteien
5.1 Parteiinterne Strukturelemente der Kandidatenaufstellung
Aus bestimmten Gründen, die mit der Interessenlage der Abgeordneten zu tun haben,[15] sind die Wahlkreise in Deutschland[16] bisher meistens ziemlich klein.[17] Dies hat in der Praxis auch die Konsequenz, dass die effektive Rekrutierungsbasis für die Kandidaten zu Parlamentswahlen ebenfalls klein ist. Dies gilt sowohl für die aktive Seite (also die Parteimitglieder, die die Kandidaten wählen sollen)[18] als auch für die passive Seite (also diejenigen, die eventuell zum Kandidaten gewählt werden möchten).
Dies trägt dazu bei, dass die Zahl und Intensität der Bekanntschaften zwischen den aktiv und passiv Beteiligten der Partei in einem kleinen Wahlkreis größer ist als in einem größeren Wahlkreis. Dies erzeugt gegenläufige Effekte. Einerseits kennen die Mitglieder die Kandidaten dann besser und können deren Fachkompetenz, politisches Geschick, charakterliche Merkmale etc durchschnittlich besser beurteilen. Andererseits spielen persönliche Beziehungen, Freundschaften, politische und persönliche Gegengeschäfte etc. eine größere Rolle bei der Wahl, so dass eventuell ein „Kumpel“ einem „Könner“ vorgezogen wird.
Die Zugangsbarrieren für Newcomer/Außenseiter werden auch dadurch erhöht, dass die etablierten Mandatsträger per se über große Wettbewerbsvorteile verfügen, sodass sie meistens in der Lage sind, ihre Kandidaturen mithilfe ihrer regionalen Seilschaften und ihrer Mitarbeiter über lange Zeit zu verteidigen.[19] Im Ergebnis wird über den/die Parlamentskandidaten/in intern oft von einer kleinen Gruppe von Funktionären vorentschieden. Das heisst, die regionale Parteispitze sorgt zusammen mit der Seilschaft des bisherigen Mandatsinhabers für die erwünschte Wiederwahl.[20]
Für das Ergebnis spielt es auch eine Rolle, ob die Entscheidung für die Kandidaten auf einem Präsenzparteitag oder durch schriftliche Abstimmungen fällt. Auf regionalen Wahlkreisversammlungen gibt es nicht selten Zufallsmehrheiten oder solche, die durch eine geschickte Terminierung oder Informationspolitik befördert werden, was bei kleinen Wahlkreisen umso leichter fällt. Im Ergebnis erzeugt es eine Asymmetrie zugunster der Incumbents. Bei einer schriftlichen Abstimmung (auf Papier oder online) spielen die genannten Verzerrungseffekte eine deutlich geringere Rolle.
Bei den Landeslisten ist die Lage auf den ersten Blick etwas anders als im Wahlkreis. Der Wettbewerb um aussichtsreiche Listenplätze ist prinzipiell offener und für Newcomer grundsätzlich erfolgversprechender. Allerdings vergeben die meisten Parteien die aussichtsreichen Listenplätze bevorzugt an solche Kandidaten, die auch in ihren Wahlkreisen die Direktkandidaten sind, das heisst die Wahlkreiskandidaten werden auch auf der Landesliste abzusichern versucht.[21]Damit schlagen die Wirkungen der wettbewerbsbeschränkten Rekrutierung in den Wahlkreisen auch auf die Landeslistendurch.
Insbesondere zwei grundlegende Probleme der parteiinternen Kandidatenaufstellung, die sich bei den bisherigen Kandidatenaufstellungen zur Bundestagswahl zeigen, gelten auch darüber hinaus. Dazu gehört die Tendenz zur Vermeidung von Konkurrenz zu Kandidaten der eigenen Partei und die Tendenz zu einer Dominanz der Funktionäre zu Lasten der Mitglieder.
5.2 Neues Wahlverfahren: Bildung der Parteiliste im Wahlkreis
Für jeden Wahlkreis erstellt jede Partei eine Wahlkreisliste mit einer Reihenfolge ihrer einzelnen Kandidaten. Über die einzelnen Kandidaten einer Partei und ihre Platzierung auf der Wahlkreisliste wird durch schriftliche Mitgliedervoten (Briefwahl und/oder online) entschieden. Wahlberechtigt sind dabei alle Parteimitglieder, die im betreffenden Wahlkreis ihren Wohnstitz haben.
