Psychologische Dispositionen in Gesellschaften ohne staatliches Strafrecht – und die Einwanderung

von Diskurs Hamburg

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Gleich zu Beginn des Dramas findet sich Shakespeares Hamlet in ein tiefes Dilemma gestürzt: Das archaische Recht, repräsentiert durch den in voller mittelalterlicher Rüstung nächtlich auftretenden Geist des Vaters, verlangt von ihm sofortige Rache für den am Vater verübten Mord. Das moderne aufgeklärte Recht, repräsentiert durch Hamlets Ausbildung an der Universität Wittenberg, verlangt von ihm eine beweisgestützte Anklage vor einem ordentlichen Gericht. Diesen unvereinbaren Forde-rungen kann Hamlet nicht nachkommen; er scheitert in zögerlicher Untätigkeit.

Wird es uns Heutigen im Spannungsfeld zwischen moderner Rechtsauffassung und der durch achaische Rechtsauffassung geprägten Psychologie vieler Einwanderer besser ergehen?

Gesellschaften ohne staatliches Strafrecht

Für uns Angehörige eines modernen, funktionierenden Staats ist es selbstverständlich, dass der Staat uns umfassenden Rechtsschutz gewährt, insbesondere den Schutz elementarer Güter: den Schutz von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Eigentum und den Schutz vor sexuellen Übergriffen. Unser Staat hat dabei alle drei für den Rechtsschutz nötigen Stufen übernommen: (1) Ermittlungen und Anklage, nämlich durch Polizei und Staatsanwaltschaft, (2) rechtswirksame Verurteilung, nämlich durch staatliche Gerichte, und (3) Strafdurchsetzung, nämlich durch den Strafvollzug. Gelegentlich müssen wir Anzeigen erstatten oder eine Zeugenaussage machen, aber im wesentlichen bekommen wir unseren Rechtsschutz vom Staat und in der Regel umsonst.

Was aber ist, wenn der Staat dies nicht leistet? Weil es, wie in vorstaatlichen Gesellschaften, keinen Staat gibt? Oder weil der Staat diese Aufgabe nicht oder nur teilweise übernommen hat? Oder weil der Staat schwach oder korrupt ist und seine Aufgaben nicht oder nur unvollkommen erfüllt? 

Nicht, dass es in solchen Gesellschaften keine Rechtsvorstellungen gäbe: Mord, Körperverletzung, Raub, Diebstahl und Vergewaltigung gelten allen Menschen als widerrechtlich. Und auch in Gesellschaften ohne Staat ist allen klar, dass ein gedeihliches Leben Schutz vor Straftaten erfordert. Wenn es aber keinen staatlichen  Rechtsschutz gibt, muss er nicht-staatlich erfolgen. Wir können, wie es der Historiker Klaus Bringmann tut, davon sprechen, dass staatliches Strafrecht durch ein „privates Strafrecht“ ersetzt wird, wenn Rechtsschutzfunktionen von privater Seite übernommen werden.

Wie so etwas funktioniert, kann man durch geschichtliches und anthropologisches Studium vor-staatlicher Gesellschaften und von Gesellschaften im Übergang zur Staatlichkeit lernen.[1] Das Fehlen staatlichen Strafrechts hat Einfluss auf gesellschaftliche Organisation und Sitten. Dieser Artikel will dies in idealtypischer Weise beschreiben, also durch Herausstellen der wichtigsten, übergreifend gültigen Mechanismen und Folgen eines privaten Strafrechts. Auf Details und abweichende Vari-anten in einzelnen konkreten Gesellschaften kann dabei nicht eingegangen werden. Anschließend werden die Folgen untersucht, die dies für die Psychologie derer hat, die in einer solchen Ordnung sozialisiert werden.[2]

Das Funktionieren vorstaatlicher Gesellschaften

In vorstaatlichen Gesellschaften leben die Menschen typischerweise in Gruppen und Verbänden, nämlich Familien, Familienverbänden und Stämmen. Diese Gruppen und Verbände bilden sich typi-scherweise entlang verwandtschaftlicher Beziehungen; sie beziehen dabei aber auch nicht verwandte Bedienstete und ggf. Sklaven ein.

