On Liquid Democracy

von Diskurs Hamburg

Der Beitrag im PDF-Format findet sich hier.

  1.  „Die“ Demokratie gibt es nicht

Es gibt verschiedene Formen der Demokratie: Präsidialdemokratie, die direkte Beamtenwahl vom Oberbürgermeistern oder Sherifs, repräsentative Parlamentsdemokratie mit Mehrheitswahlrecht oder mit Verhältniswahlrecht, darin freie oder beschränkte Parteienzulassung, Mitwirkungsrechte (berufs-)ständischer Gremien und Kammern, Rätedemokratie, „Volksdemokratie“ mit durch die Wähler veränderlichen Einheitslisten, Ein-Kammer- und Zwei-Kammer-Demokratie, letztere mit Vertretern von Regierungen der Bundesstaaten, gewählten Senatoren oder berufenen Persönlichkeiten, Wahlsysteme mit einer, zwei oder vielen, bisweilen auf einen Kandidaten  kumulierbaren Stimmen, direkte Demokratie mit unterschiedlichen plebiszitären Instrumenten von der Petition über das Volksbegehren bis zum Volksentscheid. Und es gibt noch anderes mehr. Alle diese Demokratiesysteme oder Systemelemente existieren in den Demokratien häufig nebeneinander und kaum jemals in ihrer reinen Form. 

Die konkrete Ausprägung eines Demokratiesystems ist in der Praxis sicherlich zu einem guten Teil Zweckmäßigkeitserwägungen geschuldet wie Systemstabilität, Entscheidungseffizienz oder Entscheidungsidentität mit dem Volkswillen. Aber die realen Systeme stellen oft genug auch einen historisch gewachsenen Kompromiss im Machtkampf zwischen dem Volk und den Mächtigen oder im Kampf der Mächtigen untereinander dar. Überdies unterliegen die realen Demokratiesysteme in aller Regel einem mal schleichenden, mal revolutionären Wandel, wenn nicht immer in ihrer geschriebenen Verfassungstheorie, so doch fast immer in ihrer gelebten Verfassungswirklichkeit.

Es gibt also nicht „die“ Demokratie schlechthin, sondern es gibt mehrere Formen der Demokratie, die sogar innerhalb desselben Systems nebeneinander existieren und die sich überdies ständig verändern. Es gibt hingegen die bisweilen vertretene Auffassung, dass ein bestimmtes, zu einer Zeit real existierendes System von Demokratie-Elementen „die“ Demokratie schlechthin darstelle und deshalb jegliche wesentliche Systemänderung einen Verlust der Demokratie bedeute. Dabei wird dann der bestehende Machtkompromiss in das Gewand von Zweckmäßigkeitserwägungen gekleidet, aber mit dem Erhalt oder dem Verlust der Demokratie haben derartige Bedenken meist nicht viel zu tun. Es wird dann die Einführung „systemfremder“ Demokratie-Elemente wie die direkte Demokratie als unvereinbar mit dem bestehenden System, etwa der parlamentarischen Demokratie bezeichnet. Das ist a priori keineswegs so, denn es existieren in nahezu allen Demokratien konkurrierende Systemelemente nebeneinander. Das macht gerade das demokratische System der Gewaltenteilung und der checks and balances aus. A priori ist nichts miteinander unvereinbar, wenn es geeignete Koordinationsregeln gibt.[1]

Wir befinden uns angesichts der vielgestaltigen Ausprägungsmöglichkeiten von Demokratie vielmehr in einem mehrdimensionalen Kontinuum von Demokratieformen, und wir können wie mit mehreren Schiebereglern auf diesen verschiedenen Dimensionen eine bestimmte Kombination und damit eine bestimmte Form von Demokratie wählen. Der gewählte Punkt in diesem mehrdimensionalen Raum der Demokratieformen ist das Ergebnis des Machtkompromisses und der aggregierten Präferenzen der Zweckmäßigkeitserwägungen. Das Ergebnis wird nicht „die“ Demokratie sein, denn die gibt es nicht, sondern es gibt nur Punkte im mehrdimensionalen Raum der Demokratieformen.