Dazu erhalten alle wahlberechtigten Mitglieder ausführliche und geprüfte Informationen über die Kandidaten, wie schon in Abschnitt 3.2 dargestellt. Nach der Informationsverteilung und vor der parteiinternen Wahl finden Präsenzveranstaltungen statt, auf denen die Kandidaten zu personellen Eigenschaften und politischen Positionen befragt werden können.
Die Reihenfolge der Kandidaten Z auf der Wahlkreisliste der Partei folgt dem Wert PKSZ,[22] der nach der einfachen Formel
(2) PKSZ = VRZ + MSZ * g ,
die analog zu Formel (1) konstruiert ist, berechnet wird.[23]
Dabei ist VRZ eine Punktzahl, die vom Platz eines Kandidaten Z auf der Liste des Bezirksvorstandes bestimmt wird. Diese wird dort durch eine Abstimmung ermittelt. Es gilt z.B. Platz 1 = 1000 Punkte, Platz 2 = 990 Punkte …..
MSZ ist die Zahl der Personenstimmen, die Kandidat Z in der parteiinternen Kandidatenwahl von seinen Parteifreunden des Wahlkreises erhalten hat.
Der Parameter g legt die relativen Gewichte von VRZ und MSZ für die Reihenfolge auf der Bezirksparteiliste fest.[24]
6 Fazit
Das vorgestellte Wahlverfahren ermöglich einen deutlich größeren Einfluss der Wähler und der Parteimitglieder darauf, welche Personen in die Hamburgische Bürgerschaft (und anolog in andere Parlamente) gelangen. Es ist damit deutlich partizipativer und demokratischer als die bisher praktizierten Wahlverfahren.
Es ermöglicht jeweils einen differenzierten Einfluss einerseits der Mitglieder und der Vorstände auf die Parlamentskandidaten ihrer Partei und andererseits der Wähler bei den Parlamentswahlen.
Die Strukturbedingungen sorgen für effektive Auswahlmöglichkeiten der jeweiligen Wähler unter mehreren Kandidaten. Dies führt unter diesen zu einer Konkurrenz, die im Ergebnis für eine Steigerung der Qualität sorgt. Voraussetzung dafür ist eine sehr gute Informationsverfügbarkeit über die Kandidaten für die jeweiligen Wähler auf beiden Stufen des Prozesses, die zu einem hohen Informationsstand führen kann. Dies wird durch die Wahlgesetze reguliert.
[1] Die Fachkompetenz vieler Politiker wird oft als unzureichend wahrgenommen, während in der Gesellschaft insgesamt die Spezialisierung und die Fachkompetenz deutlich zugenommen hat. Die einschlägige Kritik kommt vor allem von Bürgern, die in ihren eigenen Berufsfeldern erfahren, dass die Fachkompetenz dort ein dominanter Karrierefaktor ist, nur in der Politik nicht.
[2] Im Normalfall sind die Kandidaten auch Mitglieder dieser Partei, was jedoch nicht zwingend ist. Grundsätzlich könnten auch partei-unabhängige Individuen kandidieren, was in Deutschland jedoch wenig relevant ist, weil die bestehenden Sperrklauseln (in der Regel 5%) meistens eine Alleinkandidatur chancenlos machen.
[3] Bei den meisten Parteien (nämlich alle, die in einem Bundesland keine Direktmandate gewinnen) wird die personelle Zusammensetzung der Mandate des Landes allein von ihrer Landesliste bestimmt, auf die die Wähler keinen Einfluss haben.
[4] Vgl. Kruse (2021), Bürger an die Macht. Wie unsere Demokratie besser funktioniert, S. 148ff.
[5] Die Landeslisten mit der Reihenfolge der Kandidaten werden allein von den Parteien auf Länderebene bestimmt, ohne dass das Ergebnis von den Wählern beeinflusst werden kann. Damit sind bei den meisten Parteien in den meisten Bundesländern (in denen keine Direktmandate relevant sind) bereits sämtliche Personen fixiert.
