Der Unsinn mit der Erbschaftsteuer

von Diskurs Hamburg

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Vererben ist ein unveräußerliches Grundrecht

Art. 14, Abs. (1) unseres Grundgesetzes lautet: „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.“ (Hervorhebg. d. Verf.) Das Erbrecht ist also ein Grundrecht mit Verfassungsrang, und die Grundrechte (Art. 1 bis 19) bilden das Fundament der freiheitlichen und demokratischen Ordnung und haben den höchsten Rang über allen anderen Gesetzen. Sie können auch nicht mit verfassungsändernder Mehrheit abgeschafft werden.

Bereits die Weimarer Verfassung von 1919 garantierte Eigentum und Erbrecht. An beiden Verfassungen waren Sozialdemokraten wesentlich beteiligt, ohne deren Zustimmung in der Nationalversammlung 1919 bzw. im Parlamentarischen Rat 1949 die erforderlichen Mehrheiten nicht zustande gekommen wären.

Auch wenn das Erbrecht eine verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeit ist, erscheint es in der immer wieder aufflackernden Debatte über die Erbschafteuer bisweilen so, als unterlägen Erbschaften einer beliebigen politischen Disponibilität. Sozialisten sehen in der Erbschaftsteuer gar ein Vehikel, um private Vermögen über mehrere Generationen schleichend zumindest teilweise zu sozialisieren. Es wird in der Begründung derartiger Bestrebungen gern suggeriert, Erbschaften seien unverdiente Einkommen und damit etwas Ungerechtes. 

Wenn man sich nicht auf den philosophischen Standpunkt stellt, der etwa in der Formel „Eigentum ist Diebstahl“ seinen Ausdruck findet, sondern privates Eigentum nicht nur als ökonomisch sinnvoll, sondern auch als ein unveräußerliches Naturrecht ansieht, dann muss man konsequenterweise auch das Erben anerkennen, Vererben und Verschenken sind eine Verfügung über das Eigentum. Es ist auch nicht so, dass sich der Staat mit einer Erbschaftsteuer an Verstorbenen bedient, deren letztes Hemd keine Taschen hat, sondern die Steuer wird von lebendigen Erben entrichtet und schmälert deren Vermögen.

Fiskalische Begehrlichkeiten und Umverteilungspolitik

Nun ist das deutsche Erbschafts- und Schenkungssteueraufkommen gerade in den letzten Jahren erheblich gestiegen: von 4,6 Mrd. € in 2010 auf 6,3 Mrd. € in 2017 und weiter auf 13,3 Mrd. € in 2024. In den sieben Jahren von 2010 bis 2017 war das ein Anstieg um durchschnittlich 4,6 Prozent pro Jahr und in den folgenden sieben Jahren bis 2024 um 11,3 Prozent. Der Anteil der Erbschafts- und Schenkungssteuer am gesamten Steueraufkommen blieb von 2010 auf 2017 mit rd. 0,9 Prozent konstant und stieg bis 2024 auf 1,4 Prozent an.

Diese Entwicklung reflektiert zum einen die demographische Entwicklung mit der Babyboomer-Generation als Erblasser, aber auch die rasante Immobilienpreisentwicklung und nicht zuletzt die seit sechzehn Jahren nicht angepassten Freibeträge. Die positive Aufkommensentwicklung weckt verstärkt fiskalische Begehrlichkeiten. Aber allein die Größenordnung zeigt, dass mit der Erbschafsteuer auch bei höheren Steuersätzen kaum eine Sozial- und Umverteilungspolitik zu gestalten ist. Das ist eine Illusion, die von der deutschen Linken aus Linkspartei, linkem SPD-Flügel, Gewerkschaften u.a. immer wieder vorgegaukelt wird. Das gilt im Übrigen genauso für die von der deutschen Linken geforderten Wiedereinführung der Vermögenssteuer. 