  • Drei Dimensionen der Demokratie

Die Formen der Demokratie lassen sich sicherlich auf mannigfaltige Weise unterscheiden und sortieren, und jedem ausgewählten Set von Unterscheidungskriterien haftet eine gewisse Willkür an. Aber Modelle sind nicht die Wirklichkeit selbst, sondern sie sind immer nur ein Abbild von Teilaspekten der Wirklichkeit, und man kann am Ende fragen, ob sie die Wirklichkeit in Teilaspekten beschreiben oder erklären helfen. Hier soll der mehrdimensionale Raum der Demokratieformen in einem dreidimensionalen Raum dargestellt werden. Drei Dimensionen kann sich das menschliche Hirn gut vorstellen, und sie bieten genügend Variabilität, um die variante Realität noch hinreichend gut zu beschreiben. 

Wenn Demokratie als eine Menge von Entscheidungsregeln für eine Großgemeinschaft (in der die Gemeinschaftsmitglieder nicht im direkten Kontakt miteinander stehen) aufgefasst wird, sollten die Dimensionen zur Beschreibung der Demokratieformen an den Entscheidungen ansetzen, die innerhalb der Demokratie gefällt werden. Vorausgesetzt sei dabei, dass in jeder Demokratieform für eine Großgemeinschaft immer jemand von den Entscheidenden (dem Volk) mit einem Mandat ausgestattet wird, entweder die Entscheidung direkt umzusetzen oder als Delegierter die Entscheidung in einer oder mehreren, weiteren Stufen herbeizuführen. Das hier gewählte Modell basiert auf den folgenden drei Dimensionen:

  1. Kopplung oder Bündelung der Entscheidungsgegenstände
  2. Mandatsbindung oder Imperativität des Mandats
  3. Befristung der Mandatsperiode

zu a) Kopplung: In dem einen Extrem dieser Dimension vergeben die Wähler ein Mandat für genau einen Gegenstand, so wie bei einem Volksentscheid, bei dem der Entscheidungsgegenstand nicht mit anderen gekoppelt ist. Im anderen Extrem werden alle Entscheidungsgegenstände einem Mandatsträger, etwa einem Präsidenten oder einem Parlament übertragen. Dazwischen liegen in der Realität verschiedene Formen der Aufteilung der Entscheidungsgegenstände auf die Parlamente von Gemeinden, Regionen oder Bundesländern und der nationalen oder der supranationalen Ebene. Auch Sonderparlamente wie die Vertretungen der Versicherten von gesetzlichen Sozialversicherungen stellen in diesem Sinne eine Aufteilung der Entscheidungsgegenstände auf verschiedene Entscheider dar.

zu b) Bindung: An dem einen Ende dieses Kontinuums liegt das unbedingte imperative Mandat so wie beim Volksentscheid über genau ein Thema, so wie im Modell der Rätedemokratie oder so wie bei den US-amerikanischen Wahlmännern zur Präsidentenwahl. Am anderen Ende liegt das vollkommen freie Mandat, wie es der Vorstellung von dem nur seinem „Gewissen“ unterliegendem Abgeordneten entspricht. Die Formen dazwischen sind weniger von der geschriebenen Verfassung als von der Verfassungswirklichkeit bestimmt: Der Wähler kann sich darauf verlassen, dass der Abgeordnete auf dem Listenplatz mehr oder weniger in die Parteidisziplin eingebunden wird und darauf, dass die gewählte Partei eine bestimmte Politik, die sie versprochen hat oder nicht, verfolgen wird. Oder der Wähler kann sich anders darauf verlassen, dass der für seine Unabhängigkeit in der Öffentlichkeit bekannte direkt gewählte Abgeordnete oder Senator sich der Parteidisziplin nur in sehr weiten Grenzen unterordnen wird. Das mag sich sowohl für den parteidisziplinierten als auch für den unabhängigen Abgeordneten je nach Entscheidungsgegenstand unterschiedlich gestalten, worauf sich der Wähler ebenfalls verlassen kann.

zu c) Befristung: Die Befristung der Mandatsperiode kann von „jederzeitige Abwählbarkeit“ bis „auf alle Zeiten“ reichen. Volksabstimmungen können jederzeit durchgeführt werden, und sind nicht an Legislaturperioden gebunden. Regierungen können jederzeit durch eine Parlamentsmehrheit abberufen werden. Im anderen Extrem können einmal gewählte Präsidenten die Verfassungswirklichkeit derart verändern, dass sie faktisch auf Lebenszeit als autokratische Herrscher an der Macht bleiben. Dazwischen liegen Legislaturperioden unterschiedlicher Längen oder der überlappende Austausch von Abgeordneten wie beim US-amerikanischen Kongress.