[6] Die Direktkandidaten werden von den Parteiorganisationen im Wahlkreis aufgestellt, und zwar von jeder Partei nur eine/r pro Wahlkreis. Aufgrund der dominanten Parteipräferenzen der Wähler, ist eine vermeint-liche Auswahlmöglichkeit zwischen den Direktkandidaten verschiedener Parteien für das deutsche Politik-system weltfremd und irrelevant. Das heißt, dass auch die „direkt gewählten“ Kandidaten weitgehend allein von den betreffenden Parteien bestimmt werden,
Die Kandidaten sind bisher bei den meisten Wählern gar nicht bekannt. 75% der Wähler kennen sogar bei den großen Parteien nicht einmal die Namen der Kandidaten/innen, ganz abgesehen von Sachverhalten, die für eine politische Entscheidung relevant sein können (außer seiner/ihrer Partei). Bei den kleineren Parteien ist es noch krasser. Vgl. Kruse, Jörn (2021), Bürger an die Macht. Wie unsere Demokratie besser funktio-niert, S. 154.
[7] Wenn das bisherige Bundestags-Wahlrecht so geändert würde, dass die Parteien jeweils mehrere Direktkandidaten pro Wahlkreis aufstellen, erhielte diejenige Partei das Mandat, die in diesem Wahlkreis insgesamt die meisten Erststimmen erhalten hat. Von dieser Partei kommt dann derjenige Direktkandidat in den Bundestag, auf den die meisten Erststimmen entfallen sind. Dieses Zweistufenverfahren bei der Auszählung dient dazu, Nachteile für Parteien, die mehr Kandidaten als andere aufstellen, zu vermeiden.
[8] Falls dies z.B. durch eine parteiinterne Kartellvereinbrung ausgehebelt wird, könnte z.B. von der Wahlbehörde die Kandidatenliste für Externe geöffnet werden.
[9] Vgl. hierzu den Bürgersenat in der Demokratische Reformkonzeption in Kruse (2021), Bürger an die Macht. Wie unsere Demokratie besser funktioniert, S. 225ff.
[10] Für die Funktionsweise des Wahlsystems ist es unerheblich, wieviele Stimmen für jeden Wähler vom Wahlrecht festgelegt werden.
[11] Das Verhältniswahlprinzip impliziert theoretisch eine Proportionalität von Stimmen und Parlamentssitzen. Wegen der Ganzzahligkeitsbedingung (z.B. sind 2,7 Sitze für eine Partei nicht möglich) sind Umrechungsregeln (z.B. nach d᾽Hondt, Hare-Niemeyer oder Sainte-Laguë) schon früher eingeführt worden, die grundsätzlich das Prinzip wahren.
[12] Wenn Hamburg in sieben Wahlkreise mit durchschnittlich ca. 188.000 Wahlberechtigten gegliedert wird, bedeutet das für ein Parlament mit 120 Sitzen, dass jeder Wahlkreis im Durchschnitt von siebzehn Abgeordneten im Parlament vertreten sein wird.
[13] Wenn man z.B. von Seiten des Gesetzgebers den Einfluss der Personenstimmen relativ hoch und den Ein-fluss der Landesliste relativ gering gewichten wollte, würde man den Parameter c zahlenmäßig hoch ansetzen. Dann wäre es für einen Listenkandidaten vergleichsweise leichter, den auf der Wahlkreisliste vor ihm platzierten Kandidaten zu „überholen“, als das bei einem geringeren Wert für c der Fall wäre.
[14] Wenn man das Verfahren nach der genannten Formel quantitativ in gleicher Weise auf alle Parteien anwen-den würde, wäre es für einen Kandidaten einer kleineren Partei schwerer, durch entsprechende Personenstimmen den vor ihm platzierten Kandidaten zu „überholen“, als das für einen Kandidaten einer größeren Partei der Fall wäre. Der Parameter cj der Partei Xj wird deshalb als proportionaler Anteil aller Stimmen festgelegt, die die Partei Xj in dem betreffenden Wahlkreis erhalten hat, sodass der Einfluss der Wähler mittels ihrer Personenstimmen bei allen Parteien des Wahlkreises relativ gleich groß ist. Für Details siehe Kruse (2021), Bürger an die Macht. Wie unsere Demokratie besser funktioniert, S. 160ff.
[15] Kleine Wahlkreise fördern das Interesse der Abgeordneten/Kandidaten, die Zugangsbarrieren zu erhöhen und den Wettbewerb zu mindern.