Umverteilungspolitik ließe sich eher mit der progressiven Lohn- und Einkommensteuer betreiben, deren Anteil am Steueraufkommen über ein Drittel beträgt. Dort sind allerdings die Grenzen so gut wie ausgeschöpft, wenn man keine negativen Anreizeffekte auf Arbeitsangebot und Investitionen in Kauf nehmen will. Ein noch nicht ganz ausgeschöpftes Umverteilungspotential liegt wohl in der Gestaltung von Renten-, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, wie man an jüngeren Vorschlägen etwa zur Abkehr vom Äquivalenzprinzip bei den Rentenzahlungen, zur Ausweitung der Beitragsbemessungsgrenzen oder zur Einschränkung der Mitversicherung von Familienangehörigen ablesen kann. Die Sozialbeiträge bieten mit einer Größenordnung von rund 600 Mrd. € p.a. ein viel größeres Gestaltungspotential zur Umverteilung als die Erbschaftsteuer mit derzeit 13 Mrd. €.

Die Befürworter eines höheren Erbschaftsteueraufkommen müssen sich dann allerdings entscheiden, ob sie die zusätzlichen Steuereinnahmen weiterhin für Wahlgeschenke in Form von Sozialleistungen oder tatsächlich zum Vermögensaufbau der Habenichtse einsetzen wollen. Ganz beiseite lassen wir hier einmal, dass die Erbschaftsteuer eine Ländersteuer ist, und die Länder weder für die Sozialpolitik noch für die Vermögensbildung zuständig sind.

Zur Kasse gebeten werden die „armen Reichen“

Die Freibeträge der Erbschaftsteuer (500.000 Euro für Ehepartner, 400.000 Euro für Kinder u.a.) sind 2009 festgelegt und seitdem nicht erhöht worden. Der Verbraucherpreisindex ist in dieser Zeit um rd. 40 Prozent, und der Immobilienpreisindex ist um über 60 Prozent angestiegen. M.a.W., in dieser Größenordnung sind die realen Erbschafsteuersätze angestiegen, und immer mehr mittlere Erbschaften wachsen so über die Freibetragsgrenzen hinaus. Eine Anpassung der Freibeträge wird zwar aus Fachkreisen immer wieder gefordert. Sie ist aber weder politisch opportun noch entspricht sie den fiskalischen Begehrlichkeiten und findet sich deshalb auch nicht im Koalitionsvertrag der gegenwärtigen Regierung.

Als „kleine“ Erbschaften wollen wir hier diejenigen bezeichnen, deren Größenordnung deutlich unter den Freibeträgen liegt, als „mittlere“ diejenigen, die wegen Überschreitung der Freibeträge steuerpflichtig werden und als „große“ diejenigen, die wegen der Verschonungstatbestände für die Vererbung von Betriebsvermögen „jenseits von gut und böse“ liegen und vielfach nahezu steuerfrei bleiben. Auf diesen „großen“, verschonten Erbschaften liegt der besondere Fokus der politischen Debatte. Hier wollen wir uns jedoch zunächst mit den „mittleren“ Erbschaften beschäftigen, die als „arme Reiche“ zur Kasse gebeten werden. Die Besteuerung der „mittleren“ Erbschaften hat Nebenwirkungen: 

  1. Wenn Ehepartner die gesetzliche Erbfolge (der überlebenden Ehepartner erbt die eine Hälfte, die Kinder die andere) und nicht ein Berliner Testament (der überlebende Ehepartner ist Vorerbe, und die Kinder sind Nacherben) vorsehen, muss der überlebende Ehepartner den über den Freibetrag hinausgehenden Anteil versteuern. Wenn nun – was ja von der Politik propagiert wird – die Altersversorgung auf rentierlichem Kapital, etwa vermieteten Wohnungen basiert, wird diese Basis der Altersversorgung des überlebenden Ehepartners besteuert. Eine Rendite von netto 2,5 Prozent (viel mehr ist kaum zu erzielen) auf den Freibetrag von 500.000 € ergibt eine monatliche Rente von ca. 1.000 € auf die auch noch Einkommensteuer zu entrichten ist. Wer nun meint, über 1.000 € hinausgehende Renten seien unanständig, für den ist diese Erbschaftsbesteuerung konsequent.
  • Wenn Eltern an ihre Kinder vererben, so wird das Erbe häufig als Eigenkapitalbeitrag zur Finanzierung von deren Eigenheim eingesetzt. Wenn man derartige Erbschaften besteuert, schmälert man also die Eigenkapitalbasis der ein Eigenheim anstrebenden Erben. Wer sich überdies für ein Berliner Testament entschieden hat, um das Erbe des überlebenden Ehepartners nicht zu schmälern, beschert aber seinen Kindern dann eine spürbare Schmälerung ihres Erbes. Wer grundsätzlich gegen das Wohnen im Eigenheim ist, und noch mehr Nachfrage im angespannten Mietmarkt erzeugen will, für den ist diese Erbschaftsbesteuerung ebenfalls konsequent.