Auch wenn die eine oder andere dieser drei Dimensionen in der Praxis nicht als Kontinuum sondern als binär erscheinen mag (z.B. das Mandat ist imperativ oder es ist es nicht), bleibt die Modellvorstellung von einem stufenlosen Kontinuum doch sinnvoll, denn die Demokratieformen können sich nach dem Anteil der mit imperativem Mandat oder ungekoppelt zu fällenden Entscheidungen unterscheiden. In diesem Sinne sollen diese Dimensionen als Unterscheidungskriterium verschiedener Demokratien auch aufgefasst werden, denn nahezu alle Demokratien stellen eine Mischform unterschiedlicher Demokratie-Elemente dar. 

Die drei Dimensionen sind unabhängig voneinander, auch wenn in der Realität bestimmte Extrema zusammen vorkommen wie z.B.: Mandatsperiode auf Lebenszeit + völlig ungebundenes Mandat + Kopplung aller Entscheidungsgegenstände im Mandat = Autokratie. Dennoch ist es selbst in dieser zur Autokratie verkümmerten Demokratieform denkbar, dass sich der Autokrat in einem Referendum seine Politik bestätigen lässt oder dass sich seine Entscheidungsbefugnisse nur auf nationale und nicht kommunale Angelegenheiten erstrecken. Allemal ist es denkbar, dass in einer Demokratie mit völlig ungebunden und vollständig gekoppeltem Mandat die Mandatsperiode nicht „auf alle Zeiten“ besteht, sondern zeitlich beschränkt ist. Auch das imperative Mandat kann sich durchaus auf mehrere miteinander gekoppelte und nicht auf nur einen einzigen Gegenstand beziehen.

  • Jedem Wähler seinen Punkt im Raum der Demokratieformen

Die Wahl des Systems mit seiner Kombination der demokratischen Systemelemente im Raum der Demokratieformen ist nur eine der denkbaren Wahloptionen. Üblicherweise wird unterstellt, dass der gewählte Punkt im Raum der Demokratieformen dann den für alle Wähler in einer Demokratie gewählten und gültigen Punkt darstellt. Das ist mitnichten zwingend. Sicherlich, wenn ein Parlament oder ein Präsident zu wählen ist, sind alle Wahlbürger ohne Ausnahme wahlberechtigt, und das Parlament oder der Präsident erlassen dann Gesetze und Dekrete, die für alle Bürger des Landes gelten. Diese Einheitlichkeit muss aber nicht für alle Bürger gelten, und sie gilt tatsächlich auch nicht überall und immer. 

Da gibt es zunächst diejenigen, die sich nicht an allgemeinen Wahlen beteiligen, und diejenigen, die sich an Wahlen beteiligen. Der Verzicht auf die Teilnahme an Wahlen stellt aus der Sicht der Wahlbürger die Wahl eines Punktes im Raum der Demokratieformen dar, nämlich die Wahl des Ursprungspunktes des dreidimensionalen Koordinatensystems. Dann gibt es diejenigen, die in einer politischen Partei mitarbeiten, und diejenigen, die es nicht tun. Auch das ist eine Wahlhandlung, und es lassen sich noch andere Wahlhandlungen vorstellen wie eine publizistische Tätigkeit, auch in Blogs oder die Mitwirkung an Petitionen, Demonstrationen, Bürgerinitiativen u.a.m. Worauf es hier zunächst ankommt, ist: Tatsächlich nehmen nicht alle Bürger in gleicher Weise am Zustandekommen politischer Entscheidungen teil.

Denkbar ist auch eine andere Form von Wahlmöglichkeit der Wahlbürger, nicht nur die Wahl zwischen Verzicht und Teilnahme: 

  • Die einen möchten sich nicht im Detail mit den öffentlichen Angelegenheiten beschäftigen; ihnen reicht es aus, ein Mandat für sämtliche Gegenstände an eine politische Partei zu verleihen, die ihnen quasi als Serviceprovider für öffentliche Angelegenheiten fungiert, und es reicht ihnen aus, bei Unzufriedenheit den Serviceprovider bei der nächsten Wahl wechseln zu können – eine in einer hochspezialisierten, arbeitsteiligen und grundsätzlich wettbewerbsorientierten Gesellschaft sehr angemessene Haltung.
  • Die anderen hingegen haben zu bestimmten Entscheidungsgegenständen eine dezidierte Auffassung oder ein besonderes Interesse daran, oder sie finden den einen Gegenstand bei dem einen politischen Anbieter besser aufgehoben als bei dem anderen, den sie wiederum mit anderen Gegenständen betrauen möchten. Auch das wäre eine Haltung, die unserer modernen Lebenswirklichkeit entspricht: Der eine Lebensmittelmarkt bietet die bessere Weinauswahl, der andere das schmackhaftere Brot und der dritte das frischere Obst.

