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Johannes-Cornelius Adari [1]
Dieser Artikel geht der Frage nach, unter welchen Voraussetzungen ein funktionsfähiges und sicheres Umfeld für technische Innovationen in der deutschen Volkswirtschaft gewährleistet werden kann. Deutschlands wirtschaftlicher Erfolg als innovativer Wirtschafts- und Produktionsstandort sichert dank des hohen Steueraufkommens unseren Wohlstand, ermöglicht die soziale Marktwirtschaft unserer freiheitlich demokratischen Grundordnung und ist ein Garant für das friedlichen Zusammenleben unserer politisch eher heterogenen Bevölkerung[2].
Bekanntlicherweise besitzt Deutschland keine Bodenschätze im ausreichenden Umfang und ist daher vor allem auf das Humankapital seiner Bevölkerung und die hieraus generierten wirtschaftlichen Erfolge angewiesen, sei es der gut ausgebildeten Fach- und Führungskräfte in Unternehmen, der selbstständigen Einzelunternehmer (Gewerbetreibende, Freiberufler) und der Gründer von Unternehmen mit neuen Ideen (Produkte, Dienstleistungen, etc.). Gerade im aktuellen Zeitalter des Übergangs von der postindustriellen Gesellschaft in die digitale Gesellschaft genießen technische Innovationen und deren erfolgreiche Vermarktung einen besonders hohen Stellenwert.
Der Begriff der Innovationen bezeichnet die Erzeugung und Umsetzung von Neuerungen, wie die Schaffung neuer Produkte oder die Verbesserung vorhandener Produkte, die Entwicklung neuer Produktions- und Herstellungsverfahren oder die Einführung neuer Methoden der Organisation und des Managements sowie die Erschließung neuer Kundenkreise und Absatzmärkte. Die ständige Bereitschaft der Unternehmen, Innovationen zu schaffen, und die Fähigkeit, diese auch umzusetzen, ist im Sinne des Prozesses der schöpferischen Zerstörung eine entscheidende Voraussetzung zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit der Unternehmen im Wettbewerb[3].
Die Berufsgruppe, die technische Innovationen schafft, ist überwiegend die der Ingenieure, die als Fach- und Führungskräfte in Industrieunternehmen beschäftigt sind oder die diese als Geschäftsführer oder Vorstände leiten oder die in technischen Beratungsunternehmen tätig sind. Derzeit gibt es In Deutschland etwa 1,6 Mio. erwerbstätige Ingenieure. Davon ist ein Großteil sozialversicherungs-pflichtig beschäftigt. Allerdings ist nicht jeder, der ein Ingenieurstudium abgeschlossen hat, auch tatsächlich in einem klassischen Ingenieurberuf tätig. Es gibt eine Vielzahl an Ingenieuren, die in anderen Bereichen arbeiten, wie z.B. in der Forschung, Beratung oder Management. Sie alle eint die – zumindest theoretisch vorhandene – Fähigkeit, komplexe technische Sachverhalte zu analysieren und zu bewerten.
Das Ingenieurwesen untergliedert sich in eine Vielzahl verschiedener Fachbereiche und Branchen.
Fachbereiche (A-Z, nicht abschließend):
- Automation und Robotik
- Bauingenieurwesen
- Chemieingenieurwesen
- Elektrotechnik
- Informatik
- Maschinenbau
- Medizintechnik
- Mobilität
- Verfahrenstechnik
- Wirtschaftsingenieurwesen
Branchen / Industrien (A-Z, nicht abschließend):
- Automobilindustrie
- Bauwirtschaft
- Chemieindustrie
- Elektroindustrie
- Energietechnik
- Informations- und Kommunikationstechnik
- Konsumgüterindustrie
- Logistik
- Luft- und Raumfahrtindustrie
- Maschinen- und Anlagenbau
- Medizin- und Pharmaindustrie
Wie bereits ausgeführt, befindet sich die Mehrheit der Ingenieure im Angestelltenverhältnis. Abgesehen von den sehr guten Karriere- und Verdienstmöglichkeiten bieten Anstellungsverhältnisse bei Industrieunternehmen ein sicheres Umfeld, um Innovationen zu entwickeln und zu erproben, da ihnen u.a. das Haftungsprivileg des Angestelltenverhältnisses zugutekommt. Demzufolge sind Schadenfälle aufgrund leichter Fahrlässigkeit immer vom Arbeitgeber zu tragen und solche aufgrund mittlerer Fahrlässigkeit vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam, wobei die Arbeitnehmer-haftung i.d.R. auf 3 Monatsgehälter begrenzt ist. Den Grad des Verschuldens hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nachzuweisen. Sofern auch außenstehende Dritte betroffen sind, wird dem Arbeitgebergeber das Verhalten und damit auch das Verschulden seines Arbeitnehmers zugerechnet[4].