Privates Strafrecht in vorstaatlichen Gesellschaften

Diese Gruppen übernehmen dann auch rechtliche Aufgaben. Rechtsfragen innerhalb eines gesell-schaftlichen Verbandes, also einer Familie, einer verwandtschaftlichen Gruppe oder eines Clans, musste die Gruppe oder der Clan intern lösen. Hierauf kann hier nicht eingegangen werden. Wie wird aber der Rechtsschutz gegenüber Außenstehenden, also gegenüber Mitgliedern anderer Gruppen und Verbände hergestellt?

Bei vollendetem Rechtsbruch durch Außenstehende gab es zwei Möglichkeiten des Rechtsausgleichs: Vergeltung oder Sühnegeld. Vergeltung bedeutete, dass Angehörige des Geschädigten ihrerseits dem Schädiger, z.T. auch Angehörigen des Schädigers, angemessenen Gegenschaden zufügen durften: Auge um Auge, Zahn um Zahn, Leben um Leben. Sühnegeld bedeutete, dass die Geschädigten in Verhandlungen mit Vertretern des Schädigers eine Kompensation aushandeln konnten. (Das germanische Wort dafür ist Wergeld.) Die gesellschaftlichen Verbände fungierten hier in beiden Fällen als Haftungsgemeinschaften.

Aber auch die vorbeugende Verhinderung eines Rechtsbruchs zum Nachteil der eigenen Gemeinschaft war wichtig. Dafür gab es – neben der Pflege einer guten Nachbarschaft durch Zeigen guten Willens und durch Geschenke – nur ein Mittel: Abschreckung, also die wirksame Drohung mit Vergeltung jedem gegenüber, der es wagen sollte, ein Recht der Angehörigen der eigenen Gruppe zu verletzten.

Gesellschaftliche und psychologische Folgen

 

Gesellschaftliche Folgen

Diese strafrechtliche Organisation hat gewichtige gesellschaftliche Folgen. Hier die wichtigsten:

Zwang zur Gruppenzugehörigkeit. Wer unter diesen Umständen sein Recht wahren will, kann es kaum allein tun. Ein einzelner ist auf Dauer zu schwach. Rechtsschutz gibt es nur als Teil eines Verbandes. Dieser Verband muss natürlich wiederum physisch stark genug sein, Vergeltung zu üben oder damit drohen zu können.

Zwang zur Gruppenloyalität. Wehrfähige, typischerweise die jungen Männer, müssen bereit sein, jederzeit mit Gewalt für die eigene Gruppe einzustehen. Eine eigene Rechtseinschätzung oder abweichende Gewissensentscheidung kann nicht geduldet werden. Denn sonst ist die Gruppe nicht schlagkräftig und verliert ihr Abschreckungs- und Vergeltungspotential.

Zwang zur starken gruppeninternen Verhaltenskontrolle. Da ein Verband als rechtliche Haftungsgemeinschaft für das Fehlverhalten seiner Mitglieder fungiert, muss er Verhalten unterbinden, welches den gesamten Verband in Mitleidenschaft ziehen könnte. Erstens kann es sich kein Verband leisten, unentwegt mit seinen Nachbarn in Streit oder in einem Zustand der Rache zu leben, nur weil einige seiner Mitglieder aus Geltungsdrang oder Fahrlässigkeit die Rechte anderer verletzen. Das ist daher zu unterbinden. Gleichzeitig muss Verhalten verboten werden, welches die Reputation des Verbandes zur Abschreckung gefährdet, seine „Ehre“ herabsetzt. (Zum Ehrbegriff s.u.) Das Ausleben von Individualität, wie es in modernen Gesellschaften möglich ist, ist hier nur sehr begrenzt möglich.

Klientelwesen. Menschen, die aus irgendwelchen Gründen keinem Verband oder nur einem schwachen Verband angehören, werden „Klienten“ eines starken Verbandes: Im Gegenzug zu Dienstleistungen und/oder dem Versprechen von Loyalität in Konfliktfällen erhalten sie Schutz für sich selbst. Das ist auch im Interesse des den Klienten aufnehmenden Verbandes, denn er verstärkt dadurch seine Machtbasis.

Zwang zur physischen Stärke und weibliche Unterordnung. Die jungen Männer, denen ja am Ende die Aufgabe der Vergeltung zufällt, müssen auf physische Stärke hin trainiert sein. Frauen, die aufgrund ihrer physischen Schwäche zum Schutz nicht so geeignet sind, werden sich den Männern unterordnen.