Wie ließen sich diese Wahlmöglichkeiten nun in einer demokratischen Verfassung umsetzen? Untersuchen wir das nach unseren drei Dimensionen der Demokratie:

3.a) Wahl der Mandatskopplung

Es wäre denkbar, dass man die Möglichkeit einräumte, auf der Dimensionsachse Kopplung der Entscheidungsgegenstände einen der Punkte zu wählen:

  • Vollständige Kopplung: Dann müssten die Wähler ihr Kreuz bzw. alle Kreuze auf dem Wahlzettel bei einer bestimmten Partei machen, die damit das Mandat für sämtliche Entscheidungsgegenstände bekäme.
  • Teilweise Kopplung: Dann dürften die Wähler mehrere Kreuze machen, wenn sie wollen z.B. für die Umweltpolitik bei den Ökologisten, für die Sozialpolitik bei den Sozialisten, für die Wirtschafts- und Finanzpolitik bei den Liberalen, für die Außen- und Verteidigungspolitik bei den Konservativen und für die Innere Sicherheit bei den Rechtspopulisten. Die einem Politikbereich zugehörigen Entscheidungsgegenstände blieben dann miteinander gekoppelt.
  • Vollständige Entkopplung: Für bestimmte Gegenstände, etwa der Verbleib oder der Eintritt in eine Staatengemeinschaft oder die Einwanderungspolitik könnten die Wahlbürger auch ein dezidiertes Votum abgeben und die Entscheidung nicht an eine Partei oder einen Abgeordneten delegieren.

Wohlgemerkt, der Wahlbürger hat unter diesen Optionen auszuwählen. Er kann nicht alles gleichzeitig haben. Bei der Wahl zwischen vollständiger und teilweiser Kopplung ist das technisch verhältnismäßig leicht darzustellen; Vorbilder dazu gibt es bei Stimmenkumulation im Kommunalwahlrecht. Im Parlament hätten dann die Parteien zu den unterschiedlichen Politikbereichen unterschiedliche Stimmenanteile. Da mag es Kompetenz- und Abgrenzungsprobleme geben; die gibt es aber sonst im Verfassungsbetrieb auch. Die Feststellung der Abstimmungsergebnisse dürfte kein Problem darstellen, auch nicht die Unabhängigkeit der Abgeordneten: Die einzelnen Abgeordneten der verschiedenen Fraktionen haben dann eben ein unterschiedliches Stimmengewicht. One man – one vote muss ja nur auf der Ebene der Wähler, nicht auf der Ebene der Delegierten gelten, sofern dadurch der Wählerwille korrekt repräsentiert wird. Koalitionen und Mehrheitsfindung würden etwas komplizierter aber auch flexibler, was jedoch ein Reflex der so gewollten, differenzierteren Wiedergabe des Wählerwillens wäre. 

Auch die Wahl zwischen Parteienmandat (vollständige oder teilweise Kopplung) und dezidierter Sachentscheidung (vollständige Entkopplung) ist technisch umsetzbar, was sich mit einem Zahlenbeispiel demonstrieren lässt: 60% der Wähler mögen das Mandat, sagen wir für den Gegenstand „Zuzugsbeschränkung von Ausländern“ einer Partei überlassen haben, und 40% mögen sich für eine dezidierte Alternative in dieser Sache entschieden haben. Von diesen 40% mögen sich wiederum 80% für Zuzugsbeschränkungen und 20% dagegen entschieden haben. Dann ergäbe sich ein Wähleranteil von 40% x 80% = 32% für Zuzugsbeschränkungen. Dem Parlament bliebe hier nur ein Stimmengewicht von 60 %. Es müssten also mehr als 30%der Abgebordneten (60% x 30%= 18%) auch für Zuzugsbeschränkungen stimmen, damit in dieser Sache eine Entscheidung mit einfacher Mehrheit (32% + 18%) zustande käme. Was hier etwas komplizierter als gewohnt anmutet, wäre jedoch auch nur ein Reflex der so gewollten, differenzierteren Wiedergabe des Wählerwillens in einer Sache und des Wählerwillens zur Delegation der Entscheidung.