Zudem verfügen Industrieunternehmen i.d.R. über eigene Forschungs- und Entwicklungsabteilungen (Patente), über die Möglichkeiten der Beschaffungen von Fördergeldern und Mittelbeschaffung über die Börse und Anleihen, über steuerlichen Abschreibungen, bilanziellen Rückstellungen und damit auch über die finanziellen Möglichkeiten, sich mittels Industrie-Haftpflichtversicherungen abzusichern. Somit sind Industrieunternehmen als Keimzelle zugleich unverzichtbarer Garant für Innovationen in der deutschen Volkswirtschaft.
Anlass für diesen Artikel ist der Umstand, dass der Autor, ein auf das Ingenieurwesen spezialisierter Versicherungsvermittler, immer wieder Anfragen von Ingenieuren erhält, die ihre vormals angestellte Tätigkeit in der Selbstständigkeit fortführen möchten oder müssen (!) und die dazu eine Berufs-Haftpflichtversicherung speziell für Ingenieure anfragen. Die Besonderheit dieser Anfragen liegt darin, dass ein Industrieunternehmen ein ganz anderes Risiko darstellt als ein einzelner selbstständiger Ingenieur.
Die Industrieunternehmen als Hersteller (Produzenten) benötigen Betriebs- Haftpflicht-versicherungen mit der Abdeckung der Produkthaftung. Schwerpunkt ist die Produktion und die Vermarktung, also das Inverkehrbringen der Produkte. Versichert ist hierbei das Schadenereignis, also der Eintritt des Schadenfalls als Folge von fehlerhaften Produkten mit der Absicherung von Schadensersatzansprüchen aufgrund von Personen-, Sach- und Vermögensschäden sowie von Produktrückrufen, sofern vereinbart. Hersteller mit mehreren 100 Mitarbeitern und Jahresumsätzen über 50 Mio. EUR zahlen bei den Industrieversicherern für diese Betriebs- Haftpflichtversicherungen einen 6-stelligen EUR-Betrag jährlich, ggfs. auch deutlich mehr.
Demgegenüber wird der selbstständige Ingenieure als Planer und Bauleiter oder als Projektsteuerer und Bauüberwacher beauftragt, sich bei der Forschung und Entwicklung und / oder bei der Produktion des jeweiligen Produkts einzubringen, oftmals als Freiberufler im Einzelbüro oder mit weniger als 10 Mitarbeiter. Gegenstand des Haftpflichtversicherungsschutzes ist hier notwendigerweise die berufsbildspezifische Tätigkeit des Ingenieurs. Diese Deckung wird als Planungs- oder Berufs-Haftpflichtversicherung bezeichnet und ist ausschließlich Absolventen mit Ingenieursqualifikationen vorbehalten (Dipl.-Ing / Dipl.-Ing (FH), Bachelor und Master). Versichert ist hierbei nicht das Ereignis, sondern der schadenursächliche Verstoß, z.B. eine fehlerhafte Planung, die lange vor dem eigentlichen Schadenereignis (Unfall mit dem Produkt nach Markteinführung) verursacht worden sein kann. Die Haftung nach dem sogenannten Verstoßprinzip verjährt erst nach 30 Jahren ab dem Zeitpunkt des Verstoßes (z.B. Planungsfehler).
Um die thematisch weite und zeitlich langfristige Haftung der Versicherer für solche Verstöße von Ingenieuren auf ein kalkulierbares Maß einzudämmen, müssen sich die Haftpflichtversicherer und die Versicherungsvermittler (Vertreter oder Makler) zwingend an bestimmte Prüfszenarien halten. In den Fragebögen (sog. „Risikoanalysen“) der wenigen Versicherer in Deutschland, die für Planer und technische Berater die notwendige Berufs-Haftpflichtversicherungen für Ingenieurrisiken anbieten, wird u.a. ausdrücklich nach dem Entwicklungs- / Experimentier- / Technologierisikogefragt:
- Werden Leistungen übernommen, die nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen?
- Werden Verfahren oder Verfahrensstufen verwendet, die nicht oder nicht ausreichend erprobt sind?
- Werden Materialien eingesetzt, deren Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nichtausreichend erprobt ist? [5]
- Hinweis: Ansprüche wegen Entwicklungs-/Experimentierschäden sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Zudem sind jedwede Leistungen von Architekten, Ingenieuren, Sachverständigen und Gutachtern in folgenden Bereichen auch vom Versicherungsschutz ausgeschlossen oder zumindest anfragepflichtig, d.h. Vorschläge ergehen dann im Einzelfall mit individuellen Auflagen, d.h. mit Zuschlägen, erhöhten SB und / oder Einschränkungen des Deckungsschutzes:
Kraft-, Luft-, Raumfahrzeuge, Wasserfahrzeuge oder sonstige Fahrzeuge, Offshoreanlagen, Pipelines oder Gasterminals (nicht abschließende Aufzählung).
