Replik auf D 56-1: Peinlicher Parteienstreit bei Verfassungsrichterwahl. Wo bleibt die Gewaltenteilung?

von Diskurs Hamburg

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Der von Jörn Kruse in DISKURS D56-1 (Peinlicher Parteienstreit bei Verfassungsrichterwahl. Wo bleibt die Gewaltenteilung?) angestellten Analyse ist fast vollständig zuzustimmen. Ausdrücklich gilt dies auch für seine Beobachtung, dass es insbesondere vor dem Hintergrund des „Dritten Reichs“ seltsam anmutet, dass die „Väter des Grundgesetzes“ so wenig Wert auf die Gewaltenteilung legten. 

Im Übrigen wäre unser Grundgesetz – entgegen der landläufigen Auffassung – in einer Bedrohungslage, wie wir sie seit 1930 ff. hatten, sogar weniger widerstandsfähig als die Weimarer Verfassung. Dass unser Grundgesetz so lange für stabile Verhältnisse gesorgt hat, widerlegt diese These ausdrücklich nicht, da wir in den gut 75 Jahren der Bundesrepublik keine ähnlich gelagerte Bedrohung durch negative Mehrheiten extremistischer Parteien hatten. In diesem Fall wäre der Gesetzgebungsprozess blockiert und eine Ausweichmöglichkeit via Notverordnungen des Reichspräsidenten, wie sie der Art. 48 der Weimarer Verfassung vorsah, gibt es nicht. Ferner sorgt die FünfProzent-Hürde zwar für stabilere politische Verhältnisse, da sie eine allzu große Zersplitterung des Bundestags verhindert; andererseits erleichtert sie aber auch die 

Bildung negativer Mehrheiten durch extremistische Parteien, indem sie kleine (demokratische) Parteien durch die Sperrklausel bei der Mandatsverteilung unberücksichtigt lässt. 

Aber zurück zu Jörn Kurses Aufsatz, dem lediglich in einem zentralen Punkt zu widersprechen ist: Die Übertragung der Verfassungsrichterwahl auf den Bundestag 2015 war kein Fehler, sondern angesichts der zentralen Bedeutung des Bundesverfassungsgerichts demokratietheoretisch konsequent. Ebenso wie die Wahl des Bundeskanzlers so wichtig ist, dass sie sinnvollerweise nur durch die vom Volk gewählten Repräsentanten erfolgen kann, sollten auch unsere höchsten Richter, sofern sie überhaupt von der Legislative zu bestimmen sein sollen, direkt von den Volksvertretern und nicht indirekt durch ein von den Volksvertretern gewähltes Gremium bestimmt werden. 

Dass es vor 2015 keine öffentliche Kontroverse um die Verfassungsrichter gab, ist kein Gütekriterium dafür, dass der vormalige Prozess besser gewesen wäre; im Gegenteil: Sachfremde, parteipolitische Erwägungen konnten in einem geheim tagenden, der öffentlichen Kontrolle und somit der öffentlichen Diskussion entzogenen Gremium viel unproblematischer ausgespielt werden, da das Volk keinerlei Einblick in die Beratungen hatte, ehe nicht das Ergebnis verkündet wurde. Die Besetzung eines Verfassungsorgans ist aber gerade kein „Konklave“, über dessen Erwägungen der Bürger erst durch den weißen Rauch in Kenntnis gesetzt wird. Anders gesagt: Die mit der Übertragung der Verfassungsrichterwahl auf das Plenum entstandene Kontroverse legt die von Kruse an anderer Stelle völlig zutreffend beschriebenen Defizite einer Wahl der Judikative durch die Legislative offen; eine Verlagerung dieser Wahl ins Hinterzimmer des Richterwahlausschusses vernebelt diese Defizite zwar, löst sie aber nicht. 