Was im Wahllokal möglich ist, sollte irgendwann auch online möglich sein. Das Extrem einer Wahlmöglichkeit zwischen Parteien- oder Abgeordnetenmandat einerseits und dezidierter Sachentscheidung andererseits wäre erreicht, wenn die Wahlbürger bei jeder Parlamentsentscheidung online mitstimmen würden. Je nach dem, wie hoch die Anzahl der mitstimmenden Wahlbürger ist, variierte dann das Stimmengewicht des Parlaments gegenüber den Wahlbürgern. Praktische Bedeutung könnte das bei Entscheidungen von nationaler und historischer Bedeutung erlangen, für deren Beteiligung entsprechend mobilisiert würde. Ob man dabei als Bezugsgröße zur Berechnung der Stimmengewichte alle Wahlberechtigten oder nur die Wahlbeteiligung bei der letzten Parlamentswahl zugrunde legt, ist für das Prinzip der variablen Mandatskopplung nicht von Bedeutung. 

3.b)  Wahl der Mandatsbindung

Ebenso wäre es denkbar, jeden Wahlbürger auf der Dimensionsachse Mandatsbindung seinen Punkt wählen zu lassen. 

  • An dem einen Ende stünde dann das vollkommen freie Mandat des Abgeordneten, so wie es in den allermeisten parlamentarischen Demokratien üblich ist. 
  • Am anderen Ende stünde hingegen ein Katalog von Entscheidungsgegenständen mit den dazugehörigen Entscheidungen, also ein verbindliches Wahlprogramm. Die sich zur Wahl stellenden Abgeordneten und Parteien hätten sich im zweiten Extrem auf bestimmte Entscheidungen zu verpflichten, und wenn es dann zur Abstimmung im Parlament kommt, stünde deren Abstimmungsverhalten schon fest. Die Wahlkandidaten könnten sich in der Anzahl der so vorher festgelegten Entscheidungen unterscheiden. Dieses Verfahren erscheint zwar in einer veränderlichen Welt, auf die die Politik reagieren muss, und ein einem politischen Betrieb, der aus guten Gründen in der Regel zu Kompromissentscheidungen führt, nicht als besonders effizient. Aber es sind dennoch Entscheidungsgegenstände denkbar, auf die dieses Verfahren anwendbar wäre.

Von größerer praktischer Relevanz erscheint ein anderer Ansatz zur variablen Mandatsbindung: Die Parteien sind die Träger der politischen Willensbildung, und sie sind damit vielleicht nicht im juristisch-dogmatischen Sinne aber doch faktisch Verfassungsorgane, und sie werden deshalb reguliert. Ihre innere Struktur muss demokratischen Prinzipien entsprechen. Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern kann durch ordentliche, außerparteiliche Gerichte überprüft werden. Ihre Finanzierung ist reguliert, um externe Einflussnahme vulgo Korruption zu begrenzen. Daran nimmt niemand Anstoß. Wer im erweiterten Sinn Verfassungsorgan sein will, muss sich derartigen Regulierungen unterwerfen. 

Ist es nun nicht denkbar, die Regulierung der Parteien auf die Weise auszudehnen, dass den Wahlbürgern durch die Verfassung ein direkter Einfluss auf die Programm- und Personalentscheidungen der Parteien eingeräumt wird? Bei definierten Gegenständen wie der Aufstellung von Spitzenkandidaten oder der Wahl von Parteivorsitzenden, bei wichtigen Programm- oder Koalitionsentscheidungen finden bisweilen jetzt schon Urabstimmungen der Parteimitglieder statt. Es könnte derer doch noch mehr geben, und zur Teilnahme daran wäre dann jeder Wahlbürger berechtigt, egal ob er eingeschriebenes Parteimitglied ist oder nicht. Vielleicht sollte man die Teilnahme der Wahlbürger auf die Weise beschränken, dass sie sich für einen bestimmten Zeitraum entscheiden müssten, bei welcher Partei sie mit(be)stimmen wollen.