Hieraus geht hervor, dass die für unsere Volkswirtschaft so wichtigen technischen Innovationen faktisch industrielle Risiken sind, die nicht von einzelnen selbstständigen Experten mit dem dafür erforderlichen Versicherungsschutz angeboten werden können, da jedwede Entwicklungs-/ Experimentier-/ Technologierisiken vom versicherten Deckungsschutz ausgeschlossen sind.
Fazit: Somit kann ein einzelner selbstständiger Ingenieur industrielle Risiken nicht als Planer, Bauleiter, Bauüberwacher, Sachverständiger oder Gutachter versichern.
Grundsätzlich ist es völlig legitim, wenn sich angestellte Fach- und Führungskräfte im Laufe des Berufslebens für die Selbstständigkeit entscheiden und eigene Unternehmen gründen. Dieser sollte jedoch nicht erzwungen werden, was der Fall ist, wenn Arbeitgeber ihre älteren und berufserfahrenen Fach- und Führungskräfte aufgrund hoher Löhne und Gesamtkosten aus dem Angestelltenverhältnis in die Selbstständigkeit drängen – und die dann keinen adäquaten Haftpflichtversicherungsschutz erhalten.
Zusammenfassend folgender Appell an die Regierung:
- Echte technische Innovationen (neue Leistungen, neuen Verfahren / Verfahrensstufen sowie neue Materialien oder Einsatz von bekannten Materialien in bislang unerprobten Bereichen) sind nur im industriellen Kontext möglich. Die industriellen Haftungsrisiken von Personen-, Sach- und Vermögensschäden können nicht auf einzelne selbstständige Ingenieure abgewälzt werden.
- Arbeit soll sich lohnen. Zudem soll der Fachkräftemangel nicht aus Gründen betrieblicher Abgabenbelastungen unnötig forciert werden. Mit zunehmender Erfahrung und Alter sollen Gehaltskarrieren möglich sein, die nicht zur Freisetzung vermeintlich teurer älterer Mitarbeiter führen. Ab dem 50. Lebensjahr bis zum Erreichen der Regelalterszeit (67) sollte bei steigenden Löhnen und Gehältern die Lohnsteuer sowie die anteiligen Kosten zur staatlichen Arbeitslosenversicherung und Erwerbsminderungsrente sukzessive auf Null reduziert werden (mehr Netto vom Brutto), auch um die Arbeitgeber zu entlasten.
- Subventionen sollten bevorzugt solche industriellen Hersteller erhalten, die ihre Mitarbeiter bis zur Regelaltersrente im Unternehmen belassen, statt sie zu entlassen und anschließend als Selbstständige zu beauftragen (sofern diese dann überhaupt eine passende Berufs-HPV erhalten, siehe Nr. 1).
- Die Übernahme der Haftung im Bereich von Entwicklungs- / Experimentier- / Technologierisiken ist nicht Aufgabe der privaten Haftpflichtversicherer, sondern Staatsaufgabe (ist hinsichtlich der Ausgestaltung von wirtschaftspolitisch sinnvollen Subventionen weiter auszuführen).
[1] Der Autor ist Versicherungsvermittler und Inhaber der HDI Generalvertretung J.-C. Adari in Hamburg-Uhlenhorst und möchte als M.I.T.-Mitglied zu diesem Thema für Aufklärung bei den politischen und betrieblichen Entscheidungsträgern sorgen (unabhängig und losgelöst vom Versicherer HDI, da es hier ausschließlich um die Berufserfahrungen und persönliche Meinung des Verfassers geht).
[2] Die Problematik der zersplitterten Parteilandschaft und entsprechender Wahlergebnisse, die seit 2005 keine klaren Mehrheiten zugunsten einer oder mehrerer Parteien mit gleichen Interessen und Zielen zulassen mit der Folge von Reformstau in vielen für Deutschland existenziellen Bereichen (Gesetzliche Rente und Kranken- und Pflegeversicherung, Steuern, Infrastruktur, Bildung, Wohnungsbau, Verteidigung, etc.), sei hier nur am Rande erwähnt.
[3] Quelle: Bundeszentrale für politische Bildung, https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/19734/innovation/ mit Verweis auf Duden Wirtschaft von A bis Z: Grundlagenwissen für Schule und Studium, Beruf und Alltag. 6. Aufl. Mannheim: Bibliographisches Institut 2016. Lizenzausgabe Bonn: Bundeszentrale für politische Bildung 2016.
[4] Vgl. die Haftung des Arbeitgebers für seinen „Verrichtungsgehilfen“ gemäß § 831 Abs. 1 S.1 BGB und S. 2 mit der Exkulpationsmöglichkeit des Arbeitgebers, wenn dieser eine sorgfaltsgemäße Auswahl und Organisation der Verrichtung nachweisen kann.
[5] Bsp. aus der Praxis: Anfrage eines Bau-Ing., für ein großes Energieversorgungsunternehmen Windenergieanlagen zu planen, deren Korpus und Rotorblätter aus Holz sind. Ablehnung mangels ausreichender Erprobung des Werkstoffs Holz für diese industrielle Verwendung.