Erbschaften sind kein Einkommen, sondern Einkommensverwendung

Erbschaften sind aus bereits versteuerten Einkommen entstanden. Die Erbschaftsteuer ist also eine Mehrfachsteuer auf dasselbe Einkommen. Erbschaften sind überdies kein Einkommen im volkswirtschaftlichen Sinne. Durch Vererbung und Schenkung wird das Volkeinkommen nicht erhöht. Es wird lediglich Vermögen weitergegeben. Die Erbschaftsteuer ist eine Substanzsteuer wie die Vermögenssteuer oder die Grundsteuer mit dem Unterschied, dass Vermögensteuer und Grundsteuer mit einer kalkulierbaren Regelmäßigkeit anfallen, und vom Investor einkalkuliert und zumindest teilweise am Markt übergewälzt werden können. Die Erbschaftsteuer fällt jedoch unvorhergesehen an und geht buchstäblich an die Substanz.

Deshalb hat der Gesetzgeber Verschonungstatbestände bei der Vererbung von Betriebsvermögen vorgesehen, um deren Eigenkapitalbasis nicht zu schmälern und insbesondere mittelständische Familienunternehmen nicht dazu zu zwingen, fremde Kapitalgeber mit ins Unternehmen zu nehmen. Dass die Verschonung nur unter bestimmten Anforderungen an die Dauer der Fortführung des Betriebes und die Nachhaltigkeit der Lohnsumme gewährt wird, entspricht dem Verschonungszweck.

Da Betriebsvermögen i.d.R. in unserem Sinne „groß“ sind, führt das dazu, dass „große“ Erbschaften häufig geringer als „mittlere“ Erbschaften besteuert oder auch gar nicht besteuert werden. Dieser Umstand ruft die Empörung der deutschen Linken und die Forderung nach höheren Steuersätzen und nach Aufhebung von Verschonungstatbeständen hervor. Aber was soll da besteuert werden? Erbschaften sind keine Einkommen, sondern eine Einkommensverwendung, eine Verfügung über Eigentum. Einkommen soll danach also zweimal besteuert werden, einmal bei der Entstehung und einmal bei der Verwendung. Fiskalisch ist das nachvollziehbar nach der Maxime, man besteuere alles, bei dem der politische Widerstand schwach genug ist.

Wir kennen im Unternehmenssteuerrecht die unterschiedliche Besteuerung von ausgeschütteten und im Unternehmen verbleibenden Gewinnen. Diese Besteuerung differenziert zwar nach der Gewinnverwendung, besteuert aber nur die Gewinnentstehung. Dadurch soll die Eigenkapitalbasis der Unternehmen für Investitionen verbessert und damit Investitionen begünstigt und letztlich Beschäftigung gefördert werden. Wer das nicht will, sollte eine Politik betreiben, mit der er gerade mittelständischen Unternehmen Eigenkapital entzieht. 

Was will man denn mit dem Erbschaftsteueraufkommen erreichen?

Die Erbschaftssteuer ist nicht nur einzelwirtschaftlich eine Substanzsteuer, sondern auch volkswirtschaftlich. Den investierenden Betrieben und auch den privaten Häuslebauern werden durch den Staat Mittel entzogen, die nicht wieder für diese Investitionen verwendet werden. Oder sollen die auf die Vererbung von Betriebsvermögen erhobenen Steuern vom Staat in Betriebe investiert werden? Oder soll der Staat Anteile an den besteuerten Unternehmen erwerben? Und meint man, dass sich das volkswirtschaftliche Produktionspotenzial dann besser entwickelt und die deutsche Volkswirtschaft wettbewerbsfähiger wird?