Andere Bedeutung von „Ehre“ und „Respekt“. In modernden Gesellschaften beziehen sich „Ehre“ und „Respekt“ auf ethisch-moralische Kategorien: Ehre und Respekt werden dem gewährt, der sich nach ethisch-moralischen Kategorien vorbildlich verhält. In archaischen Gesellschaften aber beziehen sich „Ehre“ und „Respekt“ auf die Reputation der Stärke. Ehre in diesem Sinne hat jemand, von dem man annimmt, dass er Vergeltungsfähigkeit besitzt; Respekt zeigen heißt jetzt, die Vergeltungsfähigkeit des anderen anzuerkennen.

Häufige Respektbezeugungsrituale. Wer in Frieden leben möchte, muss nicht nur stark sein, er muss auch eine Reputation der Stärke aufbauen und aufrechterhalten. Das leisten Respekts-bezeugungsrituale und die Entgegennahme von Unterwerfungsgesten. Solche Rituale dienen daher nicht in erster Linie der Eitelkeit dessen, der Respekt verlangt. Vielmehr sind sie in solchen Gesellschaft unendlich wichtig, weil die Reputation der Stärke um des eigenen Rechtsschutzes willen niemals in Vergessenheit geraten darf.

Empfindlichkeit gegenüber (wirklichen oder vermeintlichen) „Ehrverletzungen“. Wer demütigend oder herablassend behandelt wird, ohne sich zur Wehr zu setzten, läuft Gefahr, in Zukunft als schwach und verteidigungsunfähig gesehen zu werden, also seine Ehre (in obigem Sinne) zu verlieren. Ehrverlust ist in solchen Systemen hochgefährlich, weil es zu Rechtsverletzungen durch andere einlädt. Deshalb gibt es oft heftige, auch gewalttätige Reaktionen auf alles, was als kleinste Respektlosigkeit wahrgenommen wird. Solche Reaktionen erscheinen Menschen moderner Gesell-schaften unverständlich und unangemessen, sind in solchen Gesellschaften aber notwendig.

Zivilisationsprozesse

Bei fehlender staatlicher Normgebung konnte eine gewisse Zivilisierung – die allerdings noch kein staatliches Strafrecht bedeuten muss – durch normgebende Religionen erfolgen. Es ist kein Zufall, dass das traditionelle Judentum und der Islam Gesetzesreligionen sind. Rabbis und Imame sind nicht primär Theologen, sondern Rechtsgelehrte. Bei Streit zwischen islamischen Verbänden sind es häufig Imame, die wegen ihrer Autorität als Rechtskundige zur Streitschlichtung herangezogen werden. Das Christentum ist keine solche Gesetzesreligion. Denn das Christentum entwickelte sich im Römischen Reich, welches schon eine funktionierende Rechtsordnung hatte.

Gesellschaften ohne staatliches Strafrecht leben in einem nur labilen Rechtsfrieden mit der Gefahr von langanhaltenden Blutfehden. Das Zusammenrücken von Menschengruppen erhöht die Konfliktdichte, etwa wenn durch Vermehrung das Land knapp wird oder im Zug von Städtebildung. Dann wird der Druck zur Ablösung des privaten Strafrechts höher. Im antiken Athen führte Drakon in den Jahren 621/620 v. Chr. für Blutverbrechen, also jede Art von Tötung, Gerichtspflicht ein: Vergeltung durfte erst nach dem Urteil eines staatlichen Gerichts geübt werden. Die befriedende Kraft ist offensichtlich, auch wenn Beweisbeschaffung und Anklage sowie Rechtsvollstreckung weiterhin bei den Geschädigten lagen. Ähnliches im antiken Rom: Zur Zeit Ciceros gab es staatliche Gerichte für strafrechtliche Vergehen, aber keine Staatsanwaltschaft. Eine Strafrechtsklage mit den zugehörigen Kosten lag vollständig in privater Hand. Solche schrittweisen Übergänge zwischen einem vollständig privaten und einem vollständig staatlichen Strafrecht sind m.E. typisch für die Zivilisationsentwicklung. 