Würde das den politischen Willen der Parteien „verfälschen“? Und wenn schon! Parteien als Verfassungsorgane in diesem Sinne sind ja nichts weiter als Instrumente zur Bündelung, Moderation und Entwicklung des Wählerwillens. Wer dagegen einen Meinungskampfverein betreiben will, kann und wird dies ohnehin und überdies tun. Und vielleicht käme es solchen Parteien, die im Laufe der Jahrzehnte die Hälfte ihrer Mitglieder verloren haben, sogar entgegen, dass sie auf diese Weise eine halbaktive Anhängerschaft um sich scharen könnten. In den USA und in Großbritannien gibt es so etwas.  Ein derartiger Status von „loser Parteimitgliedschaft“ entspricht im Übrigen auch der verbreitet zugenommenen Bindungsunwilligkeit in unserer heutigen Gesellschaft. Der Kern dieses Ansatzes ist es jedoch, das völlig ungebundene Mandat der Parteien durch eine externe Einflussnahme der Wahlbürger zu beschränken.

Die Variabilität der Mandatsbindung entspricht ebenfalls der Lebensweise in einer modernen Gesellschaft. In einigen Fällen erteilen wir ein ungebundenes Mandat: „Befreien Sie mich von den Schmerzen“, „Gewinnen Sie den Rechtsstreit“ oder „Bringen Sie das Auto durch den TÜV“. In anderen Fällen ein gebundenes Mandat: „Schreiben Sie mich für diese Woche krank“, „Schicken Sie dem Schuldner einen Mahnbescheid“ oder „Wechseln Sie die Reifen“.

3.c) Wahl der Mandatsperiode

Bei der individuellen Variation der von den Wahlbürgern gewählten Mandatsperiode bietet es sich nicht so sehr an, dass jeder Wahlbürger seinen Wahlkreisabgeordneten mit einer unterschiedlichen Mandatsdauer ausstattete oder dass die Kandidaten sich für unterschiedliche Mandatsdauern zur Verfügung stellten, wobei letzteres durchaus sinnvoll sein kann: Vielleicht erhalten so junge und neue Kandidaten eher eine Chance zur Bewährung, wenn sie zunächst nur für eine kurze Periode antreten, oder die Wähler wollen bewährte Elder Statesmen als Faktoren der Stabilität und des Ausgleichs länger im Amt halten, oder die Wähler möchten den etablierten Parteien mit der Wahl von Protestparteien einen zeitweiligen Denkzettel verpassen, aber doch nicht grundsätzlich das politische Gefüge aus den Angeln heben. Dass dabei dann Abgeordnete mit unterschiedlichen Anfangs- und Endzeitpunkten ihrer Mandatsperiode nebeneinander im Parlament säßen, wäre das geringste Problem. Das gibt es im US-Kongress auch. Es ist sogar darstellbar, dass ein Abgeordneter von seinen verschiedenen Wählern mit unterschiedlichen (normierten) Mandatsperioden ausgestattet wird und man ihm dann eine (nach einem normierten Verfahren ermittelte) durchschnittliche Periode aus den Wählervoten zumisst. Undenkbar ist das alles nicht und völlig sinnbefreit auch nicht.

Bei der individuellen Variation der von den Wahlbürgern gewählten Mandatsperiode ist jedoch eher an die Frequenz ihrer Teilnahme an politischen Entscheidungen zu denken. Soll der Wahlbürger nur zu den allgemeinen Wahlen jeder Legislaturperiode die Möglichkeit erhalten, sein Mandat vollkommen oder teilweise gekoppelt oder vollkommen entkoppelt zu erteilen (siehe Abschnitt 3.a.), oder soll er jederzeit mit dem Stimmenkontingent der Wahlbürger an den Parlamentsentscheidungen teilnehmen? Sollte man den Wahlbürgern das nicht überlassen, wie stark sie sich einmischen möchten?

  • Entkoppelbare, bindbare und entfristbare Mandate  

Direkte Demokratie führe zu katastrophalen Ergebnissen, leiste dem Populismus Vorschub und lege die Axt an die Wurzeln der Demokratie, wird immer wieder gewarnt. Vermutlich ist diese Auffassung günstigstenfalls eine Geburt der Engstirnigkeit so wie die Vorbehalte gegen das Frauenwahlrecht von einhundert Jahren, aber es handelt sich hier wohl doch eher um eine Schutzbehauptung der gegenwärtigen Inhaber von politischer Macht. 