[16] In diesem Abschnitt wird zur Veranschaulichung auf die Bundestagswahlen Bezug genommen, weil dazu mehr empirische Evidenz vorliegt. Vgl. z.B. Kruse (2021), Bürger an die Macht. Wie unsere Demokratie besser funktioniert, S. 55ff und 148ff. Bei den Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft sind die Strukturen (bedingt durch das spezifische Wahlrecht) etwas komplizierter, zeigen aber ähnliche Grundprobleme, wenn-gleich weniger gravierend.
[17] Die Parlamentarier, die im Kern das Bundestagswahlrecht 1953 konzipiert und beschlossen haben, sind von der Erwartung ausgegangen, dass kleine Wahlkreise zu einem engeren Verhältnis zwischen Abgeordneten und Wählern führen. Allerdings kennen die meisten Wähler die Kandidaten ohnehin nicht. Sie kannten z.B. bei der Bundestagswahl 2005 bei den beiden großen Parteien nur etwa 25 Prozent, bei den kleineren Parteien sogar nur etwa 10 Prozent der Wähler den Namen der Kandidaten. Heutzutage heißt Wahlkreisarbeit für die Abgeordneten primär nicht Kontakt zu ihren Wählern, sondern die Pflege der Beziehungen zu den eigenen Parteifreunden, von denen ihre eigene Wiederwahl als Kandidat abhängt.
[18] In Deutschland gibt es nur eine geringe Zahl von Parteimitgliedern (1,5% der Bevölkerung), die grundsätz-lich über die Kandidaten entscheiden könnten. Bei ca 80% passiven Mitgliedern machen die Aktiven aller Parteien insgesamt nur 0,3 % der Bevölkerung aus, das heißt, die Rekrutierungsbasis ist aktiv und passiv nur sehr klein. Dies bedeutet, dass 99,7% der Bevölkerung bei keiner der Parteien an der Aufstellung von Kandidaten beteiligt sind.
[19] Die Abgeordneten des Bundestages erhalten erhebliche Finanzmittel (25.000 Euro im Monat) für die Bezahl-ung von Mitarbeitern. Einige davon arbeiten (mindestens teilweise) im Wahlkreis, um die Wiederwahl ihres Abgeordneten zu befördern. Sie sorgen z.B. für die Präsenz der „richtigen“ Mitglieder auf Parteitagen und für die Verbreitung adäquater Informationen.
[20] Bei den Kandidatennominierungen „im kleinen Kreis“ nutzen die Mitglieder der Seilschaften bzw. der regio-nalen Parteinomenklatura ihren Einfluss. Oft genug werden deren Vorschläge von den regionalen Parteitagen mangels Alternativen und Hintergrundwissen nur noch bestätigt. Vgl. Kruse, Jörn (2021), Bürger an die Macht. Wie unsere Demokratie besser funktioniert, S. 55ff.
[21] Diese Absicherung dient zwar nicht dem Ziel eines qualitativen Parlaments, ist aber im Interesse der Partei, weil dann eine direktere Verantwortlichkeit für den Wahlkampf in den einzelnen Wahlkreisen besteht. Umgekehrt betrachten insbesondere die chancenlosen Wahlkreiskandidaten die Absicherung als Kompensation dafür, dass sie vor Ort die Wahlkreisarbeit machen.
[22] Die Reihenfolge dieser Werte PKSZ bestimmt die Punktzahl in der Berechnungsformel (1) in Abschnitt 4, Stufe 3.
[23] Auch für die Formel (2) gilt (ebenso wie für (1) in Abschnitt 4.1), dass es für die einzelnen Parteimitglieder unerheblich ist, ob sie die Berechnungsmethode im Einzelnen kennen oder nicht.
[24] Je größer g vom Gesetzgeber festgelegt wird, desto höher ist bei der Kandidatenwahl der Einfluss der Partei-mitglieder im Verhältnis zu dem des Vorstandes. Je geringer g vom Gesetzgeber festgelegt wird, desto höher ist der Einfluss des Vorstandes im Verhältnis zu dem der einzelnen Parteimitglieder. Für weitere Details vgl. die Erläuerungen zu Formel (1) in Abschnitt 4 und Kruse (2021), Bürger an die Macht. Wie unsere Demokratie besser funktioniert, S. 160f.