Psychologische Folgen

Zurück zur Problematik von Gesellschaften ohne ausreichenden staatlichen Rechtsschutz. Wie die obige Schilderung zeigt, unterliegen Gruppen und Verbände hohen Anforderungen, wenn sie in Gesellschaften ohne Staat oder ohne ausreichend starken Staat überleben wollen. Dies erzeugt psychologische Imperative für deren Mitglieder, insbesondere für die jungen Männer, die kraft ihrer Wehrfähigkeit für den Rechtsschutz ihrer Gruppe zuständig sind. Solche Imperative sind:

  • Hoher Zwang zur Gruppenloyalität,
  • Gehorsam gegenüber den Autoritäten innerhalb der Gruppe,
  • Betonung der Gruppenidentität; weniger Freiheit zur Entfaltung eigener Individualität,
  • tiefe Verinnerlichung der Pflicht zur Vergeltung/Rache,
  • hohes „Ehrgefühl“, also hohe Bereitschaft, kleinste Herabsetzungen sofort zu ahnden,
  • untergeordnete Rolle der Frauen.

Damit diese Mechanismen funktionieren, müssen sie tief verinnerlicht und sehr stark sein. Der Imperativ der Blutrache muss so stark sein, dass er die Tötungshemmung ohne lange Zweifel überwindet. Die Loyalität zur Gruppe muss stark genug sein, dass die Angst bei eigener Gewaltanwendung unerheblich wird. M.E. werden diese Dispositionen in der Kindheit geprägt und sind kaum noch zu ändern, wenn eine Person ins Jugendalter gekommen ist. Ein diesen Imperativen entgegenstehendes Handeln ist damit nicht unmöglich, aber es wird mit mehr oder minder starken inneren Konflikten verbunden sein.

Wichtig ist es, festzustellen: Diese seelischen Dispositionen sind nicht der Unreife oder gar mangeln-der emotionaler Kontrolle geschuldet. Vielmehr sind sie innerhalb dieser Gesellschaftsordnung vernünftig und lebensnotwendig.

Schlussfolgerungen für die Einwanderungs- und Integrationspolitik

Die Einwanderer, mit deren Integration Europa z.Zt. die größten Probleme hat, stammen aus archaischen Gesellschaften, jedenfalls archaisch im Verhältnis zu denen des Westens. Nicht alle Einwanderer aus diesen Gesellschaften sind für uns schwierig, aber eine ausreichende Anzahl. Die Herkunftsgesellschaften dieser Einwanderer sind zwar nicht völlig ohne Staat und dieser Staat hat auch ein Strafrecht. Aber diese Staaten und ihr Strafrecht sind historisch immer noch sehr geprägt durch die Zeiten vorstaatlichen Rechts und vielfach durch eine Religion, deren Rechtsvorstellungen ebenfalls vorstaatlicher Zeit entspringen. Dazu kommt, dass die Bevölkerung dem staatlichen Recht vielfach nicht traut, weil die staatliche Rechtsprechung willkürlich oder durch Korruption bestimmt ist oder weil sie in einem „failed state“ leben, also einem Staat, der bei Ausüben seiner Aufgaben teilweise oder völlig versagt.

Wie dem auch sei, wir beobachten, dass eine nicht unerhebliche Anzahl Einwanderer aus diesen Ländern psychische Prägungen zeigen, die für eine archaischen Gesellschaftsordnung typisch sind. Da diese Prägungen tief verankert sind und zudem innerhalb von Familien der jüngeren Generation weitergegeben werden, können wir nicht davon ausgehen, dass diese Prägungen schnell verschwinden. Angesichts der Anzahl dieser Einwanderer müssen wir uns ernsthaft überlegen, wie wir damit umgehen wollen. Damit wir dies nicht leichtfertig oder oberflächlich tun, müssen wir uns bewusst machen, dass diese Prägungen kein Zufall, keine Dummheit und auch keine Willkür darstellen. Sie stellen keine emotionale Unreife dar, die durch „Nachreifung“ zu korrigieren wäre. Sie deuten nicht auf mangelnden Verstand oder fehlende emotionale Kontrolle hin. Sie sind absolut vernünftig – nur eben nicht in der rechtlichen Umwelt eines modernen Staates, sondern in der Umwelt, aus denen die Einwanderer stammen, und aufgrund von deren geschichtlichem Erbe.