Als warnendes Beispiel gegen die plebiszitäre Demokratie wird das britische Brexit-Referendum angeführt. Aber war dieses Votum nicht gerade ein Beleg dafür, dass es für die britischen Wahlbürger zu wenige differenzierte Mitwirkungsmöglichkeiten gab? Zu wenig entkoppelbare Entscheidungsmöglichkeiten, zu wenig gebundene Mandate, in Summe zu wenig direkte Einflussmöglichkeiten auf dezidierte Entscheidungen? Wurde mit dem Brexit-Votum nicht der Sack (EU-Mitgliedschaft mit seinen wirtschaftlichen Vorteilen) geschlagen und der Esel (Zuwanderung von vornehmlich Nicht-Europäern) gemeint? Hätte man das nicht besser lange vorher entkoppeln sollen und die Mandatsträger in ihren Entscheidungen binden oder zumindest beschränken sollen? Hätte man durch mehr direkte Beteiligung an den Entscheidungen, die die Menschen wirklich umtreiben, nicht vielleicht das irrationale „Dampf ablassen“ vermeiden können?

In der größten Hafenstadt des größten Exportlandes der Erde hat es am 29.11.2015 einen von der Stadtregierung initiierten Volksentscheid über die Frage gegeben, ob sich die Stadt als Austragungsort für die Olympischen Spiele bewerben soll, und es hat sich eine Mehrheit der Wahlbürger gegen das Bestreben der Stadtregierung gefunden, eine Olympiade in der Stadt auszutragen. Ein Großteil der Teilnehmer an dem Volksentscheid hat sich dabei von den Umständen um den Bau eines seinerzeit noch nicht ganz vollendeten gigantischen Wahrzeichens am Hafenrand leiten lassen. Niemand hat nach diesem Volksentscheid die Funktionsfähigkeit dieses Gemeinwesens infrage gestellt. 

Auch niemand stellt den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz allgemeiner, freier und gleicher Wahlen in Frage. Aber vielleicht wird irgendwann und irgendwo auf der Erde eine Verfassung in Kraft gesetzt, die allgemeine, gleiche und freie Wahlen zu entkoppelbaren, bindbaren und entfristbaren Mandaten garantiert. Vielleicht, wenn dereinst „das Alte und Morsche zusammengebrochen“ sein wird, dann „lebe das Neue“.[2]


[1] Es gibt parlamentarische Demokratien, in denen neben den Parlamentsentscheidungen auch die Möglichkeit von Volksentscheiden vorgesehen ist. Die Gegenstände dieser Volksentscheide dürfen dort aber keine Auswirkungen auf den Haushalt haben, denn dann – so die Auffassung der Verfas-sungsgeber – könne die parlamentarische Demokratie nicht funktionieren. Entscheidung und Ver-antwortung fielen auseinander, was nicht ginge. 

     Nun stelle man sich vor, in der größten Hafenstadt einer der größten Exportnationen der Erde ent-stünde eine Bürgerbewegung, die die Errichtung eines diesen Welthafen überragenden Baudenkmals als zeitgemäßes Wahrzeichen der Stadt forderte und die die Baukosten in Höhe eines dreiviertel Prozents des jährlichen Stadthaushaltes ansetzte. Diese Bürgerbewegung setze ihren Wunsch in ei-nem Volksentscheid durch, und in den anderthalb Jahrzehnten vom Volksentscheid bis zur Fertig-stellung dieses Bauwerkes stiegen die tatsächlichen Baukosten um mehr als das Zehnfache auf die Größenordnung von fast sieben Prozent des zwischenzeitlich um rund ein Drittel angewachsenen Stadthaushaltes an – die das Bauwerk umgebenden Infrastrukturmaßnahmen und den Zuschuss aus öffentlichen Mitteln zu den Betriebskosten nicht eingerechnet.

     In der Realität bedurfte es dieses Volksentscheides in jener Hafenstadt gar nicht, denn die mit wech-selnden parlamentarischen Mehrheiten aufeinander folgenden Stadtregierungen veranstalteten dieses Jahrhundertspektakel von Weltrang aus eigener Initiative, und nach dessen Fertigstellung stellte niemand die Funktionsfähigkeit des derartig gebeutelten Gemeinwesens infrage. Vielmehr gratulier-ten sich die politischen Kräfte aus Regierungs- und Oppositionslager für ihre große Tat.

[2]   Formulierungen aus der Rede des Sozialdemokraten Phillip Scheidemann am 9. November 1919, mit der er die „Deutsche Republik“ ausgerufen hatte

DAS KÖNNTE IHNEN GEFALLEN