Ferner noch eine Anmerkung: In Fußnote 5 konstatiert Kruse ein „[m]angelhaftes Demokratieverständnis“, da die Verfassungsrichter „fast allein unter Union und SPD aufgeteilt“ und „[n]ur gelegentlich der FDP und den Grünen ein Vorschlagsrecht zugestanden“ würde. Dies ist insofern etwas unkonkret, als dass dadurch der Eindruck erweckt werden könnte, es würde jedes Mal neu gemauschelt, wer den freiwerdenden Richterplatz nachbesetzt. Korrekt ist, dass man sich für beide Senate auf eine Aufteilung verständigt hat, wonach jeweils drei Richter von Union und SPD und einer von Grünen und FDP benannt wird. Scheidet ein von einer Fraktion vorgeschlagener Richter aus, präsentiert diese Fraktion einen Nachfolgevorschlag. Das Vorschlagsrecht wechselt also nicht willkürlich, wohl aber entspricht die festgelegte Aufteilung der Richterstühle mittlerweile überhaupt nicht mehr den Mehrheitsverhältnissen der Parlamente. Ein Reformvorschlag innerhalb des bestehenden Systems, wodurch freilich die bekannte Problemstellung des Systems selbst nicht gelöst, aber die zur Zeit gewünschte Rückkopplung der Judikative an die Legislative zumindest konsequent durchgehalten würde, könnte so aussehen, dass die jeweils aktuelle Zusammensetzung der Bundesversammlung, welche ja zur Hälfte den Bundestag und zur Hälfte die Mehrheitsverhältnisse der Länder spiegelt, als Gradmesser genommen wird: Scheidet ein Richter aus, geht das Vorschlagsrecht auf diejenige Gruppe über, deren Repräsentation im jeweiligen Senat am eklatantesten von ihrer Stärke in der Bundesversammlung abweicht. 

Kruse schlägt die Einsetzung eines Bürgersenats, u.a. als Wahlgremium für die Verfassungsrichter, vor. Diese Idee klingt auf den ersten Blick ausgesprochen interessant und der Bürgersenat scheint in der Tat ein zweckmäßiges Gremium, nicht nur für diese Aufgabe, zu sein. In jedem Fall verdient er eine vertiefte Diskussion. Zwei Rückfragen zu diesem Konzept, wie es Kruse in seinem Aufsatz vorstellt, erheben sich allerdings: 

Dies ist zum einen die Kopplung der Wahl der Bürgersenatoren der einzelnen Bundesländer an die Landtagswahlen, die zwar grundsätzlich sinnvoll wäre, allerdings dafür sorgen würde, dass im Falle einer vorgezogenen Neuwahl des Parlaments die Amtszeit der Senatoren ebenfalls vorzeitig enden müsste, also keine fünf Jahre mehr betrüge. Wäre es aber wirklich angemessen, die Amtszeit eines Senators von der Unfähigkeit von Parteipolitikern, im Parlament stabile Verhältnisse zu erzeugen, abhängig zu machen? 

Zum anderen sollen die Bürgersenatoren richtigerweise keinen exponierten Hintergrund als Politiker oder Interessensvertreter haben. Wenn sich nun aber ausdrücklich nur „normale Leute“ als Bürgersenatoren zur Wahl stellen dürfen, wie soll dann der Wähler eine rationale Entscheidung treffen, wen er wählen möchte. Ein paar biographische Angaben zu jedem Kandidaten scheinen hierfür nicht ausreichend zu sein, da man, anders als in der Kommunalpolitik – und auch dort ehrlicherweise nur äußerst eingeschränkt – die sich auf Landesebene zur Wahl stellenden Personen kaum kennt. 

Anstelle einer Wahl weitgehend unbekannter Kandidaten für den Bürgersenat könnte man alternativ die Senatoren, wie im Alten Athen, aus allen erwachsenen Bürgern losen, wobei ein Erwählter das Recht haben sollte, seine Wahl abzulehnen. Dies minimiert die externen Einflussmöglichkeiten, bleibt aber wohl nicht ohne Auswirkung auf die fachliche Qualität des Senats. 

Daher erscheint die von Kruse lediglich als „Second-Best-Lösung“ bezeichnete Wahl der Verfassungsrichter durch ein Juristengremium intuitiv naheliegender als eine Wahl durch den Bürgersenat. Derartige Wahlen von Fachleuten durch Fachleute in politische Entscheidungsgremien ist seit dem österreichischen Ständestaat (1934-1938) in der Öffentlichkeit verpönt, in der Theorie allerdings durchaus bedenkenswert, sofern sie, anders als im Ständestaat, nicht an die Stelle, sondern an die Seite der Volksvertretung träten. Als Inspiration könnte auch der fast gänzlich in Vergessenheit geratene Bayerische Senat (1946-1999) dienen, wobei sich dessen Kompetenzen weitestgehend auf eine beratende Funktion beschränkten. Eine derartige dritte Parlamentskammer auf Bundes- bzw. zweite -kammer auf Landesebene wäre für verschiedene festzulegende Politikbereiche vorstellbar, nicht nur für die Justiz. Sie wäre wahrscheinlich sogar zweckmäßiger als ein Bürgersenat. 

DAS KÖNNTE IHNEN GEFALLEN