Mit diesen Prägungen gibt es eine Vielzahl von Problemen im Zusammenleben in modernen Gesellschaften, auf die schon wegen ihrer Fülle im einzelnen hier nicht eingegangen werden kann. Im folgenden nur zwei Anmerkungen dazu. 

Unsere Gesellschaft muss sich bewusst machen, dass unsere Gesten und Handlungen, die wir selbst als „freundlich“ und als „Entgegenkommen“ werten und für die wir als Reaktion Entgegenkommen auf der anderen Seite erwarten, von so geprägten Menschen oft als Schwäche interpretiert werden, eine Schwäche, die zu Respektlosigkeit und zu Rechtsbrüchen auffordert und vielleicht sogar berechtigt. „Nett sein“ kann zu paradoxen Reaktionen führen, die das Zusammenleben nicht verbessern, sondern verschlechtern. Forderndes, Unnachgiebigkeit und Stärke signalisierendes Auftreten hingegen könnte den Rechtsfrieden erhöhen und die Integration befördern. Es ist darüber hinaus möglich, dass unser jetziges Rechtssystem, welches sehr erfolgreich war, Rechtsfrieden in westlichen Gesellschaften herzustellen, nicht geeignet ist, Menschen mit archaischen Rechtsvorstellungen und entsprechenden psychischen Dispositionen zu befrieden. Sollte das der Fall sein, stehen wir vor einem rechtlichen Dilemma, welches wir unbedingt untersuchen sollten. 

Wir müssen uns vielleicht auch von unseren Vorstellungen lösen, was es heißt, so disponierten Einwanderern zu „helfen“. Menschen, die ihren Stolz darin sehen, sich in einer feindlichen Umwelt, wie sie archaische Gesellschaften darstellen, zu behaupten, nimmt man den Stolz, wenn man ihnen die harte Arbeit der Integration abnimmt und sie durch soziale Wohltaten verwöhnt. Sie werden nicht nur eine gewisse Verachtung ihrer Aufnahmegesellschaft gegenüber entwickeln, sondern möglicherweise auch beginnen, die eigene Selbstachtung zu verlieren, weil die Rundumversorgung ihnen die Möglichkeit nimmt, für sich selbst einzutreten. Im Lichte dieser psychologischen Betrachtung könnte unsere verwöhnende Einwanderungspolitik dysfunktional sein.

Nur eine Einwanderungspolitik, die die psychischen Dispositionen der Einwanderer korrekt ein-schätzt und in Betracht zieht, ist eine verantwortungsvolle Einwanderungspolitik. Nur wenn wir die Einwanderer in ihrem Sein absolut ernst nehmen, können wir ihnen und uns gerecht werden. Da gibt es noch viel zu tun.


[1]) Meine Quellen zu vorstaatlichen/archaischen Gesellschaften sind:

Klaus Bringmann: Kleine Kulturgeschichte der Antike. Beck: München, 2011.

Klaus Bringmann: Im Schatten der Paläste: Geschichte des frühen Griechenlands. Beck: München, 2016.

Klaus Bringmann: Das Volk regiert sich selbst. Eine Geschichte der Demokratie. wgb Theis: Darmstadt, 2019.

Jared Diamond. The World Until Yesterday: What Can We Learn from Traditional Societies? Viking/Penguin: New York, 2012. (Deutsch: Vermächtnis: Was wir von traditionellen Gesellschaften lernen können. Fischer: Frankfurt, 2012.)

Klaus Bringmann beschreibt als Historiker die antiken griechischen und römischen Gesellschaften, vor, im Übergang zu und in voller Staatlichkeit. Jared Diamond beschreibt als Anthropologe traditionelle Gesellschaften, die z.T. noch bis ins 20. Jh. hinein existierten.

Unsere germanischen Vorfahren sind in diesen Quellen nicht explizit genannt. Ich habe keinen Zweifel, dass die im folgenden geschilderten Verhältnisse für sie mindestens bis zur Christianisierung, aber auch für längere Zeit danach, ebenso gelten.

[2]) Die psychologischen Überlegungen sind teilweise in den in der vorigen Fußnote gegebenen Quellen enthalten; z.T. sind sie meine eigenen Schlussfolgerungen.

DAS KÖNNTE IHNEN GEFALLEN