Oder möchte man mit der zusätzlich erhobenen Erbschaftsteuer Vermögen umverteilen? Nehmen wir auf der Basis von 2024 eine Verdreifachung des Erbschaftsteueraufkommens auf 39,9 Mrd. € an, von dem die Mehreinnahmen von 26,6 Mrd. € auf die 71,9 Mio. deutschen Staatsangehörigen gleichverteilt würden. Dann würde jeder und jede Deutsche zusätzlich 370 Euro im Jahr erhalten, die er oder sie je nach Alter im Durchschnitt 25 Jahre lang sparen müsste. Bei einer Verzinsung von 2,5 Prozent hätte jeder und jede Deutsche dann im Durchschnitt ein zusätzliches Vermögen von 12.638 €, was dann etwa als Altersversorgung für den Konsum verwendet werden könnte. Bei einer durchschnittlichen Haushaltsgröße in Deutschland von 2,02 sind das rund 25.530 € je Haushalt. 

Die reichsten 10 Prozent der Haushalte in Deutschland besitzen 60 Prozent des gesamten Vermögens und je Haushalt mehr als 780.000 €; das ist das 30-fache von 27.600 €. Die reichsten 5 Prozent der Haushalte besitzen je Haushalt mehr als 1.230.000 €, das ist fast das 50-fache. 

It´s a long way to Tipperary … it’s the pen that’s bad, don’t lay the blame on me.

Die Persistenz der Klassenunterschiede

Wenn die Besteuerung der Einkommensverwendung ungerecht ist, dann wird sie nicht dadurch gerechter, dass das Vererben und Verschenken von größeren Vermögen höher besteuert wird. Denn besteuert werden soll bei den Betriebsvermögen deren Investition im Betrieb. Das soll genauso bestraft werden wie das Vererben der Altersversorgung unter Ehepartnern oder das Eigenkapital zum Eigenheimerwerb.

Der Philosophieprofessor Hanno Sauer berichtet in seinem 2025 erschienen Buch Klasse. Die Entstehung von Oben und Unten zu Beginn des Kapitels Geld, dass in Florenz zum Zwecke der Besteuerung ab 1427 detailliere Vermögensdaten der Bürger erhoben wurden und dann weiter (sprachlich etwas unpräzise): „Wer im Florenz des 15. Jahrhunderts zur wohlhabenden Bernardi-Familie gehörte, deren Vermögen auf der neunzigsten Perzentile lag, ist auch heute noch signifikanter reicher und besser ausgebildet als ein Mitglied der armen Grassos, die auf der zehnten Perzentile lagen.“ Das „zeigt, wie sich soziale Klassenunterschiede über Generationen und sogar Zeitalter erhalten können.“ 

Bauer führt noch andere, in diese Richtung weisende Beispiele an und kommt am Ende seines Buches zu dem Schluss, dass sich Klassenunterschiede – auch in sozialistischen Gesellschaften – nicht abschaffen lassen. Auch nicht, möchte man ergänzen, durch einen konfiskatorischen Erbschaftspitzensteuersatz in Großbritannien von 97,5 Prozent vor 1971 und danach von immerhin noch 75 Prozent.

Nun wissen wir, dass soziale Mobilität politisch wesentlich durch Bildung und Ausbildung zu beeinflussen ist. Thilo Sarrazin hat in diesem Jahr seinen 2010 erschienen Bestseller Deutschland schafft sich ab, in dem es sehr um die Verteilung der Bildungsneigung gingin einer Neuausgabe mit dem Untertitel Die Bilanz nach 15 Jahren vorgelegt. Er hat in dieser Neuausgabe die Zahlen aktualisiert, aber den Text unverändert gelassen. Aber das ist ein anderes Thema.

DAS KÖNNTE IHNEN GEFALLEN